KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 8 Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung

§ 8 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2009, gültig vom 31.12.2009 bis 28.02.2014. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 24.05.2007 wurden Abs. 2 und 4 geändert. Nachfolgefassung ab 01.03.2014 (BGBl. I Nr. 13/2014). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (42).

Fassung 31.12.2009 – 28.02.2014 idF BGBl. I Nr. 151/2009 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2009 gegenüber der Fassung vom 24.05.2007 ↗ Nachfolgefassung ab 01.03.2014 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 13.03.2013 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 8. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. § 6 Z 14 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam.

KStR 2013: 10 Abschnitte · Rz 399–1469
3.3 Einkommen der unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften Rz 399–401

Einkommen der unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften ist der Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb nach Abzug der Sonderausgaben im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG 1988. Diese Körperschaften haben nur steuerbare Einkünfte (im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 und 3 sowie 5 bis 7 EStG 1988), die den …

11.2.3 Nutzungseinlagen Rz 501–503

Gewährt der Anteilsinhaber der Körperschaft ein langfristiges unverzinsliches Darlehen und wird das unverzinsliche Darlehen auf Ebene des Anteilsinhabers aufgrund der Unverzinslichkeit aufwandswirksam wertberichtigt, stellt diese Wertberichtigung keine Betriebsausgabe, sondern eine Einlage gemäß § 8 …

11.2.4 Verdeckte Einlagen Rz 504–511 zu letzter Satz

Der gesellschaftsrechtlich veranlasste Verzicht eines Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Gesellschaft stellt hinsichtlich des werthaltigen Teils der Forderung eine Einlage dar (VwGH 26.05.1998, 94/14/0042), soweit die Kreditgewährung nicht insgesamt als indirekt verdeckte Einlage …

11.2.7 Mitgliedsbeiträge Rz 514–516
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21.3.3 Steuerpflichtige Einbringungen und Abspaltungen Rz 1466–1469
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11. Einlagen (§ 8 Abs. 1 KStG 1988) Rz 486–493
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11.2.2 Geld- und Sacheinlagen Rz 494–500
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11.2.5 Mittelbare Einlagen Rz 512–513
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17. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 Rz 1249–1255
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18.4.2 Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und Veräußerungsverluste (§ 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) Rz 1292–1294
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(2) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen

  • -im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
  • -entnommen oder
  • -in anderer Weise verwendet wird.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2
— neu eingefügt —
  • -im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
Abs. 2
— neu eingefügt —
  • -entnommen oder
Abs. 2
— neu eingefügt —
  • -in anderer Weise verwendet wird.
KStR 2013: 11 Abschnitte · Rz 89–1449
12. Einkommensverwendung (§ 8 Abs. 2 bis 4 KStG 1988) Rz 537–541

Von einer Einkommensverteilung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 kann nur gesprochen werden, wenn sie gesellschaftsrechtlich motiviert ist, dh. wenn der Empfänger ein Anteilsinhaber ist oder eine eigentümerähnliche Position besitzt (siehe Rz 542 bis 548). Die Einkommensverteilung kann in Form von …

12.2 Entnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 Rz 542–548

Als Entnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 sind einerseits jene im Sinne des § 6 Z 4 EStG 1988, andererseits Einkommensverwendungstatbestände anzusehen, die üblicherweise nicht als Ausschüttungen in Betracht kommen. Diese Entnahmen betreffen Vorteilsgewährungen und Zuwendungen von …

13.4 Voraussetzungen Rz 600–608

Das Einkommen von Körperschaften kann sich aus betrieblichen und aus außerbetrieblichen Einkünften zusammensetzen. Durch die Verwendung der Begriffe "verdeckte Ausschüttung" und "Entnahme" in § 8 Abs. 2 KStG 1988 wird klargestellt, dass verdeckte Ausschüttungen auch bei Körperschaften mit …

13. Verdeckte Ausschüttungen Rz 565–567
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1.2.1.2.4 Einkünfteermittlung Rz 89–98
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1.2.1.2.7 Kapitalgesellschaften in öffentlicher Hand Rz 99–102
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12.3 Ausschüttungen Rz 549–552
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16. Sachliche Steuerbefreiungen (§§ 7 und 10 KStG 1988) Rz 1151–1156
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18.3.3.4 Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien DBA-Einkünften Rz 1283–1288
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18.4.2 Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und Veräußerungsverluste (§ 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) Rz 1292–1294
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21.2.7 Gewinnermittlung im Liquidationszeitraum Rz 1439–1449

Da es sich bei der Liquidationsbesteuerung nicht bloß um eine Gewinnermittlung, sondern um die Ermittlung des Endeinkommens der zu liquidierenden Körperschaft handelt, sind neben den schon erwähnten sachlichen Steuerbefreiungen alle Bestimmungen des § 8 KStG 1988, ebenso wie die Abzugsverbote nach § …

(3) Eine Einkommensverwendung ist auch anzunehmen bei:

  • 1.Ausschüttungen jeder Art
    • –auf Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
    • –auf Genußrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist.
  • 2.Rückvergütungen, die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Kaufpreisrückvergütungen gewährt werden und aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden.
  • 3.Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an Anteilsinhaber, die Gesellschafter einer mit dem Steuerpflichtigen verbundenen Gesellschaft sind, als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen auf Grund des Bestehens einer Gewinngemeinschaft (Dividendengarantie).
KStR 2013: 15 Abschnitte · Rz 292–1414
12. Einkommensverwendung (§ 8 Abs. 2 bis 4 KStG 1988) Rz 537–541

Von einer Einkommensverteilung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 kann nur gesprochen werden, wenn sie gesellschaftsrechtlich motiviert ist, dh. wenn der Empfänger ein Anteilsinhaber ist oder eine eigentümerähnliche Position besitzt (siehe Rz 542 bis 548). Die Einkommensverteilung kann in Form von …

12.4 Dividendengarantie (§ 8 Abs. 3 Z 3 KStG 1988) Rz 563–564 zu Z 3

In § 8 Abs. 4 KStG 1988 werden für den körperschaftsteuerlichen Bereich die Sonderausgabentatbestände abschließend geregelt. Zu den einzelnen Bestimmungen siehe Rz 991 bis 1003.

