UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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§ 10 Verlustabzug

§ 10 UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, gültig seit 15.12.2012. 1 Übergangsbestimmung des 3. Teils ist eingearbeitet (Z 23). Gegenüber der Vorfassung vom 21.08.2003 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (29).

Fassung 15.12.2012 – offen idF BGBl. I Nr. 112/2012 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 15.12.2012 gegenüber der Fassung vom 21.08.2003 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 30.10.2020 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Z 2 und Z 3: Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 23

§ 10. § 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

    • 1. a)Für Verluste der übertragenden Körperschaft ist § 4 Z 1 lit. a, c und d anzuwenden.
    • b)Übergehende Verluste sind den Rechtsnachfolgern als Verluste gemäß § 18 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder § 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen.
    • c)Das Ausmaß der nach lit. b maßgebenden Beteiligungen verringert sich um jene Anteile, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge, ausgenommen
      • –die Kapitalerhöhung innerhalb des gesetzlichen Bezugsrechtes,
      • –Erwerbe von Todes wegen,
      • –Erwerbe eines unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Hauptgesellschafters
        • –vor der verschmelzenden Umwandlung oder
        • –vor der errichtenden Umwandlung, an der neben dem Hauptgesellschafter nur ein Arbeitsgesellschafter teilnimmt, oder
      • –Erwerbe einer Mitunternehmerschaft als Hauptgesellschafter, an der neben einem Arbeitsgesellschafter nur eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft beteiligt ist,

      erworben worden sind, sofern die Verluste nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben.

  • 2.§ 4 Z 1 lit. b und c ist auch für eigene Verluste einer Körperschaft anzuwenden, die am Nennkapital der umgewandelten Körperschaft am Tage der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch mindestens zu einem Viertel beteiligt ist.
  • 3.§ 4 Z 2 ist auf Verluste der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft anzuwenden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 21.08.2003 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Text Z 2
  • 2.§ 4 Z 1 und 2 ist auch für eigene Verluste einer Körperschaft anzuwenden, die am Nennkapital der umgewandelten Körperschaft am Tage der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch mindestens zu einem Viertel beteiligt ist.
  • 2.§ 4 Z 1 lit. b und c ist auch für eigene Verluste einer Körperschaft anzuwenden, die am Nennkapital der umgewandelten Körperschaft am Tage der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch mindestens zu einem Viertel beteiligt ist.
Text Z 3
— neu eingefügt —
  • 3.§ 4 Z 2 ist auf Verluste der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft anzuwenden.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 10

UmgrStR 2002 zu § 10 insgesamt

UmgrStR 2002: 29 Abschnitte · Rz 1–639
1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG) Rz 1–27

Die Regelungen des Art. I UmgrStG sind wie alle anderen Umgründungstatbestände Teil des allgemeinen Steuerrechts und nur zwecks kompakter Darstellung in einem Sondergesetz zusammengefasst. Ertragsteuerrechtlich gilt für sämtliche Umgründungstatbestände und damit auch für alle Verschmelzungsformen …

1.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG) Rz 28–53

Unter § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 UmgrStG fallen Verschmelzungen nach inländischem Verschmelzungsrecht. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Verschmelzung richten sich nach dem Personalstatut der beteiligten Körperschaften. Gemäß § 10 IPRG ist das Personalstatut einer juristischen Person das Recht des …

1.1.6. Besteuerungsrecht der Republik Österreich Rz 54–88

Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz UmgrStG ist für eine steuerneutrale Vermögensübertragung erforderlich, dass das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes durch die Verschmelzung beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt …

1.2.3. Steuerliche Gewinnermittlung Rz 89–113
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1.3. Übernehmende Körperschaft (§ 3 UmgrStG) Rz 114–160f
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1.3.2. Buchgewinne und Buchverluste Rz 161–165
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1.3.3. Entstehen bzw. Erweiterung einer internationalen Schachtelbeteiligung Rz 172–186
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1.4. Verlustabzug (§ 4 UmgrStG) Rz 187–222
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1.4.5. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) Rz 223–240
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1.4.6. Mantelkauf Rz 241–255
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1.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§ 5 und § 3 UmgrStG) Rz 256–289
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1.5.4. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 290–301
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1.6. Sonstige Rechtsfolgen der Verschmelzung (§ 6 UmgrStG) Rz 302–348
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1.7. Verschmelzung und Unternehmensgruppen Rz 349–354e
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1.9. Verschmelzung und Mindestkörperschaftsteuer Rz 362–385
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1.8. Verschmelzung und atypisch stille Beteiligungen Rz 355–361
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2.1.4. Grenzüberschreitende Umwandlung Rz 440–464
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1.14. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. I UmgrStG fallenden Verschmelzung Rz 386–405
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2.3. Rechtsnachfolger (§ 9 UmgrStG) Rz 485–493
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2. Umwandlungen (Art. II UmgrStG) Rz 406–432
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2.3.5. Nachfolgeunternehmen Rz 494–528
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2.1.3. Ausländische Umwandlungen Rz 433–439
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2.3.6. Umwandlungsfolgen beim nicht buchführenden Rechtsnachfolger Rz 529–549
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2.2. Übertragende Körperschaft (§ 8 UmgrStG) Rz 465–484
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2.3.8. Kapitalherabsetzungsfiktion Rz 557–565c
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2.4. Verlustabzug (§ 10 UmgrStG) Rz 566–593
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2.6. Umwandlung und Unternehmensgruppen Rz 619–622a
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2.7. Umwandlung und atypisch stille Beteiligungen Rz 623–639
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2.5. Sonstige Rechtsfolgen (§ 11 UmgrStG) Rz 594–618
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Ältere Anwendungsregeln 3
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