KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 6b

§ 6b KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2001, gültig vom 19.12.2001 bis 30.12.2004. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 27.08.1994 wurden Abs. 1, 2 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2004 (BGBl. I Nr. 180/2004). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (13).

Fassung 19.12.2001 – 30.12.2004 idF BGBl. I Nr. 144/2001 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 19.12.2001 gegenüber der Fassung vom 27.08.1994 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.2004 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 13.03.2013 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften

§ 6b. (1) Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 genannten Umfang von der Körperschaftsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • 1.Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, die ein Grundkapital von mindestens 7,3 Millionen Euro hat.
  • 2.Gründer (§ 30 des Aktiengesetzes) sind mindestens zu 75% Beteiligungsfondsgesellschaften oder andere Kreditinstitute.
  • 3.Die Gründer halten nachhaltig unmittelbar oder mittelbar Aktien im Ausmaß von höchstens 30% des Grundkapitals.
  • 4.Die Satzung kann die Ausgabe von Genußrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) vorsehen, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden und der Gesamtnennbetrag der Genußrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grundkapitals beschränkt ist.
  • 5.Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen beschränkt. Dabei erfolgt die Veranlagung zu mindestens 75% im Inland.
  • 6.Der Finanzierungsbereich umfaßt die Veranlagung des jeweiligen Eigenkapitals der Aktiengesellschaft nach Maßgabe des Abs. 2. Die Veranlagung erfolgt nachhaltig zu mindestens 70% in Beteiligungen an gewerblichen Betrieben. Der Gesamtbetrag der Veranlagung in Beteiligungen umfaßt zu mindestens zwei Dritteln solche mit Beteiligungen an den stillen Reserven und am Firmenwert. Der Gesamtbetrag der Veranlagung in Beteiligungen erfolgt schwerpunktmäßig in österreichischen Klein- und Mittelbetrieben, deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt.
  • 7.Die Veranlagung des Eigenkapitals außerhalb des Finanzierungsbereiches erfolgt ausschließlich in Form von Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder in Forderungswertpapieren.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.08.1994 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 1
  • 1.Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, die ein Grundkapital von mindestens 100 Millionen Schilling hat.
  • 1.Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, die ein Grundkapital von mindestens 7,3 Millionen Euro hat.
KStR 2013: 7 Abschnitte · Rz 292–328
2.14.2 Nach dem 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Rz 292–299 zu Z 4; Z 5

Gemäß § 6b Abs. 1 Z 4 KStG 1988 darf die Beteiligung von Körperschaften öffentlichen Rechts an einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft insgesamt höchstens 50% betragen. Eine Gründung durch Kreditunternehmen ist nicht erforderlich. Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals …

2.14.2.3 Umfang und Dauer der Befreiung Rz 300–307 zu Z 5

§ 6b Abs. 1 Z 5 KStG 1988 legt in Verbindung mit § 6b Abs. 2 KStG 1988 fest, in welcher Form die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ihr Eigenkapital im Rahmen ihres Finanzierungsbereiches durch Eingehen von Beteiligungen einzusetzen hat. Mit Ausnahme der nach § 6b Abs. 2 Z 1 lit. e KStG 1988 …

2.14.2.4 Formale Verpflichtungen Rz 308–309 zu Z 6

Gemäß § 6b Abs. 1 Z 6 KStG 1988 hat die Geschäftsführung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Investitionsentscheidungen gewinnorientiert zu treffen und Beteiligungen nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Diese Kriterien sind zu erfüllen, indem für jede Investition ein Unternehmensplan …

2.14.3 Bis zum 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Rz 310–312 zu Z 2 und 3
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2.14.3.2 Umfang und Dauer der Befreiung Rz 313–316 zu Z 6 lit. a und b

Eine generelle Befreiung besteht für die Zeiträume, in denen die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sich in der von § 5 Z 14 KStG 1988 idF vor dem MiFiG-Gesetz 2007 festgelegten Anlaufphase befindet. In diesem das Gründungsjahr und weitere 5 Jahre umfassenden Zeitraum sind sämtliche von der …

