§ 8 Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung
§ 8 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2017, gültig vom 01.01.2017 bis 30.12.2021. 2 Übergangsbestimmungen des § 26c sind eingearbeitet (Z 44, 63). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2016 wurde Abs. 4 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2021 (BGBl. I Nr. 227/2021). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (47).
§ 8. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. § 6 Z 14 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam.
KStR 2013: 10 Abschnitte · Rz 399–1469
3.3 Einkommen der unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften Rz 399–401
Einkommen der unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften ist der Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb nach Abzug der Sonderausgaben im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG 1988. Diese Körperschaften haben nur steuerbare Einkünfte (im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 und 3 sowie 5 bis 7 EStG 1988), die den …
11. Einlagen (§ 8 Abs. 1 KStG 1988) Rz 486–493
Die steuerliche Neutralität von Gesellschaftereinlagen und ähnlichen Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1988 folgt bereits aus der Systematik des Gewinnbegriffs, da sie in gleicher Weise wie Einlagen im Sinne des § 6 Z 5 EStG 1988 keine betrieblich veranlassten Vermögenszugänge darstellen. …
11.2.2 Geld- und Sacheinlagen Rz 494–500
Unter die offenen Einlagen fallen zunächst die im Gesellschaftsrecht ausdrücklich geregelten Einlagen im Austausch gegen Gesellschaftsrechte, wie das den Kapitalgesellschaften anlässlich Gründung oder Kapitalerhöhung zugeführte Nominalkapital inklusive Ausgabeaufgeld, Nachschüsse gemäß §§ 72 ff …
11.2.3 Nutzungseinlagen Rz 501–503
11.2.4 Verdeckte Einlagen Rz 504–511 zu letzter Satz
11.2.5 Mittelbare Einlagen Rz 512–513
11.2.7 Mitgliedsbeiträge Rz 514–516
17. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 Rz 1249–1255
18.3.2 Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und Veräußerungsverluste (§ 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) Rz 1292–1294
21.3.3 Steuerpflichtige Einbringungen und Abspaltungen Rz 1466–1469
(2) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen
- –im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
- –entnommen oder
- –in anderer Weise verwendet wird.
KStR 2013: 11 Abschnitte · Rz 89–1449
1.2.1.2.4 Einkünfteermittlung Rz 89–98a
Entnimmt die Körperschaft öffentlichen Rechts den vom Betrieb gewerblicher Art erzielten Gewinn, liegt eine steuerneutrale Einkommensverwendung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 vor. Dies gilt auch, wenn der entnommene Gewinn einem anderen Betrieb gewerblicher Art derselben Körperschaft öffentlichen …
1.2.1.2.8 Kapitalgesellschaften in öffentlicher Hand Rz 99–102
§ 2 Abs. 4 vierter Satz KStG 1988 schließt ausdrücklich die Anwendung der Bestimmung über verdeckte Ausschüttungen (§ 8 Abs. 2 KStG 1988) auf das Zusammenfassen zu einem Versorgungsvertriebsverbund in Form einer Körperschaft privaten Rechtes aus. Die mit § 8 Abs. 2 KStG 1988 verbundenen Rechtsfolgen …
12.3 Ausschüttungen Rz 549–552
Eine offene Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist die körperschaftsteuerlich unbeachtliche Verteilung des Einkommens auf Grund von Gewinnverteilungsbeschlüssen oder gesetzlichen Gewinnverteilungsregeln auf die Anteilsinhaber. Die offene Ausschüttung ist für die ausschüttende …
12. Einkommensverwendung (§ 8 Abs. 2 bis 4 KStG 1988) Rz 537–541
Von einer Einkommensverteilung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 kann nur gesprochen werden, wenn sie gesellschaftsrechtlich motiviert ist, dh. wenn der Empfänger ein Anteilsinhaber ist oder eine eigentümerähnliche Position besitzt (siehe Rz 542 bis 548). Die Einkommensverteilung kann in Form von …
12.2 Entnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 Rz 542–548
13.4 Voraussetzungen Rz 600–608
13. Verdeckte Ausschüttungen Rz 565–567
16. Sachliche Steuerbefreiungen (§§ 7 und 10 KStG 1988) Rz 1151–1156
18.2.3.4 Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien DBA-Einkünften Rz 1283–1288
18.3.2 Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und Veräußerungsverluste (§ 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) Rz 1292–1294
21.2.7 Gewinnermittlung im Liquidationszeitraum Rz 1439–1449
Da es sich bei der Liquidationsbesteuerung nicht bloß um eine Gewinnermittlung, sondern um die Ermittlung des Endeinkommens der zu liquidierenden Körperschaft handelt, sind neben den schon erwähnten sachlichen Steuerbefreiungen alle Bestimmungen des § 8 KStG 1988, ebenso wie die Abzugsverbote nach § …
(3) Eine Einkommensverwendung ist auch anzunehmen bei:
- 1.Ausschüttungen jeder Art
- –auf Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015 sowie
- –auf Genussrechte und sonstige Finanzierungsinstrumente, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist.
