KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 23 Freibetrag für begünstigte Zwecke

§ 23 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2007, gültig vom 29.12.2007 bis 29.07.2013. 1 Übergangsbestimmung des § 26c ist eingearbeitet (Z 15). Gegenüber der Vorfassung vom 27.06.2001 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 30.07.2013 (BGBl. I Nr. 135/2013). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (3).

Fassung 29.12.2007 – 29.07.2013 idF BGBl. I Nr. 99/2007 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 29.12.2007 gegenüber der Fassung vom 27.06.2001 ↗ Nachfolgefassung ab 30.07.2013 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 13.03.2013 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Zum Bezugszeitraum vgl. § 26c Z 15 idF BGBl. I Nr. 99/2007.

§ 23. (1) Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 7 300 Euro, abzuziehen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.2001 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1
— neu eingefügt —

§ 23. (1) Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 7 300 Euro, abzuziehen.

(2) Erzielt eine Körperschaft im Sinne des Abs. 1 in einem Kalenderjahr vor Anwendung des Abs. 1 kein steuerpflichtiges Einkommen, ist der nicht wirksam gewordene Freibetrag vom Einkommen, das in einem der zehn folgenden Jahre (Ansammlungszeitraum) erzielt wird, in folgender Weise abzuziehen:

  • 1.Es ist zunächst der für das jeweilige Jahr zustehende Freibetrag abzuziehen.
  • 2.Verbleibt nach Abzug des Freibetrages nach Z 1 ein Einkommen, sind aus vorangegangenen Jahren zustehende Freibeträge abzuziehen, wobei die Freibeträge der zeitlich am weitesten zurückliegenden Jahre vorrangig zu berücksichtigen sind.
  • 3.Nicht verrechnete Freibeträge nach Z 2 bleiben innerhalb der Frist von zehn Jahren weiter abzugsfähig.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.06.2001 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2
— neu eingefügt —

(2) Erzielt eine Körperschaft im Sinne des Abs. 1 in einem Kalenderjahr vor Anwendung des Abs. 1 kein steuerpflichtiges Einkommen, ist der nicht wirksam gewordene Freibetrag vom Einkommen, das in einem der zehn folgenden Jahre (Ansammlungszeitraum) erzielt wird, in folgender Weise abzuziehen:

  • 1.Es ist zunächst der für das jeweilige Jahr zustehende Freibetrag abzuziehen.
  • 2.Verbleibt nach Abzug des Freibetrages nach Z 1 ein Einkommen, sind aus vorangegangenen Jahren zustehende Freibeträge abzuziehen, wobei die Freibeträge der zeitlich am weitesten zurückliegenden Jahre vorrangig zu berücksichtigen sind.
  • 3.Nicht verrechnete Freibeträge nach Z 2 bleiben innerhalb der Frist von zehn Jahren weiter abzugsfähig.

KStR 2013 zu § 23 insgesamt

KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 348–1521
3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352

Die sachliche Steuerpflicht bezieht sich auf das Einkommen. Dieses ist im § 7 Abs. 2 KStG 1988 eigenständig definiert. Danach gilt als Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug …

23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518

Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 27a Abs. 1 (besonderer Steuersatz) bzw. § 97 Abs. 1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das …

23.3 Tarifbegünstigungen (§ 23 KStG 1988) Rz 1519–1521

Der Gemeinnützigkeitsfreibetrag ist eine Tarifbegünstigung im weiteren Sinne. Voraussetzung für das Geltendmachen des Freibetrages ist das Vorliegen einer unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden Körperschaft. Siehe Rz 177 und 178 und VereinsR 2001 Rz 6 bis 135. Nach Ermittlung der steuerpflichtigen …

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