2.14.3.2.2 Teilsteuerpflicht nach dem Anlaufzeitraum Rz 317–320 zu Z 6; Z 6 lit. a und b
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2.14.3.2.4 Veranlagungsbereich Rz 321–328 zu Z 7
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(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung die Art der Veranlagung des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich. Dabei gilt folgendes:

  • 1.Als Beteiligungen gelten
    • a)Kommanditanteile einer Komanditgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
    • b)stille Beteiligungen im Sinne des § 178 des Handelsgesetzbuches, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
    • c)Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
    • d)Genußrechte im Sinne des § 174 des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;
    • e)stille Beteiligungen im Sinne des § 178 des Handelsgesetzbuches, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person, am Unternehmen einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer Eingetragenen Erwerbsgesellschaft besteht, an denen keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind,
    • f)die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. b fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. d fallenden Genußrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.
  • 2.Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen können bei der Veranlagung höchstens bis zu 20% des Eigenkapitals der Aktiengesellschaft erfolgen. § 14 Abs. 5 des Beteiligungsfondsgesetzes ist anzuwenden.
  • 3.Beteiligungen können höchstens 49% des Betriebsvermögens bzw. Nennkapitals des Beteiligungsunternehmens umfassen und dürfen keine beherrschende Stellung vermitteln.
  • 4.Beteiligungen an Unternehmen, die den Sektionen „Geld-, Kredit- oder Versicherungswesen” einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören oder deren Tätigkeit schwerpunktmäßig die Herstellung von elektrischer Energie, Gas oder Wärme umfaßt, können nicht zum Finanzierungsbereich gehören.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.08.1994 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 4
  • 4.Beteiligungen an Unternehmen, die den Sektionen „Geld-, Kredit- oder Versicherungswesen'' einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören oder deren Tätigkeit schwerpunktmäßig die Herstellung von elektrischer Energie, Gas oder Wärme umfaßt, können nicht zum Finanzierungsbereich gehören.
  • 4.Beteiligungen an Unternehmen, die den Sektionen „Geld-, Kredit- oder Versicherungswesen” einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören oder deren Tätigkeit schwerpunktmäßig die Herstellung von elektrischer Energie, Gas oder Wärme umfaßt, können nicht zum Finanzierungsbereich gehören.
KStR 2013: 7 Abschnitte · Rz 292–337
2.14.2 Nach dem 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Rz 292–299 zu Z 1 lit. e und f

Gemäß § 6b Abs. 1 Z 4 KStG 1988 darf die Beteiligung von Körperschaften öffentlichen Rechts an einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft insgesamt höchstens 50% betragen. Eine Gründung durch Kreditunternehmen ist nicht erforderlich. Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals …

2.14.2.3 Umfang und Dauer der Befreiung Rz 300–307 zu Z 1 lit. e; Z 1 lit. a bis d; Z 1 lit. b; Z 1 lit. d; Z 2 lit. c; Z 2 lit. g; Z 4

§ 6b Abs. 1 Z 5 KStG 1988 legt in Verbindung mit § 6b Abs. 2 KStG 1988 fest, in welcher Form die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ihr Eigenkapital im Rahmen ihres Finanzierungsbereiches durch Eingehen von Beteiligungen einzusetzen hat. Mit Ausnahme der nach § 6b Abs. 2 Z 1 lit. e KStG 1988 …

2.14.3.2 Umfang und Dauer der Befreiung Rz 313–316

Eine generelle Befreiung besteht für die Zeiträume, in denen die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sich in der von § 5 Z 14 KStG 1988 idF vor dem MiFiG-Gesetz 2007 festgelegten Anlaufphase befindet. In diesem das Gründungsjahr und weitere 5 Jahre umfassenden Zeitraum sind sämtliche von der …

2.14.3.2.2 Teilsteuerpflicht nach dem Anlaufzeitraum Rz 317–320 zu Z 1 lit. e; Z 1
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2.14.3.2.4 Veranlagungsbereich Rz 321–328 zu Z 1 lit. f
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2.14.3.2.6 Beteiligung an Klein- und Mittelbetrieben Rz 329–335 zu Z 2; Z 3; Z 4; Z 1 lit. e; Z 1 lit. f
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2.14.4 Übertrittsmöglichkeiten für bis zum 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Rz 336–337
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(3) Die Aktiengesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung” zu veröffentlichen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.08.1994 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Die Aktiengesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen.

