KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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2. ABSCHNITT · Befreiungen

§ 5 Befreiungen

§ 5 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, gültig vom 31.12.2016 bis 02.01.2018. 1 Übergangsbestimmung des § 26c ist eingearbeitet (Z 62). Gegenüber der Vorfassung vom 02.08.2016 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 03.01.2018 (BGBl. I Nr. 107/2017). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (45).

Fassung 31.12.2016 – 02.01.2018 idF BGBl. I Nr. 117/2016 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2016 gegenüber der Fassung vom 02.08.2016 ↗ Nachfolgefassung ab 03.01.2018 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 02.02.2015 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Z 12: zum Bezugszeitraum vgl. § 26c Z 61 und Z 62

§ 5. Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind befreit:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 114/2001)

  • 2.Die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind.
  • 3.Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
    • a)Der genehmigte Geschäftsgegenstand darf ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes bestehen.
    • b)Das Kreditinstitut darf nach der Satzung oder der sonstigen Rechtsgrundlage und der tatsächlichen Geschäftsführung keinen Gewinn anstreben; ihre Eigentümer oder Anteilseigner dürfen keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Kreditinstitutes erhalten.
    • c)Das Kreditinstitut darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Kreditinstitutes fremd sind, und kein Vorstandsmitglied, keinen Geschäftsführer und kein Aufsichtsratsmitglied durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
    • d)Bei Auflösung des Kreditinstitutes dürfen die Eigentümer oder Anteilseigner jene Kapitalanteile nicht zurückerhalten, die zur Deckung von Verlusten aus im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen benötigt werden; das restliche Vermögen des Kreditinstitutes darf nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden.
  • 4.Sicherungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 59 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, hinsichtlich der Einkünfte aus der Dotierung und Veranlagung der Einlagensicherungsfonds gemäß § 21 und § 19 ESAEG und die Entschädigungseinrichtung gemäß § 75 Abs. 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, hinsichtlich der Einkünfte aus der Dotierung und Veranlagung des Beitragsvermögens gemäß § 76 WAG 2007.
  • 5.Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes), weiters Siedlungsträger, wenn und soweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind.
  • Sie sind insoweit unbeschränkt steuerpflichtig, als sie

    • –einen Gewerbebetrieb unterhalten, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder
    • –einen solchen Gewerbebetrieb verpachten, oder
    • –Grundstücke entgeltlich für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Nutzung überlassen.
  • 6.Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen.
  • 7.Pensions-, Unterstützungs- und Mitarbeitervorsorgekassen nach Maßgabe des § 6
  • 8.Kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 5 Z 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, die nicht unter Z 7 fallen, wenn ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) 4 400 Euro jährlich nicht überstiegen haben.
    • 9. a)Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Zweck und tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände durch ihre Mitglieder beschränkt (zB Zucht-, Weide-, Maschinengenossenschaften).
    • b)Winzergenossenschaften, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschränkt, wenn die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Landwirtschaft liegt.

    Die Steuerbefreiung geht nicht verloren, wenn die Genossenschaften im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Hilfsgeschäfte tätigen.

  • 10.Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, wenn sich ihre Tätigkeit auf die in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes genannten Geschäfte und die Vermögensverwaltung beschränkt, nach Maßgabe des § 6a.
  • 11.Privatstiftungen, die nicht unter Z 6 oder 7 fallen, nach Maßgabe des § 13.

12.

    • a)Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unter folgenden Voraussetzungen:
      • –Der Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen), und
      • –diese Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes im Sinne der §§ 35, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung abgehalten werden, und
      • –die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden, und
      • –diese Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten.
    • b)Abweichend von lit. a zweiter Teilstrich darf eine gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung einer Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, auch zur materiellen Förderung von Zwecken im Sinne des § 1 des Parteiengesetzes 2012 dieser Körperschaft abgehalten werden, wenn folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind:
      • –Die gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung erfüllt jene Kriterien, die auch für das Vorliegen eines Betriebes gemäß § 45 Abs. 1a BAO maßgebend sind.
      • –Die Umsätze aus diesen Veranstaltungen betragen insgesamt nicht mehr als 15 000 Euro im Kalenderjahr.

