KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 440 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
Jänner 1994
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
Heute 1.1.1994 1.1.1995

§ 9 Organschaft

§ 9 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.01.1994 bis 04.06.2004. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 01.12.1993 wurde Abs. 3 geändert. Nachfolgefassung ab 05.06.2004 (BGBl. I Nr. 57/2004). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (36).

Fassung 01.01.1994 – 04.06.2004 idF BGBl. Nr. 818/1993 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.1994 gegenüber der Fassung vom 01.12.1993 ↗ Nachfolgefassung ab 05.06.2004 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 13.03.2013 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994) Art. III Z 13, BGBl. Nr. 818/1993

§ 9. (1) Besteht zwischen einer Organgesellschaft (Abs. 2) und dem Organträger (Abs. 3) ein Ergebnisabführungsvertrag (Abs. 4), dann ist der steuerlich ermittelte Gewinn (Verlust) der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Sonderausgaben der Organgesellschaft sind beim Organträger abzuziehen, wobei vortragsfähige vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft nur bis zur Höhe ihres steuerlichen Gewinnes verrechnet werden können.

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1004–1005
15. Einkommenszurechnung - Unternehmensgruppen (§ 9 KStG 1988) Rz 1004–1005

So wie das Einkommensteuerrecht ist auch das Körperschaftsteuerrecht vom Grundsatz der Individualbesteuerung geprägt, das heißt, von der Zurechnung des Einkommens zu einem bestimmten Körperschaftsteuersubjekt, welches das Einkommen bezogen hat (§ 7 Abs. 1 KStG 1988). Dem entgegen enthält § 9 KStG …

(2) Organgesellschaften sind unbeschränkt steuerpflichtige

  • –Kapitalgesellschaften oder
  • –Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

die dem Organträger nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derart untergeordnet sind, daß sie keinen eigenen Willen haben. Die Anteile der Organgesellschaft, die die finanzielle Eingliederung bewirken, müssen unmittelbar im Eigentum des Organträgers stehen. Die Merkmale der Unterordnung müssen ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gegeben sein.

KStR 2013: 4 Abschnitte · Rz 1006–1054
15.2 Gruppenmitglieder Rz 1006–1011 zu erster Teilstrich; zweiter Teilstrich

Mit dem Begriff der Gruppenmitglieder werden nach § 9 Abs. 2 KStG 1988 alle Körperschaften angesprochen, die unter dem Gruppenträger in der Unternehmensgruppe vereinigt sind. Im Hinblick auf die mögliche vertikale Struktur verbundener Gruppenmitglieder ist der Begriff Gruppenmitglied doppelsinnig …

15.2.6 Ausländische Gruppenmitglieder Rz 1012–1014 zu zweiter Teilstrich; erster Teilstrich

Nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften kommen nach § 9 Abs. 2 zweiter Teilstrich KStG 1988 als Gruppenmitglieder in Betracht, wenn sie mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind. Eine ausländische Körperschaft …

15.2.7 Gruppenmitglieder als Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft Rz 1015–1020

Auf zum 30. Juni 2010 bestehende Beteiligungsgemeinschaften ist § 9 Abs. 2 KStG 1988 idF vor dem Abgabenänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, nach Maßgabe des § 26c Z 18 KStG 1988 (siehe dazu Rz 1016 f) weiter anzuwenden. Daher können inländische unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder …

15.4.3.8 Mittelbare Beteiligung über eine oder mehrere Personengesellschaft(en) in Kombination mit einer Beteiligungsgemeinschaft Rz 1051–1054
Richtlinientext wird geladen …

(3) Organträger sind unbeschränkt steuerpflichtige

  • –Kapitalgesellschaften,
  • –Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  • –Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
  • –Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, wenn sie Körperschaften sind,

die die Merkmale der Überordnung im Sinne des Abs. 2 erfüllen. Organgesellschaften können Organträger sein.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.12.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3 Teilstrich
  • –Kapitalgesellschaften,
  • –Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, wenn sie Körperschaften sind,
KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 1015–1032
15.2.7 Gruppenmitglieder als Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft Rz 1015–1020

Auf zum 30. Juni 2010 bestehende Beteiligungsgemeinschaften ist § 9 Abs. 2 KStG 1988 idF vor dem Abgabenänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, nach Maßgabe des § 26c Z 18 KStG 1988 (siehe dazu Rz 1016 f) weiter anzuwenden. Daher können inländische unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder …

15.3 Gruppenträger Rz 1021–1025 zu Teilstrich 1 bis 4; fünfter Teilstrich

Mit dem Gruppenträger wird jene Funktion beschrieben, die an der Spitze der Unternehmensgruppe steht und die die vereinigten steuerlichen Ergebnisse zu versteuern hat. § 9 Abs. 3 KStG 1988 sieht in einer taxativen Aufzählung die Gruppenträgereigenschaft vor für bestimmte inländische unbeschränkt …