(3) Die Aktiengesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung” zu veröffentlichen.

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 338–347
2.14.5 Gemeinsame Vorschriften Rz 338–347

Eine neugegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft hat dem Bundesministerium für Finanzen ihre Satzung, eine Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers über das grundsätzliche Vorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen des § 6b KStG 1988 und einen Firmenbuchauszug vorzulegen. Das Bundesministerium …

(4) Verletzt eine Aktiengesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln können, gemäß § 22 Abs. 2 neben ihrem Einkommen zu versteuern.

KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 313–1518
2.14.3.2 Umfang und Dauer der Befreiung Rz 313–316

Eine generelle Befreiung besteht für die Zeiträume, in denen die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sich in der von § 5 Z 14 KStG 1988 idF vor dem MiFiG-Gesetz 2007 festgelegten Anlaufphase befindet. In diesem das Gründungsjahr und weitere 5 Jahre umfassenden Zeitraum sind sämtliche von der …

2.14.5 Gemeinsame Vorschriften Rz 338–347

Eine neugegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft hat dem Bundesministerium für Finanzen ihre Satzung, eine Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers über das grundsätzliche Vorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen des § 6b KStG 1988 und einen Firmenbuchauszug vorzulegen. Das Bundesministerium …

23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518

Die nach § 6b Abs. 4 KStG 1988 der Zusatzbesteuerung zu unterziehenden Dividenden sind mit einem allgemeinen Steuersatz von 25% im Veranlagungsweg zu besteuern. Die Zusatzbesteuerung erfolgt völlig unabhängig von der laufenden Besteuerung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft. Es entstehen daher …

KStR 2013 zu § 6b insgesamt

KStR 2013: 9 Abschnitte · Rz 166–347
2. Persönliche Steuerbefreiungen (§§ 5 bis 6b KStG 1988) Rz 166–170

Die persönliche Befreiung stellt eine Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht dar und führt zur beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988, siehe Rz 130 bis 139). Von der unbeschränkten Steuerpflicht können begrifflich nur Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland …

2.14 Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 5 Z 14 in Verbindung mit § 6b KStG 1988) Rz 291

Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften stellen eine Form der steuerbegünstigten Beteiligungsfinanzierung dar, die in erster Linie jene Unternehmen mit Kapital versorgen soll, die von der Kapitalaufbringung im Weg der Börse praktisch ausgeschlossen sind. Die Ausschüttungen der …

2.14.2 Nach dem 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Rz 292–299

Gemäß § 6b Abs. 1 Z 4 KStG 1988 darf die Beteiligung von Körperschaften öffentlichen Rechts an einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft insgesamt höchstens 50% betragen. Eine Gründung durch Kreditunternehmen ist nicht erforderlich. Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals …

2.14.3 Bis zum 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Rz 310–312
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2.14.3.2 Umfang und Dauer der Befreiung Rz 313–316

Eine generelle Befreiung besteht für die Zeiträume, in denen die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sich in der von § 5 Z 14 KStG 1988 idF vor dem MiFiG-Gesetz 2007 festgelegten Anlaufphase befindet. In diesem das Gründungsjahr und weitere 5 Jahre umfassenden Zeitraum sind sämtliche von der …

2.14.3.2.2 Teilsteuerpflicht nach dem Anlaufzeitraum Rz 317–320
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2.14.3.2.4 Veranlagungsbereich Rz 321–328
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2.14.4 Übertrittsmöglichkeiten für bis zum 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Rz 336–337
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2.14.5 Gemeinsame Vorschriften Rz 338–347

Eine neugegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft hat dem Bundesministerium für Finanzen ihre Satzung, eine Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers über das grundsätzliche Vorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen des § 6b KStG 1988 und einen Firmenbuchauszug vorzulegen. Das Bundesministerium …

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