16.2.1 Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 KStG 1988 Rz 1157–1159 zu Z 1

Für die Beteiligungsertragsbefreiung ist kein prozentuelles oder betragliches Mindestausmaß der Beteiligung erforderlich (daher löst auch eine einzelne Aktie die Befreiung aus). Ebenso wenig setzt die Befreiung eine bestimmte Beteiligungsdauer voraus. Die Beteiligung kann sowohl als Anlagevermögen …

16.2.2.2 Kapitalanteile an ausländischen Körperschaften Rz 1204–1208 zu Z 1
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20.4 Genossenschaften Rz 1396–1398 zu Z 2 zweiter Satz
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20.4.3 Warenrückvergütungen und Geschäftsanteilverzinsung Rz 1404–1414 zu Z 2
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2.14.2 Nach dem 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Rz 292–299 zu Z 1
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11.2.2 Geld- und Sacheinlagen Rz 494–500 zu Z 1
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12.3.1.1 Kapitalanteile Rz 553–559 zu Z 1; Z 2
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13.2 Betroffene Körperschaften Rz 583–589 zu Z 1
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Dienstwohnung Rz 737–749 zu Z 1
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16. Sachliche Steuerbefreiungen (§§ 7 und 10 KStG 1988) Rz 1151–1156
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16.2.1.8 Gewinnanteile auf Grund von Substanzgenussrechten Rz 1191–1193 zu Z 1
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16.2.1.8.3 Beteiligung am Liquidationsgewinn Rz 1195–1199 zu Z 1
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18.4.2 Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und Veräußerungsverluste (§ 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) Rz 1292–1294
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(4) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:

  • 1.Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6, 7 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988.
  • 2.Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988. Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4 Z 1
  • 1.Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988.
  • 1.Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6, 7 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988.
KStR 2013: 13 Abschnitte · Rz 153–1485
1.2.3.2 Ende der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2 KStG 1988) Rz 153–165 zu Z 2

Im Fall des Mantelkaufs im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 bleibt die zivilrechtliche Identität der Körperschaft und damit auch ihre Steuerpflicht bestehen.

3.3 Einkommen der unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften Rz 399–401

Einkommen der unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften ist der Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb nach Abzug der Sonderausgaben im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG 1988. Diese Körperschaften haben nur steuerbare Einkünfte (im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 und 3 sowie 5 bis 7 EStG 1988), die den …

12. Einkommensverwendung (§ 8 Abs. 2 bis 4 KStG 1988) Rz 537–541

Von einer Einkommensverteilung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 kann nur gesprochen werden, wenn sie gesellschaftsrechtlich motiviert ist, dh. wenn der Empfänger ein Anteilsinhaber ist oder eine eigentümerähnliche Position besitzt (siehe Rz 542 bis 548). Die Einkommensverteilung kann in Form von …

12.4 Dividendengarantie (§ 8 Abs. 3 Z 3 KStG 1988) Rz 563–564

In § 8 Abs. 4 KStG 1988 werden für den körperschaftsteuerlichen Bereich die Sonderausgabentatbestände abschließend geregelt. Zu den einzelnen Bestimmungen siehe Rz 991 bis 1003.

18. Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 12 KStG 1988 in Verbindung mit § 20 EStG 1988) Rz 1256–1258 zu Z 1
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2.10.7 Besteuerung Rz 263–277 zu Z 1
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3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352 zu Z 2
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3.1.2 Geltung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften Rz 360 zu Z 2
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3.2.5 Verluste im Zusammenhang mit ausländischen Einkunftsquellen Rz 375–384 zu Z 2
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14. Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 KStG 1988 in Verbindung mit § 18 EStG 1988) Rz 991–994 zu Z 1; Z 2
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14.2.2.3 Wirkung Rz 999–1003 zu Z 2
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15.6.2 Unbeschränkt steuerpflichtige inländische Gruppenmitglieder Rz 1060–1070 zu Z 2
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22.1.2 Betriebliche Einkünfte Rz 1480–1485
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KStR 2013 zu § 8 insgesamt

KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 429–1449
4.1.3 Entnahmen und Einlagen im Körperschaftsteuerrecht Rz 429–430

Neben dem Entnahme- und Einlagetatbestand nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 sind im § 8 KStG 1988 auch Entnahmen und Einlagen auf gesellschaftsrechtlicher Basis geregelt. Zu den gesellschaftsrechtlichen Einlagen siehe Rz 487 bis 536, zu den gesellschaftsrechtlichen Entnahmen siehe Rz 542 bis 548.

21.2.7 Gewinnermittlung im Liquidationszeitraum Rz 1439–1449

Da es sich bei der Liquidationsbesteuerung nicht bloß um eine Gewinnermittlung, sondern um die Ermittlung des Endeinkommens der zu liquidierenden Körperschaft handelt, sind neben den schon erwähnten sachlichen Steuerbefreiungen alle Bestimmungen des § 8 KStG 1988, ebenso wie die Abzugsverbote nach § …

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