§ 7 Einkommen
§ 7 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014, gültig vom 01.03.2014 bis 07.01.2021. 1 Übergangsbestimmung des § 26c ist eingearbeitet (Z 23). Gegenüber der Vorfassung vom 01.04.2012 wurden Abs. 2 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 08.01.2021 (BGBl. I Nr. 3/2021). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (71).
3. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
Einkommen, Einkommensermittlung
§ 7. (1) Der Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 348–1005
3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352
§ 7 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht (Besteuerungsgegenstand) Zurechnung des Einkommens und den Besteuerungszeitraum. Wie das Einkommen ermittelt wird, ergibt sich grundsätzlich aus den Vorschriften des EStG 1988 und aus den speziellen Bestimmungen des KStG 1988. Soweit spezielle …
15. Einkommenszurechnung - Unternehmensgruppen (§ 9 KStG 1988) Rz 1004–1005
So wie das Einkommensteuerrecht ist auch das Körperschaftsteuerrecht vom Grundsatz der Individualbesteuerung geprägt, das heißt, von der Zurechnung des Einkommens zu einem bestimmten Körperschaftsteuersubjekt, welches das Einkommen bezogen hat (§ 7 Abs. 1 KStG 1988). Dem entgegen enthält § 9 KStG …
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. ⌫ entfallen8 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.04.2012 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 2b und § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988.
KStR 2013: 23 Abschnitte · Rz 348–1544
3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352
§ 7 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht (Besteuerungsgegenstand) Zurechnung des Einkommens und den Besteuerungszeitraum. Wie das Einkommen ermittelt wird, ergibt sich grundsätzlich aus den Vorschriften des EStG 1988 und aus den speziellen Bestimmungen des KStG 1988. Soweit spezielle …
3.1.1.2 Ausländische Einkünfte Rz 353–359
Auf Grund des in § 7 Abs. 2 KStG 1988 verankerten Welteinkommensprinzips sind ausländische Einkünfte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft grundsätzlich in die Einkommensermittlung miteinzubeziehen. Der Vermeidung von Mehrfachbesteuerungen solcher Einkünfte dienen einerseits Maßnahmen …
3.1.2 Geltung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften Rz 360
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 bestimmt das Einkommen eigenständig. Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem EStG 1988 und dem KStG 1988. Folgende Regelungen des EStG 1988 können für Körperschaften Anwendung finden: § 2 Abs. 2a EStG 1988 (Verlustausgleichs- und Verlustvortragsbeschränkung) …
3.2 Verlustausgleich Rz 361–368
4. Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988) Rz 419
4.1.3 Entnahmen und Einlagen im Körperschaftsteuerrecht Rz 429–430
4.2 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 EStG 1988) Rz 444–447
Bei Körperschaften, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 in Verbindung mit § 7 KStG 1988 ermitteln, gibt es zwar begrifflich keine Bilanzänderung oder Bilanzberichtigung (siehe EStR 2000 Rz 638). Die Bestimmungen über eine steuerwirksame Bilanzberichtigung durch Ansatz eines Zu- oder …
4.3 Wechsel der Gewinnermittlungsart (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 4 Abs. 10 EStG 1988) Rz 448–458
6. Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 19 EStG 1988) Rz 481
7. Bewertung (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 6 bis 9 und 14 EStG 1988) Rz 482
8. Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 10 bis 13 EStG 1988) Rz 483
9. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 484
10. Gewinn und Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 17 EStG 1988) Rz 485
14. Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 KStG 1988 in Verbindung mit § 18 EStG 1988) Rz 991–994
15.6.2 Unbeschränkt steuerpflichtige inländische Gruppenmitglieder Rz 1060–1070
Als Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt gemäß § 9 Abs. 6 Z 1 KStG 1988 das Einkommen unter Berücksichtigung der Sonderbestimmung für Vor- und Außergruppenverluste des Gruppenmitglieds gemäß § 9 Abs. 6 Z 4 KStG 1988 (somit ungekürzte Verrechnung dieser Verluste mit den …
15.6.6.2 Ermittlung des zuzurechnenden Verlustes Rz 1079–1085
15.6.6.6 Unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglieder Rz 1100–1105
Verlegt ein beschränkt steuerpflichtiges ausländisches Gruppenmitglied die Geschäftsleitung in das Inland und wird als doppelansässige Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig, kommt es - wenn die Verlegung nicht zum Jahresende erfolgt - nach allgemeinem Steuerrecht in diesem Kalenderjahr zu zwei …
16. Sachliche Steuerbefreiungen (§§ 7 und 10 KStG 1988) Rz 1151–1156
16.2.1.1.2 Voraussetzungen für die Befreiung von ausländischen Beteiligungserträgen Rz 1160–1162
16.2.1.8.3 Beteiligung am Liquidationsgewinn Rz 1195–1199
22. Einkunftsarten (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 21 bis 32 EStG 1988) Rz 1310–1315
22.2 Besonderheiten Rz 1322–1326
27. Erhebung der Steuer (§ 24 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 42 bis 46 EStG 1988) Rz 1539–1544
(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, bei rechnungslegungspflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist
- –bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften und
- –bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind,
nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. § 6 Z 2 lit. c und d des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden. Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Abs. 2 und diesem Absatz sind die Vorschriften des § 6 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.
