§ 23a Sanierungsgewinne
§ 23a KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, gültig vom 21.08.2003 bis 30.06.2010. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Nachfolgefassung ab 01.07.2010 (BGBl. I Nr. 58/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (3).
§23a. (1) Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1536–1538
23.4.4.3 Offene Verlustvorträge (Verlustabzüge) Rz 1536–1538
Die aus dem Einkommen einschließlich des Sanierungsgewinns ermittelte Körperschaftsteuer ist zunächst ungekürzt auszuweisen. Die Nichtfestsetzung gemäß § 23a KStG 1988 ist in der Folge bescheidmäßig gesondert darzustellen: Beispiel (Angaben nach Beispiel 1 Rz 1535): Einkünfte aus Gewerbebetrieb …
(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§140ff der Konkursordnung) entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:
- 1.Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln.
- 2.Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht (100% abzüglich Ausgleichsquote).
- 3.Das Ergebnis ist von der nach Z1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1533–1535
23.4.4 Festsetzung der Körperschaftsteuer auf den Sanierungsgewinn in Höhe der Quote Rz 1533–1535
In der Praxis ist der auf den Sanierungsgewinn entfallende Abgabenanspruch häufig nicht voll durchsetzbar. § 23a Abs. 2 KStG 1988 sieht daher vor, dass bei Vorliegen von Sanierungsgewinnen, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote nach Abschluss eines Sanierungsplanes gemäß §§ 140 bis 156 der …
KStR 2013 zu § 23a insgesamt
KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 999–1538
14.2.2.3 Wirkung Rz 999–1003
Das höchstpersönliche Verlustvortragsrecht geht nicht verloren, wenn: die Strukturänderungen gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 zum Zweck der Sanierung der Körperschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teils betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Dabei sind Maßnahmen erforderlich, die zu …
23.4.4 Festsetzung der Körperschaftsteuer auf den Sanierungsgewinn in Höhe der Quote Rz 1533–1535
In der Praxis ist der auf den Sanierungsgewinn entfallende Abgabenanspruch häufig nicht voll durchsetzbar. § 23a Abs. 2 KStG 1988 sieht daher vor, dass bei Vorliegen von Sanierungsgewinnen, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote nach Abschluss eines Sanierungsplanes gemäß §§ 140 bis 156 der …
23.4.4.3 Offene Verlustvorträge (Verlustabzüge) Rz 1536–1538
Die aus dem Einkommen einschließlich des Sanierungsgewinns ermittelte Körperschaftsteuer ist zunächst ungekürzt auszuweisen. Die Nichtfestsetzung gemäß § 23a KStG 1988 ist in der Folge bescheidmäßig gesondert darzustellen: Beispiel (Angaben nach Beispiel 1 Rz 1535): Einkünfte aus Gewerbebetrieb …