§ 3 Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht
§ 3 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 401/1988, gültig seit 30.07.1988. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (11).
§ 3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz 1988 unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
KStR 2013 zu § 3 insgesamt
KStR 2013: 11 Abschnitte · Rz 1–1426
1. Persönliche Steuerpflicht (§§ 1 bis 4 KStG 1988) Rz 1–6
Körperschaftsteuerpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 1 KStG 1988 nur Körperschaften. Das Gesetz bezieht auch Betriebe gewerblicher Art (Rz 64 bis 88) und die nichtrechtsfähigen Gebilde gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 3 KStG 1988 (Rz 103 und 104) in den Sammelbegriff "Körperschaften" ein. Daher …
1.2.1.1.5 Stiftungen, Fonds, Anstalten und andere rechtsfähige Zweckvermögen Rz 23–29
Dem Sammelvermögen fehlt im Unterschied zur Stiftung die dauernde Widmung. Unter Sammelvermögen wird Vermögen verstanden, das durch Sammlung für bestimmte Zwecke aufgebracht wird (zB zur Errichtung eines Denkmals, Unterstützung von Flüchtlingen oder politisch Verfolgten ua.). Überwiegend wird die …
1.2.1.3 Nichtrechtsfähige Gebilde (§ 1 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 3 KStG 1988) Rz 103–106
Folgende nichtrechtsfähige Gebilde sind in § 3 KStG 1988 als körperschaftsteuerpflichtig aufgezählt: Personenvereinigungen Anstalten Stiftungen andere Zweckvermögen. Diese Vorschrift ist ein Auffangtatbestand, wenn eine Zurechnung des Einkommens zu anderen einkommensteuerpflichtigen oder …