- 2.Rückvergütungen, die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Kaufpreisrückvergütungen gewährt werden und aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden.
- 3.Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an Anteilsinhaber, die Gesellschafter einer mit dem Steuerpflichtigen verbundenen Gesellschaft sind, als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen auf Grund des Bestehens einer Gewinngemeinschaft (Dividendengarantie).
KStR 2013: 13 Abschnitte · Rz 494–1414
11.2.2 Geld- und Sacheinlagen Rz 494–500 zu Z 1
Unter die offenen Einlagen fallen zunächst die im Gesellschaftsrecht ausdrücklich geregelten Einlagen im Austausch gegen Gesellschaftsrechte, wie das den Kapitalgesellschaften anlässlich Gründung oder Kapitalerhöhung zugeführte Nominalkapital inklusive Ausgabeaufgeld, Nachschüsse gemäß §§ 72 ff …
12.3.1.1 Kapitalanteile Rz 553–559 zu Z 1; Z 2
Wirtschaftlich ist dieses Anteilsrecht an Agrargemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit vergleichbar einem Genussrecht, mit dem das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Agrargemeinschaft verbunden ist (§ 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988). Die Ausschüttungen unterliegen daher als …
12. Einkommensverwendung (§ 8 Abs. 2 bis 4 KStG 1988) Rz 537–541
Von einer Einkommensverteilung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 kann nur gesprochen werden, wenn sie gesellschaftsrechtlich motiviert ist, dh. wenn der Empfänger ein Anteilsinhaber ist oder eine eigentümerähnliche Position besitzt (siehe Rz 542 bis 548). Die Einkommensverteilung kann in Form von …
12.4 Dividendengarantie (§ 8 Abs. 3 Z 3 KStG 1988) Rz 563–564 zu Z 3
13.2 Betroffene Körperschaften Rz 583–589 zu Z 1
16.2.1 Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 KStG 1988 Rz 1157–1159 zu Z 1
16. Sachliche Steuerbefreiungen (§§ 7 und 10 KStG 1988) Rz 1151–1156
16.2.1.8 Gewinnanteile auf Grund von Substanzgenussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten Rz 1191–1193 zu Z 1 zweiter Teilstrich
16.2.1.8.3 Beteiligung am Liquidationsgewinn Rz 1195–1199 zu Z 1
16.2.2.2 Kapitalanteile an ausländischen Körperschaften Rz 1204–1208 zu Z 1
18.3.2 Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und Veräußerungsverluste (§ 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) Rz 1292–1294
20.4 Genossenschaften Rz 1396–1398 zu Z 2 zweiter Satz
20.4.3 Warenrückvergütungen und Geschäftsanteilverzinsung Rz 1404–1414 zu Z 2
(4) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:
- 1.Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 und 6 bis 9 des Einkommensteuergesetzes 1988.
- 2.Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
- a)Der Verlustabzug steht nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte zu. Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung dieser Grenze abzuziehen.
- b)Lit. a ist in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind:
- –Sanierungsgewinne gemäß § 23a,
- –Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Insolvenzverfahren betroffen sind,
- –Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,
- –Liquidationsgewinne gemäß § 19,
- –Beträge, die gemäß § 9 Abs. 6 Z 7 oder nach § 2 Abs. 8 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 nachzuversteuern sind,
- –Beträge gemäß § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen jene nach § 6 Z 6 lit. a letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988.
- c)Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2016 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
- 1.Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6, 7 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988.
- 1.Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 und 6 bis 9 des Einkommensteuergesetzes 1988.
KStR 2013: 20 Abschnitte · Rz 153–1606
1.2.3.2 Ende der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2 KStG 1988) Rz 153–165 zu Z 2
Im Fall des Mantelkaufs im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 bleibt die zivilrechtliche Identität der Körperschaft und damit auch ihre Steuerpflicht bestehen.
