KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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2. TEIL · EINKOMMEN · 3. ABSCHNITT · Allgemeine Vorschriften

§ 7 Einkommen, Einkommensermittlung

§ 7 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 694/1993, gültig vom 01.09.1993 bis 30.04.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 30.12.1989 wurde Abs. 4 geändert. Nachfolgefassung ab 01.05.1996 (BGBl. Nr. 201/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (65).

Fassung 01.09.1993 – 30.04.1996 idF BGBl. Nr. 694/1993 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.09.1993 gegenüber der Fassung vom 30.12.1989 ↗ Nachfolgefassung ab 01.05.1996 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 13.03.2013 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Ende des Bezugszeitraumes: Abs. 2 · 31. 12. 1997 (Veranlagungsjahr 1997) · § 26a Abs. 6 idF BGBl. Nr. 797/1996

§ 7. (1) Der Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 348–1005
15. Einkommenszurechnung - Unternehmensgruppen (§ 9 KStG 1988) Rz 1004–1005

So wie das Einkommensteuerrecht ist auch das Körperschaftsteuerrecht vom Grundsatz der Individualbesteuerung geprägt, das heißt, von der Zurechnung des Einkommens zu einem bestimmten Körperschaftsteuersubjekt, welches das Einkommen bezogen hat (§ 7 Abs. 1 KStG 1988). Dem entgegen enthält § 9 KStG …

3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352

§ 7 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht (Besteuerungsgegenstand) Zurechnung des Einkommens und den Besteuerungszeitraum. Wie das Einkommen ermittelt wird, ergibt sich grundsätzlich aus den Vorschriften des EStG 1988 und aus den speziellen Bestimmungen des KStG 1988. Soweit spezielle …

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4), der Sanierungsgewinne (§ 23 Z 1) sowie des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23 Z 2). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz.

KStR 2013: 24 Abschnitte · Rz 348–1606
4.1.3 Entnahmen und Einlagen im Körperschaftsteuerrecht Rz 429–430

§ 7 Abs. 2 KStG 1988 übernimmt die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften der Gewinnermittlung ins Körperschaftsteuerrecht. Entnahmen und Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG 1988 sind somit auch bei der Gewinnermittlung von Körperschaften zu beachten. Bedeutung hat der Entnahme- bzw. …

4.2 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 EStG 1988) Rz 444–447

Bei Körperschaften, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 in Verbindung mit § 7 KStG 1988 ermitteln, gibt es zwar begrifflich keine Bilanzänderung oder Bilanzberichtigung (siehe EStR 2000 Rz 638). Die Bestimmungen über eine steuerwirksame Bilanzberichtigung durch Ansatz eines Zu- oder …

6. Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 19 EStG 1988) Rz 481

Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben ist § 19 EStG 1988 anzuwenden. Siehe dazu EStR 2000 Rz 4601 bis 4632.

7. Bewertung (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 6 bis 9 und 14 EStG 1988) Rz 482
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8. Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 10 bis 13 EStG 1988) Rz 483
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9. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 484
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10. Gewinn und Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 17 EStG 1988) Rz 485
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16.2.1.1.2 Voraussetzungen für die Befreiung von ausländischen Beteiligungserträgen Rz 1160–1162
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19. Einkunftsarten (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 21 bis 32 EStG 1988) Rz 1310–1315
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3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352

§ 7 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht (Besteuerungsgegenstand) Zurechnung des Einkommens und den Besteuerungszeitraum. Wie das Einkommen ermittelt wird, ergibt sich grundsätzlich aus den Vorschriften des EStG 1988 und aus den speziellen Bestimmungen des KStG 1988. Soweit spezielle …

3.1.1.2 Ausländische Einkünfte Rz 353–359
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3.1.2 Geltung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften Rz 360

§ 7 Abs. 2 KStG 1988 bestimmt das Einkommen eigenständig. Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem EStG 1988 und dem KStG 1988. Folgende Regelungen des EStG 1988 können für Körperschaften Anwendung finden: § 2 Abs. 2a EStG 1988 (Verlustausgleichs- und Verlustvortragsbeschränkung) …

