KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 6b Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften

§ 6b KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014, gültig vom 01.03.2014 bis 30.09.2019. 1 Übergangsbestimmung des § 26c ist eingearbeitet (Z 23). Gegenüber der Vorfassung vom 23.07.2013 wurden Abs. 2 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 01.10.2019 (BGBl. I Nr. 103/2019). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (13).

Fassung 01.03.2014 – 30.09.2019 idF BGBl. I Nr. 13/2014 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.03.2014 gegenüber der Fassung vom 23.07.2013 ↗ Nachfolgefassung ab 01.10.2019 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 02.02.2015 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 6b. (1) Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 genannten Umfang von der Körperschaftsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • 1.Die Gesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, die ein Grundkapital von mindestens 7,3 Millionen Euro hat.
  • 2.Die Satzung kann die Ausgabe von Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) vorsehen, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden und der Gesamtnennbetrag der Genussrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grundkapitals beschränkt ist.
  • 3.Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen beschränkt.
  • 4.Körperschaften öffentlichen Rechts dürfen insgesamt nicht mehr als 50% der Anteile halten.
  • 5.Die Veranlagung des Eigenkapitals gliedert sich in den Finanzierungsbereich und den Veranlagungsbereich. Der Finanzierungsbereich umfasst die Veranlagung des jeweiligen Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft nach Maßgabe des Abs. 2 und hat nachhaltig zumindest 70% des Eigenkapitals zu umfassen. Diese Relation ist bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres herzustellen. Unterschreitungen der 70%-Quote, die sich aus Beteiligungsveräußerungen in der Abschichtungsphase der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ergeben, sind unschädlich. Im Veranlagungsbereich erfolgt die Veranlagung ausschließlich in Form von Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, in Forderungswertpapieren oder in Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds mit Sitz im EU/EWR-Raum, die ihrerseits ausschließlich in Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder in Forderungswertpapieren veranlagen.
  • 6.Die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft hat Investitionsentscheidungen gewinnorientiert zu treffen, Beteiligungen nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und insbesondere
    • a)für jede Investition einen Unternehmensplan mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- oder Rentabilitätsplanung zu erstellen, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht,
    • b)eine klare und realistische Ausstiegsstrategie für jede Beteiligung vorzulegen,
    • c)einen Investoren- oder beratenden Ausschuss einzurichten, der an Entscheidungsfindungen beteiligt ist und
    • d)eine auch an die Rendite geknüpfte Vergütung zu erhalten.
KStR 2013: 7 Abschnitte · Rz 292–328
2.14.2 Nach dem 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Rz 292–299 zu Z 4; Z 5

Gemäß § 6b Abs. 1 Z 4 KStG 1988 darf die Beteiligung von Körperschaften öffentlichen Rechts an einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft insgesamt höchstens 50% betragen. Eine Gründung durch Kreditunternehmen ist nicht erforderlich. Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals …

2.14.2.3 Umfang und Dauer der Befreiung Rz 300–307 zu Z 5

§ 6b Abs. 1 Z 5 KStG 1988 legt in Verbindung mit § 6b Abs. 2 KStG 1988 fest, in welcher Form die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ihr Eigenkapital im Rahmen ihres Finanzierungsbereiches durch Eingehen von Beteiligungen einzusetzen hat. Mit Ausnahme der nach § 6b Abs. 2 Z 1 lit. e KStG 1988 …

2.14.2.4 Formale Verpflichtungen Rz 308–309 zu Z 6

Gemäß § 6b Abs. 1 Z 6 KStG 1988 hat die Geschäftsführung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Investitionsentscheidungen gewinnorientiert zu treffen und Beteiligungen nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Diese Kriterien sind zu erfüllen, indem für jede Investition ein Unternehmensplan …

2.14.3 Bis zum 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Rz 310–312 zu Z 2 und 3
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2.14.3.2 Umfang und Dauer der Befreiung Rz 313–316 zu Z 6 lit. a und b

Eine generelle Befreiung besteht für die Zeiträume, in denen die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sich in der von § 5 Z 14 KStG 1988 idF vor dem MiFiG-Gesetz 2007 festgelegten Anlaufphase befindet. In diesem das Gründungsjahr und weitere 5 Jahre umfassenden Zeitraum sind sämtliche von der …

2.14.3.2.2 Teilsteuerpflicht nach dem Anlaufzeitraum Rz 317–320 zu Z 6; Z 6 lit. a und b
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2.14.3.2.4 Veranlagungsbereich Rz 321–328 zu Z 7
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(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung die Art der Veranlagung des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich. Dabei gilt Folgendes:

