KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 24a Sondervorschriften für Unternehmensgruppen

§ 24a KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, gültig vom 20.07.2022 bis 31.12.2027. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 08.01.2021 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2028 (BGBl. I Nr. 62/2026). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (7).

Fassung 20.07.2022 – 31.12.2027 idF BGBl. I Nr. 108/2022 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 20.07.2022 gegenüber der Fassung vom 08.01.2021 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2028 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 05.11.2021 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Abs. 3 Z 1 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden (vgl. § 26c Z 81)

§ 24a. (1) 1. Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:

  • –Das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 1,
  • –die zuzurechnenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste,
  • –die anzurechnenden inländischen Steuern,
  • –die anrechenbaren ausländischen Steuern,
  • –die verrechenbare Mindeststeuer (Abs. 4 Z 2) und
  • –die Aufteilung des vom Gruppenmitglied zuzurechnenden Ergebnisses auf die Mitbeteiligten einer dem Gruppenmitglied übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft.
  • 2.Das Ergebnis des Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3) oder des Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
    • –Das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 zweiter Satz,
    • –die zuzurechnenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste,
    • –die anzurechnenden inländischen Steuern,
    • –die anrechenbaren ausländischen Steuern und
    • –die verrechenbare Mindeststeuer (Abs. 4 Z 2).
  • 3.Das Ergebnis jedes beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds (§ 9 Abs. 2 zweiter Teilstrich) ⌫ entfallenist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist über den Gesamtbetrag der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus inländischen Betriebsstätten und inländischem unbeweglichen Vermögen abzusprechen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 08.01.2021 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 3
  • 3.Das Ergebnis jedes beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds (§ 9 Abs. 2 zweiter Teilstrich) und beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3 fünfter Teilstrich) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist über den Gesamtbetrag der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus inländischen Betriebsstätten und inländischem unbeweglichen Vermögen abzusprechen.
  • 3.Das Ergebnis jedes beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds (§ 9 Abs. 2 zweiter Teilstrich) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist über den Gesamtbetrag der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus inländischen Betriebsstätten und inländischem unbeweglichen Vermögen abzusprechen.
KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 153–1602
1.2.3.2 Ende der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2 KStG 1988) Rz 153–165 zu Z 1

Bei der Unternehmensgruppe (§ 9 KStG 1988, Rz 1004 bis Rz 1150) bleibt die subjektive Körperschaftsteuerpflicht des Gruppenmitglieds bestehen. Es wird lediglich das gemäß § 9 Abs. 6 in Verbindung mit § 24a Abs. 1 Z 1 KStG 1988 bescheidmäßig festgestellte Ergebnis des Gruppenmitglieds der beteiligten …

15.6.2 Unbeschränkt steuerpflichtige inländische Gruppenmitglieder Rz 1060–1070 zu Z 1 Teilstrich 1

Als Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt gemäß § 9 Abs. 6 Z 1 KStG 1988 das Einkommen unter Berücksichtigung der Sonderbestimmung für Vor- und Außergruppenverluste des Gruppenmitglieds gemäß § 9 Abs. 6 Z 4 KStG 1988 (somit ungekürzte Verrechnung dieser Verluste mit den …

30.4 Steuererklärung und Veranlagung (§ 24a Abs. 1 bis 3 KStG 1988) Rz 1596–1602 zu Z 3

Gemäß § 24a Abs. 1 Z 3 KStG 1988 ist das Ergebnis jedes beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds (§ 9 Abs. 2 zweiter Teilstrich KStG 1988) und beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3 fünfter Teilstrich KStG 1988) mit Bescheid festzustellen …

(2) Der Feststellungsbescheid im Sinne des Abs. 1 ergeht an das jeweilige Gruppenmitglied, den Gruppenträger und im Falle einer dem Gruppenmitglied übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft den Minderbeteiligten. Der Feststellungsbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger.