2.10.7 Besteuerung Rz 263–277 zu Z 1
Ein Verlustabzug aus dem gesonderten Rechnungskreis kann gemäß § 8 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Ein Ausgleich mit den steuerlichen Einkünften aus der Verwaltung von Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 WGG (siehe Rz 277) ist aber gemäß § 6a Abs. 2 KStG 1988 nicht …
3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352 zu Z 2
§ 7 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht (Besteuerungsgegenstand) Zurechnung des Einkommens und den Besteuerungszeitraum. Wie das Einkommen ermittelt wird, ergibt sich grundsätzlich aus den Vorschriften des EStG 1988 und aus den speziellen Bestimmungen des KStG 1988. Soweit spezielle …
3.1.2 Geltung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften Rz 360 zu Z 2
3.3 Einkommen der unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften Rz 399–401
Einkommen der unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften ist der Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb nach Abzug der Sonderausgaben im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG 1988. Diese Körperschaften haben nur steuerbare Einkünfte (im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 und 3 sowie 5 bis 7 EStG 1988), die den …
3.2.5 Verluste im Zusammenhang mit ausländischen Einkunftsquellen Rz 375–384 zu Z 2
12. Einkommensverwendung (§ 8 Abs. 2 bis 4 KStG 1988) Rz 537–541
Von einer Einkommensverteilung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 kann nur gesprochen werden, wenn sie gesellschaftsrechtlich motiviert ist, dh. wenn der Empfänger ein Anteilsinhaber ist oder eine eigentümerähnliche Position besitzt (siehe Rz 542 bis 548). Die Einkommensverteilung kann in Form von …
12.4 Dividendengarantie (§ 8 Abs. 3 Z 3 KStG 1988) Rz 563–564
14. Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 KStG 1988 in Verbindung mit § 18 EStG 1988) Rz 991–994 zu Z 1; Z 2; Z 2 lit. a; Z 2 lit. b; Z 2 lit. c; Z 2 lit. b vierter Teilstrich
14.2.2.3 Wirkung Rz 999–1003 zu Z 2 lit. c
15.6.2 Unbeschränkt steuerpflichtige inländische Gruppenmitglieder Rz 1060–1070 zu Z 2 lit. a; Z 2 lit. c
15.6.3 Vor- und Außergruppenverluste Rz 1071–1074 zu Z 2 lit. a
15.6.6.6 Unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglieder Rz 1100–1105 zu Z 2; Z 2 lit. a; Z 2 lit. b; Z 2 lit. b vierter Teilstrich; Z 2 lit. b fünfter Teilstrich; Z 2 lit. b sechster Teilstrich
15.6.6.2 Ermittlung des zuzurechnenden Verlustes Rz 1079–1085 zu Z 2 lit. b
15.7.2.5 Firmenwertabschreibung und vorherige Teilwertabschreibung Rz 1141–1150g zu Z 2 lit. b sechster Teilstrich; Z 2 lit. b vierter Teilstrich
18. Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 12 KStG 1988 in Verbindung mit § 20 EStG 1988) Rz 1256–1258 zu Z 1
21.2.4 Liquidationszeitraum Rz 1431–1435 zu Z 2 lit. a
22.1.2 Betriebliche Einkünfte Rz 1480–1485
23.4.4.3 Offene Verlustvorträge (Verlustabzüge) Rz 1536–1538 zu Z 2 lit. b erster Teilstrich; Z 2 lit. b zweiter Teilstrich; Z 2 lit. b; Z 2
25.5 Körperschaftsteuervorauszahlungen und Mindeststeuer (§ 24a Abs. 4 KStG 1988) Rz 1603–1606 zu Z 2 lit. a
KStR 2013 zu § 8 insgesamt
KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 429–1449
4.1.3 Entnahmen und Einlagen im Körperschaftsteuerrecht Rz 429–430
Neben dem Entnahme- und Einlagetatbestand nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 sind im § 8 KStG 1988 auch Entnahmen und Einlagen auf gesellschaftsrechtlicher Basis geregelt. Zu den gesellschaftsrechtlichen Einlagen siehe Rz 487 bis 536, zu den gesellschaftsrechtlichen Entnahmen siehe Rz 542 bis 548.
21.2.7 Gewinnermittlung im Liquidationszeitraum Rz 1439–1449
Da es sich bei der Liquidationsbesteuerung nicht bloß um eine Gewinnermittlung, sondern um die Ermittlung des Endeinkommens der zu liquidierenden Körperschaft handelt, sind neben den schon erwähnten sachlichen Steuerbefreiungen alle Bestimmungen des § 8 KStG 1988, ebenso wie die Abzugsverbote nach § …