§ 8 Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung
§ 8 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2026, gültig seit 30.07.2026. 1 Übergangsbestimmung des § 26c ist eingearbeitet (Z 101). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2021 wurde Abs. 2a geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (54).
§ 8. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. § 6 Z 14 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam.
KStR 2013: 10 Abschnitte · Rz 399–1469
3.3 Einkommen der unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften Rz 399–401
Einkommen der unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften ist der Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb nach Abzug der Sonderausgaben im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG 1988. Diese Körperschaften haben nur steuerbare Einkünfte (im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 und 3 sowie 5 bis 7 EStG 1988), die den …
11. Einlagen (§ 8 Abs. 1 KStG 1988) Rz 486–493
Die steuerliche Neutralität von Gesellschaftereinlagen und ähnlichen Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1988 folgt bereits aus der Systematik des Gewinnbegriffs, da sie in gleicher Weise wie Einlagen im Sinne des § 6 Z 5 EStG 1988 keine betrieblich veranlassten Vermögenszugänge darstellen. …
11.2.2 Geld- und Sacheinlagen Rz 494–500
Unter die offenen Einlagen fallen zunächst die im Gesellschaftsrecht ausdrücklich geregelten Einlagen im Austausch gegen Gesellschaftsrechte, wie das den Kapitalgesellschaften anlässlich Gründung oder Kapitalerhöhung zugeführte Nominalkapital inklusive Ausgabeaufgeld, Nachschüsse gemäß §§ 72 ff …
11.2.3 Nutzungseinlagen Rz 501–503
11.2.4 Verdeckte Einlagen Rz 504–511 zu letzter Satz
11.2.5 Mittelbare Einlagen Rz 512–513
11.2.7 Mitgliedsbeiträge Rz 514–516
20. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 Rz 1249–1255
21.3.2 Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und Veräußerungsverluste (§ 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) Rz 1292–1294
26.3.3 Steuerpflichtige Einbringungen und Abspaltungen Rz 1466–1469
(2) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen
- –im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
- –entnommen oder
- –in anderer Weise verwendet wird.
KStR 2013: 11 Abschnitte · Rz 89–1449
1.2.1.2.4 Einkünfteermittlung Rz 89–98a
Entnimmt die Körperschaft öffentlichen Rechts den vom Betrieb gewerblicher Art erzielten Gewinn, liegt eine steuerneutrale Einkommensverwendung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 vor. Dies gilt auch, wenn der entnommene Gewinn einem anderen Betrieb gewerblicher Art derselben Körperschaft öffentlichen …
1.2.1.2.8 Kapitalgesellschaften in öffentlicher Hand Rz 99–102
§ 2 Abs. 4 vierter Satz KStG 1988 schließt ausdrücklich die Anwendung der Bestimmung über verdeckte Ausschüttungen (§ 8 Abs. 2 KStG 1988) auf das Zusammenfassen zu einem Versorgungsvertriebsverbund in Form einer Körperschaft privaten Rechtes aus. Die mit § 8 Abs. 2 KStG 1988 verbundenen Rechtsfolgen …
12. Einkommensverwendung (§ 8 Abs. 2 bis 4 KStG 1988) Rz 537–541
Von einer Einkommensverteilung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 kann nur gesprochen werden, wenn sie gesellschaftsrechtlich motiviert ist, dh. wenn der Empfänger ein Anteilsinhaber ist oder eine eigentümerähnliche Position besitzt (siehe Rz 542 bis 548). Die Einkommensverteilung kann in Form von …
12.2 Entnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 Rz 542–548
12.3 Ausschüttungen Rz 549–552
13. Verdeckte Ausschüttungen Rz 565–567
13.4 Voraussetzungen Rz 600–608
16. Sachliche Steuerbefreiungen (§§ 7 und 10 KStG 1988) Rz 1151–1156
21.2.3.4 Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien DBA-Einkünften Rz 1283–1288
21.3.2 Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und Veräußerungsverluste (§ 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) Rz 1292–1294
26.2.7 Gewinnermittlung im Liquidationszeitraum Rz 1439–1449