Als rechnungslegungspflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft im Sinne des ersten Satzes gilt auf Antrag auch eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, die nicht mehr unter den ersten Satz fällt. Der Antrag ist in der Steuererklärung des Jahres zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach dem ersten Satz besteht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden und bindet die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft so lange, als er nicht in einer Steuererklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.04.2012 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
- –bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften und
- –bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind,
KStR 2013: 57 Abschnitte · Rz 89–1575
1.2.1.2.4 Einkünfteermittlung Rz 89–98a
Betriebe gewerblicher Art, die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, haben ihren Gewinn auf Grund der Sondervorschrift des § 7 Abs. 3 KStG 1988 nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln. Dies ist in folgenden Fällen gegeben: Es besteht Rechnungslegungspflicht gemäß § …
1.2.1.3.6 Andere Gebilde Rz 118–129 zu letzter Satz
Ist der Betrieb gewerblicher Art nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet, ist der Gewinn nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln (§ 7 Abs. 3 letzter Satz KStG 1988). Im Übrigen richtet sich die Buchführungspflicht nach § 125 BAO. Der (fiktive) Betrieb gewerblicher Art im …
1.2.2 Beschränkte Steuerpflicht Rz 130–135
§ 1 Abs. 3 KStG 1988 sieht drei Arten der beschränkten Steuerpflicht vor. In Z 1 wird jene der "ausländischen" Körperschaften geregelt, Z 2 und 3 umfasst Körperschaften, die zwar ihren Sitz bzw. Ort der Geschäftsleitung im Inland haben, aber hinsichtlich bestimmter Einkünfte der Körperschaftsteuer …
2.6 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Rechtsträger (§ 5 Z 6 KStG 1988) Rz 177–183
2.10.7 Besteuerung Rz 263–277
3.2.8 Liebhaberei Rz 390–398
3.3 Einkommen der unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften Rz 399–401
3.2 Verlustausgleich Rz 361–368
3.2.4 Verlustausgleichsbeschränkungen für nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaften Rz 369–374
3.3.4 Verlustausgleich Rz 402–405
3.3.7 Beteiligung an Personengesellschaften Rz 406–407
3.3.8 Betriebsübertragung unter Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern Rz 408
3.3.9 Auslandsbezug Rz 409
4.1.2.1 Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 Rz 424–425
3.3.10 Folgen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 bei einer Kapitalgesellschaft Rz 410
4.1.2.2 Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 426
3.4 Gewinnermittlungszeitraum (§ 7 Abs. 4 und 5 KStG 1988) Rz 411–418
Grundsätzlich stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein; eine Gewinnermittlung auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr dürfen vornehmen (§ 2 Abs. 5 EStG 1988): Steuerpflichtige, die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind …
4.1.2.3 Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 Rz 427
4. Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988) Rz 419
4.1.4 Betriebsvermögen Rz 431–443
4.4 Einzelfragen der körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung Rz 459–475
4.1.3 Entnahmen und Einlagen im Körperschaftsteuerrecht Rz 429–430
4.3 Wechsel der Gewinnermittlungsart (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 4 Abs. 10 EStG 1988) Rz 448–458
9. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 484
10. Gewinn und Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 17 EStG 1988) Rz 485
11. Einlagen (§ 8 Abs. 1 KStG 1988) Rz 486–493
13.6.2.2 Für den Anteilsinhaber angeschaffte bzw. hergestellte Immobilien Rz 637–639
13.6 Erscheinungsformen Rz 633–636
15.3 Gruppenträger Rz 1021–1025 zu erster Satz
14. Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 KStG 1988 in Verbindung mit § 18 EStG 1988) Rz 991–994
15.2 Gruppenmitglieder Rz 1006–1011
15.2.6 Ausländische Gruppenmitglieder Rz 1012–1014
15.7.2.4.3 Fremdbezogene Beteiligungsanschaffung Rz 1124–1129
15.6.6.6 Unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglieder Rz 1100–1105
Verlegt ein beschränkt steuerpflichtiges ausländisches Gruppenmitglied die Geschäftsleitung in das Inland und wird als doppelansässige Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig, kommt es - wenn die Verlegung nicht zum Jahresende erfolgt - nach allgemeinem Steuerrecht in diesem Kalenderjahr zu zwei …
16.2.1 Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 KStG 1988 Rz 1157–1159
15.7.2.4.6 Vorliegen einer betriebsführenden Körperschaft Rz 1130–1134