15.3.5 Beteiligungsgemeinschaft Rz 1026–1032 zu letzter Teilstrich

Nach § 9 Abs. 3 letzter Teilstrich KStG 1988 ist eine so genannte Mehrmüttergruppe im Wege einer die Gruppenträgereigenschaft vermittelnde Beteiligungsgemeinschaft möglich, wenn sie ausschließlich aus den in den Rz 1022 bis Rz 1025 genannten gruppenträgerfähigen Körperschaften gebildet wird. Die …

(4) Der Ergebnisabführungsvertrag ist eine Vereinbarung, in der sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn auf den Organträger zu übertragen und der Organträger sich verpflichtet, den ganzen Verlust der Organgesellschaft zu übernehmen. Die Verpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Organgesellschaft

  • –Rücklagen mit steuerlicher Wirkung oder
  • –gesetzliche Rücklagen oder
  • –andere Rücklagen in wirtschaftlich begründeten Fällen

bildet. Der Vertrag muß vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres abgeschlossen werden, für das er erstmals gelten soll.

KStR 2013: 11 Abschnitte · Rz 1012–1129
15.4 Finanzielle Verbindung Rz 1033–1035

Nach § 9 Abs. 4 KStG 1988 ist materielle Voraussetzung für die Bildung einer Unternehmensgruppe die finanzielle Verbindung durch eine Beteiligung von mehr als 50% am Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und an den Stimmrechten der einzubeziehenden Körperschaft. Diese Voraussetzung bezieht sich …

15.4.3 Möglichkeiten des Herstellens der finanziellen Verbindung Rz 1036–1037 zu erster Teilstrich

Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 KStG 1988 kann die finanzielle Verbindung an der Beteiligungskörperschaft wie folgt begründet werden: unmittelbar mittelbar über eine Personengesellschaft mittelbar über Gruppenmitglieder über eine Beteiligungsgemeinschaft (ab 1. Juli 2010 nur bei …

15.4.3.3 Unmittelbare Beteiligung in Kombination mit mittelbarer Beteiligung über eine oder mehrere Personengesellschaft(en) Rz 1043–1046 zu dritter Teilstrich

Nach § 9 Abs. 4 dritter Teilstrich KStG 1988 ist die finanzielle Verbindung gegeben, wenn die beteiligte Körperschaft (bzw. der Gruppenträger) mittelbar über eine oder mehrere unmittelbar gehaltene Beteiligung(en) an Gruppenmitgliedern, die für sich nicht im Sinne des ersten Teilstriches an der …

15.2.6 Ausländische Gruppenmitglieder Rz 1012–1014

Nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften kommen nach § 9 Abs. 2 zweiter Teilstrich KStG 1988 als Gruppenmitglieder in Betracht, wenn sie mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind. Eine ausländische Körperschaft …

15.2.7 Gruppenmitglieder als Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft Rz 1015–1020

Auf zum 30. Juni 2010 bestehende Beteiligungsgemeinschaften ist § 9 Abs. 2 KStG 1988 idF vor dem Abgabenänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, nach Maßgabe des § 26c Z 18 KStG 1988 (siehe dazu Rz 1016 f) weiter anzuwenden. Daher können inländische unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder …

15.3 Gruppenträger Rz 1021–1025

Mit dem Gruppenträger wird jene Funktion beschrieben, die an der Spitze der Unternehmensgruppe steht und die die vereinigten steuerlichen Ergebnisse zu versteuern hat. § 9 Abs. 3 KStG 1988 sieht in einer taxativen Aufzählung die Gruppenträgereigenschaft vor für bestimmte inländische unbeschränkt …

15.3.5 Beteiligungsgemeinschaft Rz 1026–1032 zu letzter Teilstrich

Nach § 9 Abs. 3 letzter Teilstrich KStG 1988 ist eine so genannte Mehrmüttergruppe im Wege einer die Gruppenträgereigenschaft vermittelnde Beteiligungsgemeinschaft möglich, wenn sie ausschließlich aus den in den Rz 1022 bis Rz 1025 genannten gruppenträgerfähigen Körperschaften gebildet wird. Die …

15.4.3.2 Mittelbare Beteiligung über Personengesellschaft(en) Rz 1038–1042 zu zweiter Teilstrich
Richtlinientext wird geladen …
15.4.3.8 Mittelbare Beteiligung über eine oder mehrere Personengesellschaft(en) in Kombination mit einer Beteiligungsgemeinschaft Rz 1051–1054 zu dritter Teilstrich
Richtlinientext wird geladen …
15.7.2.4 Voraussetzungen bzw. Ausschluss der Firmenwertabschreibung Rz 1117–1123

Die Firmenwertab(zu)schreibung gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: Anschaffung (Rz 1118 f) einer Beteiligung (Rz 1120) Fremdbezogene Beteiligungsanschaffung (Rz 1124 ff) Vorliegen einer unmittelbaren Beteiligung (Rz 1128) Vorliegen einer unbeschränkt steuerpflichtigen …

15.7.2.4.3 Fremdbezogene Beteiligungsanschaffung Rz 1124–1129
Richtlinientext wird geladen …

(5) Das steuerliche Ergebnis der Organgesellschaft im Sinne des Abs. 1 ist jenem Wirtschaftsjahr des Organträgers zuzurechnen, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft fällt.