(2a) Ist der Gesellschafter eine natürliche Person und besteht zum Bilanzstichtag eine Verrechnungsforderung der Gesellschaft gegenüber diesem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person, ist diese Forderung bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft auszugleichen. Dies gilt auch bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen. Ein Ausgleich kann auch durch Umwandlung der Verrechnungsforderung in eine den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entsprechende Forderung aus einem Kreditvertrag erfolgen (insbesondere Schriftlichkeit, laufende Verzinsung und Rückzahlungsverpflichtung). Erfolgt kein Ausgleich zum Bilanzstichtag, gilt der Forderungsbetrag mit dem der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses im Sinne des § 222 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches folgenden Tag, spätestens aber nach fünf Monaten, als offen ausgeschüttet und zugeflossen im Sinne des § 95 Abs. 3 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt nur, soweit der Forderungsbetrag 50 000 Euro übersteigt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2021 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2a) Ist der Gesellschafter eine natürliche Person und besteht zum Bilanzstichtag eine Verrechnungsforderung der Gesellschaft gegenüber diesem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person, ist diese Forderung bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft auszugleichen. Dies gilt auch bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen. Ein Ausgleich kann auch durch Umwandlung der Verrechnungsforderung in eine den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entsprechende Forderung aus einem Kreditvertrag erfolgen (insbesondere Schriftlichkeit, laufende Verzinsung und Rückzahlungsverpflichtung). Erfolgt kein Ausgleich zum Bilanzstichtag, gilt der Forderungsbetrag mit dem der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses im Sinne des § 222 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches folgenden Tag, spätestens aber nach fünf Monaten, als offen ausgeschüttet und zugeflossen im Sinne des § 95 Abs. 3 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt nur, soweit der Forderungsbetrag 50 000 Euro übersteigt.
(3) Eine Einkommensverwendung ist auch anzunehmen bei:
- 1.Ausschüttungen jeder Art
- –auf Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015 sowie
- –auf Genussrechte und sonstige Finanzierungsinstrumente, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist.
- 2.Rückvergütungen, die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Kaufpreisrückvergütungen gewährt werden und aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden.
- 3.Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an Anteilsinhaber, die Gesellschafter einer mit dem Steuerpflichtigen verbundenen Gesellschaft sind, als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen auf Grund des Bestehens einer Gewinngemeinschaft (Dividendengarantie).
KStR 2013: 16 Abschnitte · Rz 291–1414
2.14 Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 5 Z 14 in Verbindung mit § 6b KStG 1988) Rz 291–296 zu Z 1
In der Satzung von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften kann die Ausgabe von Genussrechten im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 vorgesehen werden; das sind solche, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft verbunden ist …
2.14.7 Finanzierungsbereich (§ 6b Abs. 2, 3 und 4 KStG 1988) Rz 304–314 zu Z 1 zweiter TS
Nach § 6b Abs. 2 Z 3 KStG 1988 zulässige Substanzbeteiligungen sind: Aktien, GmbH-Anteile und Genossenschaftsanteile (lit. a); Genussrechte gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter TS KStG 1988, dh. Substanzgenussrechte (lit. b); Anteile an Kommanditgesellschaften, mit denen die Stellung als Mitunternehmer …
11.2.2 Geld- und Sacheinlagen Rz 494–500 zu Z 1