16.2.2 Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen (§ 10 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 und 3 KStG 1988) Rz 1200–1203
17.3 Niedrigbesteuerung gemäß § 10a Abs. 3 KStG 1988 Rz 1248aw–1248bg
18. Methodenwechsel für internationale Schachtelbeteiligungen und qualifizierte Portfoliobeteiligungen (§ 10a Abs. 7 KStG 1988) Rz 1248fm–1248fo
20. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 Rz 1249–1255
21.2 Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen oder endbesteuerten Einnahmen (§ 12 Abs. 2 KStG 1988) Rz 1267–1271
21.2.3.4 Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien DBA-Einkünften Rz 1283–1288
22. Einkunftsarten (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 21 bis 32 EStG 1988) Rz 1310–1315
22.1.4 Die einzelnen Einkunftsarten Rz 1316–1321
22.2 Besonderheiten Rz 1322–1326
22.2.5 Gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen Rz 1327–1329
23. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988) Rz 1330–1343
24. Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht (§§ 18 bis 20 KStG 1988) Rz 1415–1420
24.1.3 Ende einer Steuerbefreiung (§ 18 Abs. 2 KStG 1988) Rz 1421–1423
24.2 Auflösung und Abwicklung (§ 19 KStG 1988) Rz 1424–1426
24.2.4 Liquidationszeitraum Rz 1431–1435
24.2.8 Vermögensverteilung Rz 1450–1453
25. Beschränkte Steuerpflicht (§ 21 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 98 bis 102 EStG 1988) Rz 1475–1479
25.1.2 Betriebliche Einkünfte Rz 1480–1485
25.2.1.3 Nicht dem Sondersteuersatz unterliegende Kapitaleinkünfte Rz 1499–1501
27. Erhebung der Steuer (§ 24 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 42 bis 46 EStG 1988) Rz 1539–1544
27.3 Abschlusszahlungen Rz 1569–1575
(4) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 411–418
3.4 Gewinnermittlungszeitraum (§ 7 Abs. 4 und 5 KStG 1988) Rz 411–418
Grundsätzlich stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein; eine Gewinnermittlung auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr dürfen vornehmen (§ 2 Abs. 5 EStG 1988): Steuerpflichtige, die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind …
(5) Steuerpflichtige, die zur Rechnungslegung verpflichtet sind, und buchführende Steuerpflichtige, die eine Land- und Forstwirtschaft betreiben, dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. § 2 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.
KStR 2013: 4 Abschnitte · Rz 360–1435
3.1.2 Geltung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften Rz 360
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 bestimmt das Einkommen eigenständig. Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem EStG 1988 und dem KStG 1988. Folgende Regelungen des EStG 1988 können für Körperschaften Anwendung finden: § 2 Abs. 2a EStG 1988 (Verlustausgleichs- und Verlustvortragsbeschränkung) …
3.4 Gewinnermittlungszeitraum (§ 7 Abs. 4 und 5 KStG 1988) Rz 411–418
Grundsätzlich stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein; eine Gewinnermittlung auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr dürfen vornehmen (§ 2 Abs. 5 EStG 1988): Steuerpflichtige, die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind …
16.2.1.6 Gewinnanteile auf Grund von Anteilen an Kapitalgesellschaften Rz 1183–1190
Statutarische Änderungen des Bilanzstichtages, ohne dass ein Antrag auf steuerliche Anerkennung im Sinne des § 7 Abs. 5 KStG 1988 gestellt wird, sind steuerlich unbeachtlich. Es läuft das ursprüngliche steuerliche Wirtschaftsjahr ungeachtet der Bilanzierung auf einen abweichenden Stichtag weiter. …
24.2.4 Liquidationszeitraum Rz 1431–1435
KStR 2013 zu § 7 insgesamt
KStR 2013: 5 Abschnitte · Rz 444–1343
4.2 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 EStG 1988) Rz 444–447
Bei Körperschaften, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 in Verbindung mit § 7 KStG 1988 ermitteln, gibt es zwar begrifflich keine Bilanzänderung oder Bilanzberichtigung (siehe EStR 2000 Rz 638). Die Bestimmungen über eine steuerwirksame Bilanzberichtigung durch Ansatz eines Zu- oder …
15.6.2 Unbeschränkt steuerpflichtige inländische Gruppenmitglieder Rz 1060–1070
Als Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt gemäß § 9 Abs. 6 Z 1 KStG 1988 das Einkommen unter Berücksichtigung der Sonderbestimmung für Vor- und Außergruppenverluste des Gruppenmitglieds gemäß § 9 Abs. 6 Z 4 KStG 1988 (somit ungekürzte Verrechnung dieser Verluste mit den …
15.6.6.6 Unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglieder Rz 1100–1105
Verlegt ein beschränkt steuerpflichtiges ausländisches Gruppenmitglied die Geschäftsleitung in das Inland und wird als doppelansässige Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig, kommt es - wenn die Verlegung nicht zum Jahresende erfolgt - nach allgemeinem Steuerrecht in diesem Kalenderjahr zu zwei …