KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 24a Sondervorschriften für Unternehmensgruppen

§ 24a KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005, gültig vom 31.12.2005 bis 15.06.2010. 1 Übergangsbestimmung des § 26c ist eingearbeitet (Z 10). Nachfolgefassung ab 16.06.2010 (BGBl. I Nr. 34/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (4).

Fassung 31.12.2005 – 15.06.2010 idF BGBl. I Nr. 161/2005 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet Nachfolgefassung ab 16.06.2010 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 13.03.2013 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Zum Bezugszeitraum vgl. § 26c Z 10 lit. d und e idF BGBl. I Nr. 161/2005.

§24a. (1) 1. Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§9 Abs.2) ist mit Bescheid (§92 Abs.1 lit.b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:

  • -Das eigene Einkommen gemäß §9 Abs.6 Z1,
  • -die zu berücksichtigenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste,
  • -die anzurechnenden inländischen Steuern,
  • -die anrechenbaren ausländischen Steuern,
  • -die verrechenbare Mindeststeuer (Abs.4 Z2) und
  • -die Aufteilung des vom Gruppenmitglied zuzurechnenden Ergebnisses auf die Mitbeteiligten einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft.
    • 2.Das Ergebnis des Gruppenträgers (§9 Abs.3) oder des Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger ist mit Bescheid (§92 Abs.1 lit.b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
      • -Das eigene Einkommen gemäß §9 Abs.6 Z2 zweiter Satz,
      • -die zu berücksichtigenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste,
      • -die anzurechnenden inländischen Steuern,
      • -die anrechenbaren ausländischen Steuern und
      • -die verrechenbare Mindeststeuer (Abs.4 Z2).
KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 153–1602
1.2.3.2 Ende der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2 KStG 1988) Rz 153–165 zu Z 1

Bei der Unternehmensgruppe (§ 9 KStG 1988, Rz 1004 bis Rz 1150) bleibt die subjektive Körperschaftsteuerpflicht des Gruppenmitglieds bestehen. Es wird lediglich das gemäß § 9 Abs. 6 in Verbindung mit § 24a Abs. 1 Z 1 KStG 1988 bescheidmäßig festgestellte Ergebnis des Gruppenmitglieds der beteiligten …

25.4 Steuererklärung und Veranlagung (§ 24a Abs. 1 bis 3 KStG 1988) Rz 1596–1602

Ungeachtet der Tatsache, dass Gruppenträger und Gruppenmitglieder für sich nicht sachlich steuerpflichtig sind, haben sowohl Gruppenträger als auch Gruppenmitglieder ihr eigenes Einkommen wie bei Individualveranlagung unter Berücksichtigung der Sondervorschriften für Unternehmensgruppen zu ermitteln …

(2) Der Feststellungsbescheid im Sinne des Abs.1 ergeht an das jeweilige Gruppenmitglied, den Gruppenträger und im Falle einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft den Minderbeteiligten. Der Feststellungsbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger.

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1596–1602
25.4 Steuererklärung und Veranlagung (§ 24a Abs. 1 bis 3 KStG 1988) Rz 1596–1602

Ungeachtet der Tatsache, dass Gruppenträger und Gruppenmitglieder für sich nicht sachlich steuerpflichtig sind, haben sowohl Gruppenträger als auch Gruppenmitglieder ihr eigenes Einkommen wie bei Individualveranlagung unter Berücksichtigung der Sondervorschriften für Unternehmensgruppen zu ermitteln …

(3) Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Gruppeneinkommen veranlagt, das dem Gruppenträger zuzurechnen ist (§9 Abs.6 Z2). Das Gruppeneinkommen ergibt sich wie folgt:

  • 1.Bei Gruppenträgern im Sinne des §9 Abs.3 erster bis fünfter Teilstrich durch Zusammenrechnung des eigenen Einkommens mit den im jeweiligen Veranlagungsjahr zuzurechnenden Ergebnissen der Gruppenmitglieder unter Berücksichtigung der Sonderausgaben.
  • 2.Bei allen Mitbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft im Sinne des §9 Abs.3 sechster Teilstrich durch Zusammenrechnung des eigenen Einkommens des Mitbeteiligten mit dem anteilig auf jeden entfallenden Anteil an den Ergebnissen der ruppenmitglieder unter Berücksichtigung der Sonderausgaben.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1596–1602
25.4 Steuererklärung und Veranlagung (§ 24a Abs. 1 bis 3 KStG 1988) Rz 1596–1602

Ungeachtet der Tatsache, dass Gruppenträger und Gruppenmitglieder für sich nicht sachlich steuerpflichtig sind, haben sowohl Gruppenträger als auch Gruppenmitglieder ihr eigenes Einkommen wie bei Individualveranlagung unter Berücksichtigung der Sondervorschriften für Unternehmensgruppen zu ermitteln …

(4) In der Unternehmensgruppe gilt hinsichtlich der Mindeststeuer Folgendes:

  • 1.Eine Mindeststeuer ist für jedes mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und den mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach §24 Abs.4 Z1 bis 3 zusammengezählt ergibt.
  • 2.Mindeststeuern aus Zeiträumen vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell ausreichend beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen, die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen anrechenbar wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die zugerechnete Mindeststeuer gemeinsam mit dem eigenen Einkommen jenes Zeitraumes weiter, in dem die Zurechnung erfolgt ist.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1603–1606
25.5 Körperschaftsteuervorauszahlungen und Mindeststeuer (§ 24a Abs. 4 KStG 1988) Rz 1603–1606 zu Z 1; Z 2

In der Unternehmensgruppe unterliegen die unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften der Mindeststeuer. Ebenso doppelt ansässige Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland, die den inländischen AktG oder GmbHG vergleichbar sind. Nach § 24a Abs. 4 Z 1 KStG 1988 kommt es bei der …

KStR 2013 zu § 24a insgesamt

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1583
25. Besondere Regelungen zur Besteuerung von Unternehmensgruppen (§ 9 Abs. 8 und 9 KStG 1988 in Verbindung mit § 24a KStG 1988) Rz 1583

Voraussetzung für die Bildung einer Unternehmensgruppe ist ein schriftlicher Gruppenantrag. Im Gruppenantrag sind sowohl der Gruppenträger als auch alle (auch die ausländischen) Gruppenmitglieder zu nennen. Bei fehlender Nennung ist eine Einbeziehung der betreffenden Körperschaft in die …

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