3.2 Verlustausgleich Rz 361–368
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4. Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988) Rz 419
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4.3 Wechsel der Gewinnermittlungsart (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 4 Abs. 10 EStG 1988) Rz 448–458
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14. Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 KStG 1988 in Verbindung mit § 18 EStG 1988) Rz 991–994
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15.6.2 Unbeschränkt steuerpflichtige inländische Gruppenmitglieder Rz 1060–1070

Als Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt das Einkommen unter Berücksichtigung der Sonderbestimmung für Vor- und Außergruppenverluste des Gruppenmitglieds (volle ungekürzte Verrechnung mit den eigenen Gewinnen nach § 9 Abs. 6 Z 4 KStG 1988 siehe Rz 1071 f). Das …

15.6.6.2 Verlustermittlung Rz 1079–1085
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15.6.6.5 Unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglieder Rz 1100–1105

Verlegt ein beschränkt steuerpflichtiges ausländisches Gruppenmitglied die Geschäftsleitung in das Inland und wird als doppelansässige Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig, kommt es - wenn die Verlegung nicht zum Jahresende erfolgt - nach allgemeinem Steuerrecht in diesem Kalenderjahr zu zwei …

16. Sachliche Steuerbefreiungen (§§ 7 und 10 KStG 1988) Rz 1151–1156
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16.2.1.8.3 Beteiligung am Liquidationsgewinn Rz 1195–1199
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19.2 Besonderheiten Rz 1322–1326
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24. Erhebung der Steuer (§ 24 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 42 bis 46 EStG 1988) Rz 1539–1544
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25.5 Körperschaftsteuervorauszahlungen und Mindeststeuer (§ 24a Abs. 4 KStG 1988) Rz 1603–1606
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(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist der Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

KStR 2013: 50 Abschnitte · Rz 89–1575
1.2.1.3.6 Andere Gebilde Rz 118–129 zu letzter Satz

Ist der Betrieb gewerblicher Art nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet, ist der Gewinn nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln (§ 7 Abs. 3 letzter Satz KStG 1988). Im Übrigen richtet sich die Buchführungspflicht nach § 125 BAO. Der (fiktive) Betrieb gewerblicher Art im …

1.2.2 Beschränkte Steuerpflicht Rz 130–135

§ 1 Abs. 3 KStG 1988 sieht drei Arten der beschränkten Steuerpflicht vor. In Z 1 wird jene der "ausländischen" Körperschaften geregelt, Z 2 und 3 umfasst Körperschaften, die zwar ihren Sitz bzw. Ort der Geschäftsleitung im Inland haben, aber hinsichtlich bestimmter Einkünfte der Körperschaftsteuer …

3.3 Einkommen der unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften Rz 399–401

Außerhalb der Eigenschaft als Unternehmer kraft Rechtsform werden dem § 7 Abs. 3 KStG 1988 zugerechnet: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie nach § 189 UGB in Verbindung mit § 22 GenG zur Rechnungslegung verpflichtet sind (§ 7 Abs. 3 KStG 1988; siehe auch Rz 456). Betriebe …

3.2.4 Verlustausgleichsbeschränkungen für nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaften Rz 369–374
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3.3.8 Betriebsübertragung unter Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern Rz 408
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3.3.9 Auslandsbezug Rz 409
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4.1.2.1 Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 Rz 424–425
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3.3.10 Folgen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 bei einer Kapitalgesellschaft Rz 410
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3.4 Gewinnermittlungszeitraum (§ 7 Abs. 4 und 5 KStG 1988) Rz 411–418

Grundsätzlich stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein; eine Gewinnermittlung auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr dürfen vornehmen (§ 2 Abs. 5 EStG 1988): Steuerpflichtige, die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind …

