KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 23

§ 23 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001, gültig vom 27.06.2001 bis 28.12.2007. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 01.05.1996 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 29.12.2007 (BGBl. I Nr. 99/2007). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (3).

Fassung 27.06.2001 – 28.12.2007 idF BGBl. I Nr. 59/2001 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 27.06.2001 gegenüber der Fassung vom 01.05.1996 ↗ Nachfolgefassung ab 29.12.2007 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 13.03.2013 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002 (Veranlagungsjahr 2002) · § 26a Abs. 14 idF BGBl. I Nr. 59/2001

Freibetrag für begünstigte Zwecke

§ 23. Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 7 300 Euro, abzuziehen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.05.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

§ 23. Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 100 000 S, abzuziehen.

§ 23. Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 7 300 Euro, abzuziehen.

KStR 2013 zu § 23 insgesamt

KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 348–1521
3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352

Die sachliche Steuerpflicht bezieht sich auf das Einkommen. Dieses ist im § 7 Abs. 2 KStG 1988 eigenständig definiert. Danach gilt als Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug …

23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518

Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 27a Abs. 1 (besonderer Steuersatz) bzw. § 97 Abs. 1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das …

23.3 Tarifbegünstigungen (§ 23 KStG 1988) Rz 1519–1521

Der Gemeinnützigkeitsfreibetrag ist eine Tarifbegünstigung im weiteren Sinne. Voraussetzung für das Geltendmachen des Freibetrages ist das Vorliegen einer unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden Körperschaft. Siehe Rz 177 und 178 und VereinsR 2001 Rz 6 bis 135. Nach Ermittlung der steuerpflichtigen …

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