KStR 2013: 5 Abschnitte · Rz 1055–1595
15.5 Dauer der finanziellen Verbindung Rz 1055–1058

Die finanzielle Verbindung von mehr als 50% (siehe Rz 1033 f) muss nach § 9 Abs. 5 KStG 1988 während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweils einzubeziehenden Gruppenmitglieds vorliegen. Besteht diese finanzielle Verbindung an einer Körperschaft an einem Tag im Wirtschaftsjahr nicht, kann die …

15.6.6.5 Unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglieder Rz 1100–1105

Verlegt ein beschränkt steuerpflichtiges ausländisches Gruppenmitglied die Geschäftsleitung in das Inland und wird als doppelansässige Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig, kommt es - wenn die Verlegung nicht zum Jahresende erfolgt - nach allgemeinem Steuerrecht in diesem Kalenderjahr zu zwei …

15.7.2.4.6.4 Objektverknüpfung Rz 1135–1140

Bei unterjähriger Beteiligungsanschaffung geht das erste Fünfzehntel der Firmenwertabschreibung verloren, weil nach § 9 Abs. 5 KStG 1988 die Gruppenzugehörigkeit davon abhängt, dass die finanzielle Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres des (einzubeziehenden) Gruppenmitglieds vorliegt. …

25.2 Nachträgliche Änderungen (§ 9 Abs. 9 KStG 1988) Rz 1590–1592

Die Konzeption der Gruppenbesteuerung ist nicht starr und lässt nachträgliche Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe weitgehend zu, ohne dass die Unternehmensgruppe als solche endet. Jede nachträgliche Änderung der Unternehmensgruppe ist dem zuständigen "Gruppenfinanzamt" (Finanzamt des …

25.3 Mindestdauer der Gruppenzugehörigkeit Rz 1593–1595
Richtlinientext wird geladen …

KStR 2013 zu § 9 insgesamt

KStR 2013: 11 Abschnitte · Rz 118–1582
1.2.1.3.6 Andere Gebilde Rz 118–129

Konzerne werden aus rechtlich selbstständigen Unternehmen gebildet, die zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst werden. In der Regel wird jedes Konzernunternehmen für sich besteuert, und zwar je nach seiner Rechtsform. Ausnahmen von dieser Grundregel sind etwa im Fall …

1.2.3.2 Ende der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2 KStG 1988) Rz 153–165

Bei der Unternehmensgruppe (§ 9 KStG 1988, Rz 1004 bis Rz 1150) bleibt die subjektive Körperschaftsteuerpflicht des Gruppenmitglieds bestehen. Es wird lediglich das gemäß § 9 Abs. 6 in Verbindung mit § 24a Abs. 1 Z 1 KStG 1988 bescheidmäßig festgestellte Ergebnis des Gruppenmitglieds der beteiligten …

12.4 Dividendengarantie (§ 8 Abs. 3 Z 3 KStG 1988) Rz 563–564

Der Ersatz der Organschaftsbestimmungen des § 9 KStG 1988 durch die Gruppenbesteuerung führt zu keiner Änderung bei der steuerlichen Behandlung der Dividendengarantie. Ungeachtet ihrer künftigen steuerlichen Unwirksamkeit ist eine Gewinngemeinschaft zivilrechtlich auch in Zukunft möglich. Sie …

15. Einkommenszurechnung - Unternehmensgruppen (§ 9 KStG 1988) Rz 1004–1005

So wie das Einkommensteuerrecht ist auch das Körperschaftsteuerrecht vom Grundsatz der Individualbesteuerung geprägt, das heißt, von der Zurechnung des Einkommens zu einem bestimmten Körperschaftsteuersubjekt, welches das Einkommen bezogen hat (§ 7 Abs. 1 KStG 1988). Dem entgegen enthält § 9 KStG …

3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352
Richtlinientext wird geladen …
3.1.1.2 Ausländische Einkünfte Rz 353–359
Richtlinientext wird geladen …
15.2.6 Ausländische Gruppenmitglieder Rz 1012–1014

Nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften kommen nach § 9 Abs. 2 zweiter Teilstrich KStG 1988 als Gruppenmitglieder in Betracht, wenn sie mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind. Eine ausländische Körperschaft …

15.6.2 Unbeschränkt steuerpflichtige inländische Gruppenmitglieder Rz 1060–1070

Als Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt das Einkommen unter Berücksichtigung der Sonderbestimmung für Vor- und Außergruppenverluste des Gruppenmitglieds (volle ungekürzte Verrechnung mit den eigenen Gewinnen nach § 9 Abs. 6 Z 4 KStG 1988 siehe Rz 1071 f). Das …

15.7.2.5 Firmenwertabschreibung und vorherige Teilwertabschreibung Rz 1141–1150
Richtlinientext wird geladen …
23.4.4 Festsetzung der Körperschaftsteuer auf den Sanierungsgewinn in Höhe der Quote Rz 1533–1535
Richtlinientext wird geladen …
24.5 Kapitalertragsteuer Rz 1576–1582
Richtlinientext wird geladen …
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.