4.1.3 Entnahmen und Einlagen im Körperschaftsteuerrecht Rz 429–430

§ 7 Abs. 2 KStG 1988 übernimmt die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften der Gewinnermittlung ins Körperschaftsteuerrecht. Entnahmen und Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG 1988 sind somit auch bei der Gewinnermittlung von Körperschaften zu beachten. Bedeutung hat der Entnahme- bzw. …

4.1.4 Betriebsvermögen Rz 431–443
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9. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 15 und 16 EStG 1988) Rz 484
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10. Gewinn und Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 17 EStG 1988) Rz 485
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13.6 Erscheinungsformen Rz 633–636
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16.2.1 Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 KStG 1988 Rz 1157–1159
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16.2.2 Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen (§ 10 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 und 3 KStG 1988) Rz 1200–1203
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19. Einkunftsarten (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 21 bis 32 EStG 1988) Rz 1310–1315
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19.2.5 Gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen Rz 1327–1329
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21. Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht (§§ 18 bis 20 KStG 1988) Rz 1415–1420
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21.1.3 Ende einer Steuerbefreiung (§ 18 Abs. 2 KStG 1988) Rz 1421–1423
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21.2 Auflösung und Abwicklung (§ 19 KStG 1988) Rz 1424–1426
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21.2.8 Vermögensverteilung Rz 1450–1453
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1.2.1.2.4 Einkünfteermittlung Rz 89–98
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2.10.7 Besteuerung Rz 263–277
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3.2 Verlustausgleich Rz 361–368
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3.2.8 Liebhaberei Rz 390–398
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3.3.4 Verlustausgleich Rz 402–405
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3.3.7 Beteiligung an Personengesellschaften Rz 406–407
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4. Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988) Rz 419
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4.1.2.2 Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 Rz 426
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4.1.2.3 Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 Rz 427
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4.3 Wechsel der Gewinnermittlungsart (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 4 Abs. 10 EStG 1988) Rz 448–458
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4.4 Einzelfragen der körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung Rz 459–475
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11. Einlagen (§ 8 Abs. 1 KStG 1988) Rz 486–493
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14. Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 KStG 1988 in Verbindung mit § 18 EStG 1988) Rz 991–994
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15.2 Gruppenmitglieder Rz 1006–1011
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15.3 Gruppenträger Rz 1021–1025 zu erster Satz
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15.6.6.5 Unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglieder Rz 1100–1105

Verlegt ein beschränkt steuerpflichtiges ausländisches Gruppenmitglied die Geschäftsleitung in das Inland und wird als doppelansässige Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig, kommt es - wenn die Verlegung nicht zum Jahresende erfolgt - nach allgemeinem Steuerrecht in diesem Kalenderjahr zu zwei …

15.7.2.4.6 Vorliegen einer betriebsführenden Körperschaft Rz 1130–1134
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17. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 Rz 1249–1255
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18.3 Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen oder endbesteuerten Einnahmen (§ 12 Abs. 2 KStG 1988) Rz 1267–1271
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18.3.3.4 Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien DBA-Einkünften Rz 1283–1288
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19.1.4 Die einzelnen Einkunftsarten Rz 1316–1321
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19.2 Besonderheiten Rz 1322–1326
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20. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988) Rz 1330–1343
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21.2.4 Liquidationszeitraum Rz 1431–1435
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22. Beschränkte Steuerpflicht (§ 21 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 98 bis 102 EStG 1988) Rz 1475–1479
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22.1.2 Betriebliche Einkünfte Rz 1480–1485
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24. Erhebung der Steuer (§ 24 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 42 bis 46 EStG 1988) Rz 1539–1544
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24.3 Abschlusszahlungen Rz 1569–1575
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(4) Für Privatstiftungen gilt folgendes:

  • 1.Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
  • 2.Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist § 125 Abs. 5 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
  • 3.§ 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nur für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuwenden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.12.1989 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Bei unter Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen bleiben nach Maßgabe des § 10 Z 5 Gewinnanteile jeder Art aus einer internationalen Schachtelbeteiligung sowie Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung außer Ansatz. Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, nachweislich in Form von Gesellschaftsrechten unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt ist. Der Unternehmensgegenstand der ausländischen Gesellschaft darf zu nicht mehr als 25% im Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren (Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere) und Beteiligungen an anderen Unternehmen mit einem derartigen Unternehmensgegenstand liegen, es sei denn, die Gesellschaft unterhält einen Bankbetrieb.