Unter die offenen Einlagen fallen zunächst die im Gesellschaftsrecht ausdrücklich geregelten Einlagen im Austausch gegen Gesellschaftsrechte, wie das den Kapitalgesellschaften anlässlich Gründung oder Kapitalerhöhung zugeführte Nominalkapital inklusive Ausgabeaufgeld, Nachschüsse gemäß §§ 72 ff …
12. Einkommensverwendung (§ 8 Abs. 2 bis 4 KStG 1988) Rz 537–541
Von einer Einkommensverteilung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 kann nur gesprochen werden, wenn sie gesellschaftsrechtlich motiviert ist, dh. wenn der Empfänger ein Anteilsinhaber ist oder eine eigentümerähnliche Position besitzt (siehe Rz 542 bis 548). Die Einkommensverteilung kann in Form von …
12.3.1.1 Kapitalanteile Rz 553–559 zu Z 1; Z 2
12.4 Dividendengarantie (§ 8 Abs. 3 Z 3 KStG 1988) Rz 563–564 zu Z 3
13.2 Betroffene Körperschaften Rz 583–589 zu Z 1
16. Sachliche Steuerbefreiungen (§§ 7 und 10 KStG 1988) Rz 1151–1156
16.2.1 Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 KStG 1988 Rz 1157–1159 zu Z 1
16.2.1.8 Gewinnanteile auf Grund von Substanzgenussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten Rz 1191–1193 zu Z 1 zweiter Teilstrich
16.2.1.8.3 Beteiligung am Liquidationsgewinn Rz 1195–1199 zu Z 1
16.2.2.2 Kapitalanteile an ausländischen Körperschaften Rz 1204–1208 zu Z 1
18. Methodenwechsel für internationale Schachtelbeteiligungen und qualifizierte Portfoliobeteiligungen (§ 10a Abs. 7 KStG 1988) Rz 1248fm–1248fo zu Z 1 zweiter Teilstrich
21.3.2 Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und Veräußerungsverluste (§ 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) Rz 1292–1294
25.4 Genossenschaften Rz 1396–1398 zu Z 2 zweiter Satz
25.4.3 Warenrückvergütungen und Geschäftsanteilverzinsung Rz 1404–1414 zu Z 2
(4) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:
- 1.Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 und 6 bis 9 des Einkommensteuergesetzes 1988.
- 2.Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
- a)Der Verlustabzug steht nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte zu. Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung dieser Grenze abzuziehen.
- b)Lit. a ist in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind:
- –Gewinne aus einem Schulderlass, insbesondere Sanierungsgewinne gemäß § 23a,
- –Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Insolvenzverfahren betroffen sind,
- –Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,
- –Liquidationsgewinne gemäß § 19,
- –Beträge, die gemäß § 9 Abs. 6 Z 7 oder nach § 2 Abs. 8 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 nachzuversteuern sind,
- –Beträge gemäß § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen jene nach § 6 Z 6 lit. a letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988.
- c)Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden.
KStR 2013: 23 Abschnitte · Rz 153–1606
1.2.3.2 Ende der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2 KStG 1988) Rz 153–165 zu Z 2
Im Fall des Mantelkaufs im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 bleibt die zivilrechtliche Identität der Körperschaft und damit auch ihre Steuerpflicht bestehen.
2.10.7 Besteuerung Rz 263–277 zu Z 1
Ein Verlustabzug kann gemäß § 8 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 im Rahmen der "begünstigungsschädlichen Geschäfte" als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Ein Ausgleich mit den steuerlichen Einkünften aus der Verwaltung von Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 WGG (siehe Rz 277) ist aber gemäß § 6a Abs. 2 …
3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352 zu Z 2
§ 7 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht (Besteuerungsgegenstand) Zurechnung des Einkommens und den Besteuerungszeitraum. Wie das Einkommen ermittelt wird, ergibt sich grundsätzlich aus den Vorschriften des EStG 1988 und aus den speziellen Bestimmungen des KStG 1988. Soweit spezielle …
3.1.2 Geltung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften Rz 360 zu Z 2
3.2.5 Verluste im Zusammenhang mit ausländischen Einkunftsquellen Rz 375–384 zu Z 2