  • 1.Als Beteiligungen gelten
    • a)Kommanditanteile einer Kommanditgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
    • b)stille Beteiligungen im Sinne des § 179 UGB, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
    • c)Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
    • d)Genussrechte im Sinne des § 174 des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;
    • e)stille Beteiligungen im Sinne des § 179 UGB, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person oder am Unternehmen einer Personengesellschaft besteht, an denen keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind;
    • f)die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. b fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. d fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.
  • 2.Für jede Beteiligung an einem einzelnen Unternehmen gilt Folgendes:
    • a)Höchstens bis zu 20% des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft dürfen veranlagt werden;
    • b)Der Erwerb oder die Erhöhung einer solchen Beteiligung darf 1,5 Millionen Euro je Zwölfmonatszeitraum nicht überschreiten;
    • c)Mindestens 70% der Beteiligung hat in der Form der Z 1 lit. a bis d zu erfolgen;
    • d)Eine Beteiligung an einem Konzernunternehmen eines Gesellschafters der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist ausgeschlossen. Die Veranlagung in Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen darf höchstens 20% des zur Veranlagung zugelassenen Kapitals betragen. Als ein einzelnes Unternehmen gelten alle Unternehmen, an denen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25% beteiligt ist, sowie das Unternehmen dieser Person, weiters alle Unternehmen, bei denen eine ausschließliche oder überwiegende Personenidentität in der Geschäftsleitung vorliegt. Der Erwerb von Beteiligungen an einem Unternehmen, an dem Gesellschafter der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes zusammen unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25% beteiligt sind, ist unzulässig.
    • e)Beteiligungen können höchstens 49% des Betriebsvermögens bzw. Nennkapitals des Beteiligungsunternehmens umfassen und dürfen keine beherrschende Stellung vermitteln;
    • f)Beteiligungen dürfen nicht eingegangen werden, soweit das in lit. b festgesetzte Höchstausmaß bereits durch die Beteiligung einer oder mehrerer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften ausgeschöpft worden ist;
    • g)Im Beteiligungsvertrag muss sich das Zielunternehmen verpflichten, die empfangenen Kapitalbereitstellungen nach Maßgabe von Kapitel 6 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. C 194 vom 18.8.2006 S. 2, auf andere Beihilfen mit Ausnahme von „De-minimis“-Beihilfen und Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Ausmaß von 50% bzw. 20% anzurechnen, wenn das Zielunternehmen für denselben Zweck bereits Beihilfen beantragt hat.
  • 3.Beteiligungen dürfen nicht eingegangen werden an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 244 vom 01.10.2004 S. 2, sowie an Unternehmen der Industriezweige Schiffsbau, ABl. Nr. C 317 vom 30.12.2003 S. 11, Kohle (sowohl höher, mittel und niedrig inkohlte A- und B-Kohlesorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa) sowie Stahl laut Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013, ABl. Nr. C 54 vom 04.03.2006 S. 13. Beteiligungen dürfen nicht zur Förderung unmittelbar exportbezogener Tätigkeiten gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. C 194 vom 18.08.2006 S. 2, eingegangen werden.
  • 4.Die Beteiligung kann nur an nicht börsenotierten, kleinen und mittleren Unternehmen mit Sitz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen erworben werden:
    • a)Bei mittleren Unternehmen in Gebieten, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Abs. 3 lit. a oder c des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, und bei kleinen Unternehmen für die Bereitstellung von Kapital für die nachfolgenden Zwecke:
      • aa)Für die Untersuchung, Ausreifung und Entwicklung einer Geschäftsidee vor der Start-up-Phase bereitgestellte Finanzmittel (Seed-Kapital);
      • bb)Zur Produktentwicklung und Markteinführung für Unternehmen, die ihr Produkt oder ihre Dienstleistung noch nicht vermarktet haben und noch keinen Gewinn erwirtschaften (Start-up-Kapital) oder
      • cc)Für Wachstum und Expansion von Unternehmen mit oder nach Erreichen der Gewinnschwelle. Das Kapital kann für zusätzliche Produktionskapazitäten, für Markt- und Produktentwicklung und für die Bereitstellung zusätzlichen Betriebskapitals eingesetzt werden (Expansionskapital).
    • b)Bei mittleren Unternehmen, die ihren Sitz nicht in den in lit. a genannten Gebieten haben, für die Zwecke der lit. a sublit. aa und bb.

