KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 23a Sanierungsgewinne

§ 23a KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021, gültig seit 31.12.2021. 1 Übergangsbestimmung des § 26c ist eingearbeitet (Z 82). Gegenüber der Vorfassung vom 01.07.2010 wurde Abs. 2 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (5).

Fassung 31.12.2021 – offen idF BGBl. I Nr. 227/2021 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2021 gegenüber der Fassung vom 01.07.2010 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 31.01.2025
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: · Abs. 2 ab 1.1.2021 (Veranlagungsjahr 2021) vgl. § 26c Z 82

§ 23a. (1) Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1536–1538
28.4.4.3 Offene Verlustvorträge (Verlustabzüge) Rz 1536–1538

Die aus dem Einkommen einschließlich des Sanierungsgewinns ermittelte Körperschaftsteuer ist zunächst ungekürzt auszuweisen. Die Nichtfestsetzung gemäß § 23a KStG 1988 ist in der Folge bescheidmäßig gesondert darzustellen: Beispiel (Angaben nach Beispiel 1 Rz 1535): Einkünfte aus Gewerbebetrieb …

(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote nach Abschluss eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:

  • 1.Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln.
  • 2.Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht (100% abzüglich Sanierungsplanquote).
  • 3.Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.07.2010 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote nach Abschluss eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:

(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote nach Abschluss eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1533–1535
28.4.4 Festsetzung der Körperschaftsteuer auf den Sanierungsgewinn in Höhe der Quote Rz 1533–1535

In der Praxis ist der auf den Sanierungsgewinn entfallende Abgabenanspruch häufig nicht voll durchsetzbar. § 23a Abs. 2 KStG 1988 sieht daher vor, dass bei Vorliegen von Sanierungsgewinnen, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote nach Abschluss eines Sanierungsplanes gemäß §§ 140 bis 156 der …

KStR 2013 zu § 23a insgesamt

KStR 2013: 5 Abschnitte · Rz 475aa–1538
4.5 Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage (vorgezogene Verlustberücksichtigung) Rz 475aa–475au

Für die Ermittlung einer COVID-19-Rücklage ergeben sich aus den Regelungen des KStG 1988 insbesondere folgende Besonderheiten: Einkünfte, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen (§ 10a KStG 1988) sind zu berücksichtigen. Teilwertabschreibungen auf Kapitalanteile sind nur in dem Ausmaß zu …

14. Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 KStG 1988 in Verbindung mit § 18 EStG 1988) Rz 991–994

Gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 lit. b KStG 1988 ist die Verlustvortragsgrenze insoweit nicht anzuwenden, als im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind: 1. Sanierungsgewinne gemäß § 23a KStG 1988. Das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen …

14.2.2.3 Wirkung Rz 999–1003

Das höchstpersönliche Verlustvortragsrecht geht nicht verloren, wenn: die Strukturänderungen gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 lit. c KStG 1988 zum Zweck der Sanierung der Körperschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teils betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Dabei sind Maßnahmen erforderlich, die …

28.4.4 Festsetzung der Körperschaftsteuer auf den Sanierungsgewinn in Höhe der Quote Rz 1533–1535

In der Praxis ist der auf den Sanierungsgewinn entfallende Abgabenanspruch häufig nicht voll durchsetzbar. § 23a Abs. 2 KStG 1988 sieht daher vor, dass bei Vorliegen von Sanierungsgewinnen, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote nach Abschluss eines Sanierungsplanes gemäß §§ 140 bis 156 der …

28.4.4.3 Offene Verlustvorträge (Verlustabzüge) Rz 1536–1538

Die aus dem Einkommen einschließlich des Sanierungsgewinns ermittelte Körperschaftsteuer ist zunächst ungekürzt auszuweisen. Die Nichtfestsetzung gemäß § 23a KStG 1988 ist in der Folge bescheidmäßig gesondert darzustellen: Beispiel (Angaben nach Beispiel 1 Rz 1535): Einkünfte aus Gewerbebetrieb …

Ältere Anwendungsregeln 3
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