3.3 Einkommen der unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften Rz 399–401
Einkommen der unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften ist der Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb nach Abzug der Sonderausgaben im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG 1988. Diese Körperschaften haben nur steuerbare Einkünfte (im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 und 3 sowie 5 bis 7 EStG 1988), die den …
4.5 Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage (vorgezogene Verlustberücksichtigung) Rz 475aa–475au zu Z 2; Z 2 lit. a
Als Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte gilt auch bei Körperschaften der Saldo der nach dem Tarif zu versteuernden Gewinne und Verluste (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) aus Wirtschaftsjahren, die im jeweiligen Kalenderjahr enden. Wenngleich bei Körperschaften im Allgemeinen ein einheitlicher …
12. Einkommensverwendung (§ 8 Abs. 2 bis 4 KStG 1988) Rz 537–541
Von einer Einkommensverteilung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 kann nur gesprochen werden, wenn sie gesellschaftsrechtlich motiviert ist, dh. wenn der Empfänger ein Anteilsinhaber ist oder eine eigentümerähnliche Position besitzt (siehe Rz 542 bis 548). Die Einkommensverteilung kann in Form von …
12.4 Dividendengarantie (§ 8 Abs. 3 Z 3 KStG 1988) Rz 563–564
14. Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 KStG 1988 in Verbindung mit § 18 EStG 1988) Rz 991–994 zu Z 1; Z 2
14.2.2.3 Wirkung Rz 999–1003 zu Z 2 lit. c
15.6.2 Unbeschränkt steuerpflichtige inländische Gruppenmitglieder Rz 1060–1070 zu Z 2 lit. a; Z 2 lit. c
15.6.3 Vor- und Außergruppenverluste Rz 1071–1074 zu Z 2 lit. a
15.6.6.2 Ermittlung des zuzurechnenden Verlustes Rz 1079–1085 zu Z 2 lit. b
15.6.6.6 Unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglieder Rz 1100–1105 zu Z 2
15.7.2.5 Firmenwertabschreibung und vorherige Teilwertabschreibung Rz 1141–1150h zu Z 2
17.3.3.5 Rückerstattung und nachträgliche Rückerstattung von ausländischen Steuern Rz 1248bp–1248bv zu Z 2
21. Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 12 KStG 1988 in Verbindung mit § 20 EStG 1988) Rz 1256–1258 zu Z 1
26.2.4 Liquidationszeitraum Rz 1431–1435 zu Z 2 lit. a
27.1.2 Betriebliche Einkünfte Rz 1480–1485
28.4.4.3 Offene Verlustvorträge (Verlustabzüge) Rz 1536–1538 zu Z 2 lit. b erster Teilstrich; Z 2 lit. b zweiter Teilstrich; Z 2 lit. b; Z 2
30.2 Nachträgliche Änderungen (§ 9 Abs. 9 KStG 1988) Rz 1590–1592 zu Z 2 lit. b vierter Teilstrich
30.5 Körperschaftsteuervorauszahlungen und Mindeststeuer (§ 24a Abs. 4 KStG 1988) Rz 1603–1606 zu Z 2 lit. a
KStR 2013 zu § 8 insgesamt
KStR 2013: 4 Abschnitte · Rz 429–1449
4.1.3 Entnahmen und Einlagen im Körperschaftsteuerrecht Rz 429–430
Neben dem Entnahme- und Einlagetatbestand nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 sind im § 8 KStG 1988 auch Entnahmen und Einlagen auf gesellschaftsrechtlicher Basis geregelt. Zu den gesellschaftsrechtlichen Einlagen siehe Rz 487 bis 536, zu den gesellschaftsrechtlichen Entnahmen siehe Rz 542 bis 548.
4.5 Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage (vorgezogene Verlustberücksichtigung) Rz 475aa–475au
Als Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte gilt auch bei Körperschaften der Saldo der nach dem Tarif zu versteuernden Gewinne und Verluste (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) aus Wirtschaftsjahren, die im jeweiligen Kalenderjahr enden. Wenngleich bei Körperschaften im Allgemeinen ein einheitlicher …
22.4.2.3 Beispielhafte Aufzählung von Zinsen, die jedenfalls unter den Zinsbegriff fallen Rz 1309bc–1309bh
Die beispielhafte Aufzählung der ATAD kann im Lichte des Zinsbegriffes gemäß § 12a Abs. 3 KStG 1988 wie folgt präzisiert werden: Zahlungen im Rahmen von Beteiligungsdarlehen: Darunter fallen beispielweise Zahlungen im Zusammenhang mit partiarischen Darlehen, echten stillen Beteiligungen …