    Unter kleinen und mittleren Unternehmen sind solche gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001/EG über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. L 10 vom 13.01.2001 S. 33, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 vom 20.12.2006, ABl. Nr. L 368 S. 85, zu verstehen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 23.07.2013 · 4 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 4 lit. a
— neu eingefügt —
  • aa)Für die Untersuchung, Ausreifung und Entwicklung einer Geschäftsidee vor der Start-up-Phase bereitgestellte Finanzmittel (Seed-Kapital);
Abs. 2 Z 4 lit. a
— neu eingefügt —
  • bb)Zur Produktentwicklung und Markteinführung für Unternehmen, die ihr Produkt oder ihre Dienstleistung noch nicht vermarktet haben und noch keinen Gewinn erwirtschaften (Start-up-Kapital) oder
Abs. 2 Z 4 lit. a
— neu eingefügt —
  • cc)Für Wachstum und Expansion von Unternehmen mit oder nach Erreichen der Gewinnschwelle. Das Kapital kann für zusätzliche Produktionskapazitäten, für Markt- und Produktentwicklung und für die Bereitstellung zusätzlichen Betriebskapitals eingesetzt werden (Expansionskapital).
Abs. 2 Z 4 (Schlussteil)
— neu eingefügt —

Unter kleinen und mittleren Unternehmen sind solche gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001/EG über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. L 10 vom 13.01.2001 S. 33, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 vom 20.12.2006, ABl. Nr. L 368 S. 85, zu verstehen.

KStR 2013: 7 Abschnitte · Rz 292–337
2.14.2 Nach dem 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Rz 292–299 zu Z 1 lit. e und f

Gemäß § 6b Abs. 1 Z 4 KStG 1988 darf die Beteiligung von Körperschaften öffentlichen Rechts an einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft insgesamt höchstens 50% betragen. Eine Gründung durch Kreditunternehmen ist nicht erforderlich. Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals …

2.14.2.3 Umfang und Dauer der Befreiung Rz 300–307 zu Z 1 lit. e; Z 1 lit. a bis d; Z 1 lit. b; Z 1 lit. d; Z 2 lit. c; Z 2 lit. g; Z 4

§ 6b Abs. 1 Z 5 KStG 1988 legt in Verbindung mit § 6b Abs. 2 KStG 1988 fest, in welcher Form die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ihr Eigenkapital im Rahmen ihres Finanzierungsbereiches durch Eingehen von Beteiligungen einzusetzen hat. Mit Ausnahme der nach § 6b Abs. 2 Z 1 lit. e KStG 1988 …

2.14.3.2 Umfang und Dauer der Befreiung Rz 313–316

Eine generelle Befreiung besteht für die Zeiträume, in denen die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sich in der von § 5 Z 14 KStG 1988 idF vor dem MiFiG-Gesetz 2007 festgelegten Anlaufphase befindet. In diesem das Gründungsjahr und weitere 5 Jahre umfassenden Zeitraum sind sämtliche von der …

2.14.3.2.2 Teilsteuerpflicht nach dem Anlaufzeitraum Rz 317–320 zu Z 1 lit. e; Z 1
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2.14.3.2.4 Veranlagungsbereich Rz 321–328 zu Z 1 lit. f
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2.14.3.2.6 Beteiligung an Klein- und Mittelbetrieben Rz 329–335 zu Z 2; Z 3; Z 4; Z 1 lit. e; Z 1 lit. f
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2.14.4 Übertrittsmöglichkeiten für bis zum 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Rz 336–337
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(3) Die Kapitalgesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Kapitalgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich elektronisch zu veröffentlichen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 23.07.2013 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Die Kapitalgesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Kapitalgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen.

(3) Die Kapitalgesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Kapitalgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich elektronisch zu veröffentlichen.

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 338–347
2.14.5 Gemeinsame Vorschriften Rz 338–347

Eine neugegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft hat dem Bundesministerium für Finanzen ihre Satzung, eine Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers über das grundsätzliche Vorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen des § 6b KStG 1988 und einen Firmenbuchauszug vorzulegen. Das Bundesministerium …

(4) Verletzt eine Kapitalgesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln, gemäß § 22 Abs. 1 neben ihrem Einkommen zu versteuern.

KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 313–1518
2.14.3.2 Umfang und Dauer der Befreiung Rz 313–316

Eine generelle Befreiung besteht für die Zeiträume, in denen die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sich in der von § 5 Z 14 KStG 1988 idF vor dem MiFiG-Gesetz 2007 festgelegten Anlaufphase befindet. In diesem das Gründungsjahr und weitere 5 Jahre umfassenden Zeitraum sind sämtliche von der …

2.14.5 Gemeinsame Vorschriften Rz 338–347

Eine neugegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft hat dem Bundesministerium für Finanzen ihre Satzung, eine Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers über das grundsätzliche Vorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen des § 6b KStG 1988 und einen Firmenbuchauszug vorzulegen. Das Bundesministerium …

23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518

Die nach § 6b Abs. 4 KStG 1988 der Zusatzbesteuerung zu unterziehenden Dividenden sind mit einem allgemeinen Steuersatz von 25% im Veranlagungsweg zu besteuern. Die Zusatzbesteuerung erfolgt völlig unabhängig von der laufenden Besteuerung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft. Es entstehen daher …

(5) Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Finanzamt Wien 1/23 bis zum 31. März des Folgejahres Jahresberichte vorzulegen, die eine zusammenfassende Tabelle mit einer Aufstellung der Investitionen, die von der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft durchgeführt wurden, einschließlich einer Liste aller Unternehmen, die Risikokapitalbeihilfen empfangen haben, sowie Angaben über die Größe der einzelnen Investitionstranchen, die jeweils gewählte Form der Finanzierung, die Größe der einzelnen Unternehmen, die Entwicklungsphase der einzelnen Unternehmen und ihre Tätigkeit, enthalten. Die Jahresberichte haben überdies eine Kurzbeschreibung der Geschäftstätigkeit der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft mit Angaben zu den potentiellen Abmachungen und den letztlich abgeschlossenen Transaktionen zu enthalten.

Die Aufbewahrungsfrist nach § 132 Abs. 1 BAO verlängert sich für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf 10 Jahre.

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 308–309
2.14.2.4 Formale Verpflichtungen Rz 308–309

Gemäß § 6b Abs. 1 Z 6 KStG 1988 hat die Geschäftsführung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Investitionsentscheidungen gewinnorientiert zu treffen und Beteiligungen nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Diese Kriterien sind zu erfüllen, indem für jede Investition ein Unternehmensplan …

KStR 2013 zu § 6b insgesamt

KStR 2013: 9 Abschnitte · Rz 166–347
2. Persönliche Steuerbefreiungen (§§ 5 bis 6b KStG 1988) Rz 166–170

Die persönliche Befreiung stellt eine Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht dar und führt zur beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988, siehe Rz 130 bis 139). Von der unbeschränkten Steuerpflicht können begrifflich nur Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland …

2.14 Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 5 Z 14 in Verbindung mit § 6b KStG 1988) Rz 291

Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften stellen eine Form der steuerbegünstigten Beteiligungsfinanzierung dar, die in erster Linie jene Unternehmen mit Kapital versorgen soll, die von der Kapitalaufbringung im Weg der Börse praktisch ausgeschlossen sind. Die Ausschüttungen der …

2.14.2 Nach dem 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Rz 292–299

Gemäß § 6b Abs. 1 Z 4 KStG 1988 darf die Beteiligung von Körperschaften öffentlichen Rechts an einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft insgesamt höchstens 50% betragen. Eine Gründung durch Kreditunternehmen ist nicht erforderlich. Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals …

2.14.3 Bis zum 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Rz 310–312
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2.14.3.2 Umfang und Dauer der Befreiung Rz 313–316

Eine generelle Befreiung besteht für die Zeiträume, in denen die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sich in der von § 5 Z 14 KStG 1988 idF vor dem MiFiG-Gesetz 2007 festgelegten Anlaufphase befindet. In diesem das Gründungsjahr und weitere 5 Jahre umfassenden Zeitraum sind sämtliche von der …

2.14.3.2.2 Teilsteuerpflicht nach dem Anlaufzeitraum Rz 317–320
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2.14.3.2.4 Veranlagungsbereich Rz 321–328
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2.14.4 Übertrittsmöglichkeiten für bis zum 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Rz 336–337
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2.14.5 Gemeinsame Vorschriften Rz 338–347

Eine neugegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft hat dem Bundesministerium für Finanzen ihre Satzung, eine Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers über das grundsätzliche Vorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen des § 6b KStG 1988 und einen Firmenbuchauszug vorzulegen. Das Bundesministerium …

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