      Nicht unter § 34 bis § 47 BAO fallende Körperschaften im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetzes 2012 sowie Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, sind für Zwecke der Z 12 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln.

    • c)Die Gesamtdauer gemäß lit. a der geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung pro Kalenderjahr sowie die Umsätze gemäß lit. b zweiter Teilstrich sind für jede kleinste territoriale Gliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit
      • –einer Körperschaft öffentlichen Rechts,
      • –einer Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, oder deren Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder
      • –einer Körperschaft im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetzes 2012

      gesondert zu bemessen. Die kleinste territoriale Gliederung umfasst die Katastralgemeinde.

  • 13.Körperschaften, denen als Berufsvereinigung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, für die Dauer der Kollektivvertragsfähigkeit. Sie sind insoweit unbeschränkt steuerpflichtig, als sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31 der Bundesabgabenordnung), der nicht unmittelbar der Zweckerfüllung dient, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen Gewerbebetrieb unterhalten.
  • 14.Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des § 6b. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird. Die letztmalige Anwendung von § 5 Z 14 und § 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2007 nach § 26a Abs. 21 sowie die Umstellung nach § 26a Abs. 19 stellen keine Aufgabe des begünstigten Zwecks dar.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 02.08.2016 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text Z 4
— neu eingefügt —
  • 4.Sicherungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 59 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, hinsichtlich der Einkünfte aus der Dotierung und Veranlagung der Einlagensicherungsfonds gemäß § 21 und § 19 ESAEG und die Entschädigungseinrichtung gemäß § 75 Abs. 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, hinsichtlich der Einkünfte aus der Dotierung und Veranlagung des Beitragsvermögens gemäß § 76 WAG 2007.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 5

KStR 2013 zu § 5 insgesamt

KStR 2013: 45 Abschnitte · Rz 1–1581
1. Persönliche Steuerpflicht (§§ 1 bis 4 KStG 1988) Rz 1–6

In § 1 Abs. 2 KStG 1988 werden die Körperschaften, die der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, erschöpfend aufgezählt. Die 1. Gruppe bilden alle juristischen Personen des privaten Rechts (Rz 7 bis 34). Die 2. Gruppe umfasst die Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts …

1.2.1.3.6 Andere Gebilde Rz 118–129 zu Z 5

Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform sowie Siedlungsträger sind gemäß § 5 Z 5 KStG 1988 grundsätzlich von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit (siehe Rz 121 ff). § 5 Z 5 KStG 1988 befreit Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform sowie …

2. Persönliche Steuerbefreiungen (§§ 5 bis 6b KStG 1988) Rz 166–170 zu Z 5 bis 7, 10, 11, 13 und 14; Z 1; Z 2

§ 5 KStG 1988 umfasst nicht ausschließlich vollständige Befreiungen. Es sind auch Teilbefreiungen geregelt, die zu einer Teilsteuerpflicht führen. Die Teilbefreiung wirkt wie eine sachliche Befreiung, stellt rechtlich aber eine anteilige Befreiung von der persönlichen Steuerpflicht dar. Soweit die …

