KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 23a Sanierungsgewinne

§ 23a KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010, gültig vom 01.07.2010 bis 30.12.2021. 1 Übergangsbestimmung des § 26c ist eingearbeitet (Z 21). Gegenüber der Vorfassung vom 21.08.2003 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2021 (BGBl. I Nr. 227/2021). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (4).

Fassung 01.07.2010 – 30.12.2021 idF BGBl. I Nr. 58/2010 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.07.2010 gegenüber der Fassung vom 21.08.2003 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.2021 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 02.02.2015 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 23a. (1) Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 21.08.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§23a. (1) Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

§ 23a. (1) Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1536–1538
23.4.4.3 Offene Verlustvorträge (Verlustabzüge) Rz 1536–1538

Die aus dem Einkommen einschließlich des Sanierungsgewinns ermittelte Körperschaftsteuer ist zunächst ungekürzt auszuweisen. Die Nichtfestsetzung gemäß § 23a KStG 1988 ist in der Folge bescheidmäßig gesondert darzustellen: Beispiel (Angaben nach Beispiel 1 Rz 1535): Einkünfte aus Gewerbebetrieb …

(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote nach Abschluss eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:

  • 1.Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln.
  • 2.Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht (100% abzüglich Sanierungsplanquote).
  • 3.Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 21.08.2003 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§140ff der Konkursordnung) entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:

(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote nach Abschluss eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:

Abs. 2 Z 2
  • 2.Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht (100% abzüglich Ausgleichsquote).
  • 2.Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht (100% abzüglich Sanierungsplanquote).
Abs. 2 Z 3
  • 3.Das Ergebnis ist von der nach Z1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.
  • 3.Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1533–1535
23.4.4 Festsetzung der Körperschaftsteuer auf den Sanierungsgewinn in Höhe der Quote Rz 1533–1535

In der Praxis ist der auf den Sanierungsgewinn entfallende Abgabenanspruch häufig nicht voll durchsetzbar. § 23a Abs. 2 KStG 1988 sieht daher vor, dass bei Vorliegen von Sanierungsgewinnen, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote nach Abschluss eines Sanierungsplanes gemäß §§ 140 bis 156 der …

KStR 2013 zu § 23a insgesamt

KStR 2013: 4 Abschnitte · Rz 991–1538
14.2.2.3 Wirkung Rz 999–1003

Das höchstpersönliche Verlustvortragsrecht geht nicht verloren, wenn: die Strukturänderungen gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 lit. c KStG 1988 zum Zweck der Sanierung der Körperschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teils betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Dabei sind Maßnahmen erforderlich, die …

23.4.4.3 Offene Verlustvorträge (Verlustabzüge) Rz 1536–1538

Die aus dem Einkommen einschließlich des Sanierungsgewinns ermittelte Körperschaftsteuer ist zunächst ungekürzt auszuweisen. Die Nichtfestsetzung gemäß § 23a KStG 1988 ist in der Folge bescheidmäßig gesondert darzustellen: Beispiel (Angaben nach Beispiel 1 Rz 1535): Einkünfte aus Gewerbebetrieb …

14. Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 KStG 1988 in Verbindung mit § 18 EStG 1988) Rz 991–994

Gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 lit. b KStG 1988 ist die Verlustvortragsgrenze insoweit nicht anzuwenden, als im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind: 1. Sanierungsgewinne gemäß § 23a KStG 1988. Das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen …

23.4.4 Festsetzung der Körperschaftsteuer auf den Sanierungsgewinn in Höhe der Quote Rz 1533–1535

In der Praxis ist der auf den Sanierungsgewinn entfallende Abgabenanspruch häufig nicht voll durchsetzbar. § 23a Abs. 2 KStG 1988 sieht daher vor, dass bei Vorliegen von Sanierungsgewinnen, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote nach Abschluss eines Sanierungsplanes gemäß §§ 140 bis 156 der …

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