§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 4 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 401/1988, gültig seit 30.07.1988. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (4).
§ 4. (1) Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 sind ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung treten. Der Beginn der Steuerpflicht der Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 richtet sich nach den §§ 2 und 3.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 140–152
1.2.3 Beginn und Ende der persönlichen Steuerpflicht (§ 4 KStG 1988) Rz 140–152
In § 4 KStG 1988 sind der Beginn und das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht normiert. Beginn und Ende der beschränkten Steuerpflicht sind aus § 1 Abs. 3 und § 21 KStG 1988 abzuleiten.
(2) Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 sind bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 153–165
1.2.3.2 Ende der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2 KStG 1988) Rz 153–165
Das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht ist in der Regel mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person oder dem faktischen Untergang eines Rechtsgebildes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 KStG 1988 verbunden. Ebenso wie bei der Begründung der Steuerpflicht gilt auch für die …
KStR 2013 zu § 4 insgesamt
KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 140–1561
1.2.3 Beginn und Ende der persönlichen Steuerpflicht (§ 4 KStG 1988) Rz 140–152
In § 4 KStG 1988 sind der Beginn und das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht normiert. Beginn und Ende der beschränkten Steuerpflicht sind aus § 1 Abs. 3 und § 21 KStG 1988 abzuleiten.
15.2 Gruppenmitglieder Rz 1006–1011
Eine Vorgesellschaft (siehe dazu Rz 144 bis Rz 146) kann trotz fehlender Eintragung im Firmenbuch bereits Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger sein, sofern die Voraussetzungen des § 4 KStG 1988 erfüllt sind. Kommt die Eintragung im Firmenbuch nicht zustande, ist die Vorgesellschaft steuerlich wie eine …
27.2.2.2 Beginn und Ende der Mindestkörperschaftsteuerpflicht Rz 1554–1561
Die (potentielle) Mindestkörperschaftsteuerpflicht setzt mit dem Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht ein und hört mit dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht auf. Eintritt in die und Austritt aus der unbeschränkten Steuerpflicht richtet sich dabei grundsätzlich nach § 4 KStG 1988 (siehe Rz 141 …