2.5 Bodenreformgemeinschaften und Siedlungsträger (§ 5 Z 5 KStG 1988) Rz 174–176 zu Z 5
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2.9 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 5 Z 9 KStG 1988) Rz 198–209 zu Z 9 lit. a; Z 9 lit. b; Z 9
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2.10 Gemeinnützige Bauträger (§ 5 Z 10 und § 6a KStG 1988) Rz 210–213 zu Z 10
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2.10.2.3 Vermögensverwaltung Rz 240–243 zu Z 5
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2.11 Privatstiftungen (§ 5 Z 11 und § 13 KStG 1988) Rz 278 zu Z 11
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2.13 Berufs- und Interessensvertretungen (§ 5 Z 13 KStG 1988) Rz 287–290 zu Z 13; Z 6
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13.7 Wirkungen verdeckter Ausschüttungen Rz 648–652 zu Z 6
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16.2.1.5 Wirkungsweise Rz 1180–1182
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16.2.2 Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen (§ 10 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 und 3 KStG 1988) Rz 1200–1203 zu Z 6
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19.2.5 Gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen Rz 1327–1329 zu Z 10
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20.4 Genossenschaften Rz 1396–1398 zu Z 9 lit. a und b
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20.4.1 Steuerpflichtiger Bereich bei befreiten Genossenschaften Rz 1399–1403 zu Z 5; Z 9
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21. Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht (§§ 18 bis 20 KStG 1988) Rz 1415–1420 zu Z 10; Z 6
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21.1.3 Ende einer Steuerbefreiung (§ 18 Abs. 2 KStG 1988) Rz 1421–1423
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23.3 Tarifbegünstigungen (§ 23 KStG 1988) Rz 1519–1520 zu Z 6
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1.2.1.2.2.8 Den öffentlich-rechtlichen Körperschaften abgabenrechtlich gleichgestellte Körperschaften Rz 56–63 zu Z 13
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1.2.1.2.3 Betriebe gewerblicher Art als Steuersubjekte Rz 64–74 zu Z 12
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1.2.1.2.4 Einkünfteermittlung Rz 89–98 zu Z 6; Z 12
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1.2.2.2 Inländische beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (§ 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988) Rz 136–139
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2.4 Bestimmte Kreditinstitute im Sinne des BWG (§ 5 Z 3 KStG 1988) Rz 171 zu Z 3; Z 3 lit. b
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2.6 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Rechtsträger (§ 5 Z 6 KStG 1988) Rz 177–183 zu Z 6; Z 10
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2.7 Pensions- und Unterstützungskassen, Arbeitnehmerförderungsstiftungen und Mitarbeitervorsorgekassen (§ 5 Z 7 und § 6 KStG 1988) Rz 184–195 zu Z 7
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2.8 Kleine Versicherungsvereine (§ 5 Z 8 KStG 1988) Rz 196–197 zu Z 8
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2.10.5 Ausnahmebescheid Rz 250–260 zu Z 10
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2.12 Geselligkeitsbetriebe gewerblicher Art (§ 5 Z 12 KStG 1988) Rz 279–286 zu Z 12
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2.14 Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 5 Z 14 in Verbindung mit § 6b KStG 1988) Rz 291 zu Z 14
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2.14.2.3 Umfang und Dauer der Befreiung Rz 300–307 zu Z 14
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2.14.3 Bis zum 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Rz 310–312 zu Z 14
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2.14.3.2 Umfang und Dauer der Befreiung Rz 313–316 zu Z 14
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2.14.3.2.2 Teilsteuerpflicht nach dem Anlaufzeitraum Rz 317–320 zu Z 14
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2.14.4 Übertrittsmöglichkeiten für bis zum 31.12.2007 gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften Rz 336–337 zu Z 14
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2.14.5 Gemeinsame Vorschriften Rz 338–347 zu Z 14
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3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352 zu Z 6
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3.2.5 Verluste im Zusammenhang mit ausländischen Einkunftsquellen Rz 375–384
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12.3 Ausschüttungen Rz 549–552 zu Z 6
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15.2 Gruppenmitglieder Rz 1006–1011
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18.2.2.4 Nicht- oder Niedrigbesteuerung der Zinsen-/Lizenzgebühren bei der empfangenden Körperschaft Rz 1266ax–1266bd zu Z 5 bis 7, 10, 11 und 13
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19.2 Besonderheiten Rz 1322–1326 zu Z 6
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22.2 Beschränkte Steuerpflicht inländischer Körperschaften Rz 1495–1498
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22.2.2 Befreiungstatbestände Rz 1502–1506 zu Z 6; Z 10
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24.3 Abschlusszahlungen Rz 1569–1575 zu Z 6 und 7
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24.5 Kapitalertragsteuer Rz 1576–1581 zu Z 6
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Ältere Anwendungsregeln 4
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