6. TEIL
§ 25 VERWEISE AUF ANDERE BUNDESGESETZE
§ 25 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 401/1988, gültig seit 30.07.1988. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c.
RIS-Hinweis: Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)
§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.