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1596–1602
30.4 Steuererklärung und Veranlagung (§ 24a Abs. 1 bis 3 KStG 1988) Rz 1596–1602

Gemäß § 24a Abs. 1 Z 3 KStG 1988 ist das Ergebnis jedes beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds (§ 9 Abs. 2 zweiter Teilstrich KStG 1988) und beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3 fünfter Teilstrich KStG 1988) mit Bescheid festzustellen …

(3) Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Gruppeneinkommen veranlagt, das dem Gruppenträger zuzurechnen ist (§ 9 Abs. 6 Z 2). Das Gruppeneinkommen ergibt sich wie folgt:

  • 1.Bei Gruppenträgern im Sinne des § 9 Abs. 3 erster bis vierter Teilstrich durch Zusammenrechnung des eigenen Einkommens mit den im jeweiligen Veranlagungsjahr zuzurechnenden Ergebnissen der Gruppenmitglieder unter Berücksichtigung des § 12a und der Sonderausgaben.
  • 2.Bei allen Mitbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 3 fünfter Teilstrich durch Zusammenrechnung des eigenen Einkommens des Mitbeteiligten mit dem anteilig auf jeden entfallenden Anteil an den Ergebnissen der ruppenmitglieder unter Berücksichtigung der Sonderausgaben.

Auf die sich daraus ergebende Körperschaftsteuerschuld sind anzurechnende inländische Steuern, anrechenbare ausländische Steuern und verrechenbare Mindeststeuern (Abs. 4) ganz oder im Falle einer Beteiligungsgemeinschaft anteilig anzurechnen. Mit der Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides ist zuzuwarten, bis sämtliche Feststellungsbescheide im Sinn des Abs. 1 erlassen sind.

KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 475av–1602
4.5.3 Sonderregelungen für Unternehmensgruppen (§ 26c Z 76 KStG 1988) Rz 475av–475be

Die Höhe der COVID-19-Rücklage richtet sich grundsätzlich nach denselben Vorschriften wie für einzelne Körperschaften (siehe Rz 475aj). Als maßgebliche Bezugsgröße für die COVID-19-Rücklage ist jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 26c Z 76 lit. b KStG 1988 anstatt des Gesamtbetrags der …

22.10 Zinsschranke in der Unternehmensgruppe (§ 12a Abs. 7 KStG 1988) Rz 1309eh–1309et

Für Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 KStG 1988 erfolgt die Anwendung der Zinsschranke ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers im Rahmen der Ermittlung des zusammengefassten Ergebnisses der Unternehmensgruppe (§ 12a Abs. 7 erster Satz KStG 1988). Die Zinsschrankenregelung gemäß § 12a KStG …

30.4 Steuererklärung und Veranlagung (§ 24a Abs. 1 bis 3 KStG 1988) Rz 1596–1602

Gemäß § 24a Abs. 1 Z 3 KStG 1988 ist das Ergebnis jedes beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds (§ 9 Abs. 2 zweiter Teilstrich KStG 1988) und beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3 fünfter Teilstrich KStG 1988) mit Bescheid festzustellen …

(4) In der Unternehmensgruppe gilt hinsichtlich der Mindeststeuer Folgendes:

  • 1.Eine Mindeststeuer ist für jedes mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und den mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach § 24 Abs. 4 Z 1 bis 3 zusammengezählt ergibt.
  • 2.Mindeststeuern aus Zeiträumen vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell ausreichend beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen, die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen anrechenbar wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die zugerechnete Mindeststeuer gemeinsam mit dem eigenen Einkommen jenes Zeitraumes weiter, in dem die Zurechnung erfolgt ist.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1603–1606
30.5 Körperschaftsteuervorauszahlungen und Mindeststeuer (§ 24a Abs. 4 KStG 1988) Rz 1603–1606 zu Z 1; Z 2

In der Unternehmensgruppe unterliegen die unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften der Mindeststeuer. Ebenso doppelt ansässige Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland, die den inländischen AktG oder GmbHG vergleichbar sind. Nach § 24a Abs. 4 Z 1 KStG 1988 kommt es bei der …

KStR 2013 zu § 24a insgesamt

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1583
30. Besondere Regelungen zur Besteuerung von Unternehmensgruppen (§ 9 Abs. 8 und 9 KStG 1988 in Verbindung mit § 24a KStG 1988) Rz 1583

Voraussetzung für die Bildung einer Unternehmensgruppe ist ein schriftlicher Gruppenantrag. Im Gruppenantrag sind sowohl der Gruppenträger als auch alle (auch die ausländischen) Gruppenmitglieder zu nennen. Bei fehlender Nennung ist eine Einbeziehung der betreffenden Körperschaft in die …

Ältere Anwendungsregeln 4
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