(4) Für Privatstiftungen gilt folgendes:

Abs. 4
— neu eingefügt —
  • 1.Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
  • 2.Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist § 125 Abs. 5 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
  • 3.§ 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nur für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuwenden.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 411–418
3.4 Gewinnermittlungszeitraum (§ 7 Abs. 4 und 5 KStG 1988) Rz 411–418

Grundsätzlich stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein; eine Gewinnermittlung auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr dürfen vornehmen (§ 2 Abs. 5 EStG 1988): Steuerpflichtige, die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind …

(5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr.

KStR 2013: 4 Abschnitte · Rz 360–1435
3.4 Gewinnermittlungszeitraum (§ 7 Abs. 4 und 5 KStG 1988) Rz 411–418

Grundsätzlich stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein; eine Gewinnermittlung auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr dürfen vornehmen (§ 2 Abs. 5 EStG 1988): Steuerpflichtige, die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind …

3.1.2 Geltung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften Rz 360

§ 7 Abs. 2 KStG 1988 bestimmt das Einkommen eigenständig. Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem EStG 1988 und dem KStG 1988. Folgende Regelungen des EStG 1988 können für Körperschaften Anwendung finden: § 2 Abs. 2a EStG 1988 (Verlustausgleichs- und Verlustvortragsbeschränkung) …

16.2.1.6 Gewinnanteile auf Grund von Anteilen an Kapitalgesellschaften Rz 1183–1190

Statutarische Änderungen des Bilanzstichtages, ohne dass ein Antrag auf steuerliche Anerkennung im Sinne des § 7 Abs. 5 KStG 1988 gestellt wird, sind steuerlich unbeachtlich. Es läuft das ursprüngliche steuerliche Wirtschaftsjahr ungeachtet der Bilanzierung auf einen abweichenden Stichtag weiter. …

21.2.4 Liquidationszeitraum Rz 1431–1435
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(6) Steuerpflichtige, die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und buchführende Steuerpflichtige, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. § 2 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.

KStR 2013 zu § 7 insgesamt

KStR 2013: 5 Abschnitte · Rz 444–1343
4.2 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 EStG 1988) Rz 444–447

Bei Körperschaften, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 in Verbindung mit § 7 KStG 1988 ermitteln, gibt es zwar begrifflich keine Bilanzänderung oder Bilanzberichtigung (siehe EStR 2000 Rz 638). Die Bestimmungen über eine steuerwirksame Bilanzberichtigung durch Ansatz eines Zu- oder …

15.6.2 Unbeschränkt steuerpflichtige inländische Gruppenmitglieder Rz 1060–1070

Als Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt das Einkommen unter Berücksichtigung der Sonderbestimmung für Vor- und Außergruppenverluste des Gruppenmitglieds (volle ungekürzte Verrechnung mit den eigenen Gewinnen nach § 9 Abs. 6 Z 4 KStG 1988 siehe Rz 1071 f). Das …

15.6.6.5 Unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Gruppenmitglieder Rz 1100–1105

Verlegt ein beschränkt steuerpflichtiges ausländisches Gruppenmitglied die Geschäftsleitung in das Inland und wird als doppelansässige Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig, kommt es - wenn die Verlegung nicht zum Jahresende erfolgt - nach allgemeinem Steuerrecht in diesem Kalenderjahr zu zwei …

16. Sachliche Steuerbefreiungen (§§ 7 und 10 KStG 1988) Rz 1151–1156
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20. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988) Rz 1330–1343
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