§ 23
§ 23 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001, gültig vom 27.06.2001 bis 28.12.2007. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 01.05.1996 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 29.12.2007 (BGBl. I Nr. 99/2007). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (3).
Freibetrag für begünstigte Zwecke
§ 23. Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 7 300 Euro, abzuziehen.
KStR 2013 zu § 23 insgesamt
KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 348–1521
3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352
Die sachliche Steuerpflicht bezieht sich auf das Einkommen. Dieses ist im § 7 Abs. 2 KStG 1988 eigenständig definiert. Danach gilt als Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug …
23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518
Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 27a Abs. 1 (besonderer Steuersatz) bzw. § 97 Abs. 1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das …
23.3 Tarifbegünstigungen (§ 23 KStG 1988) Rz 1519–1521
Der Gemeinnützigkeitsfreibetrag ist eine Tarifbegünstigung im weiteren Sinne. Voraussetzung für das Geltendmachen des Freibetrages ist das Vorliegen einer unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden Körperschaft. Siehe Rz 177 und 178 und VereinsR 2001 Rz 6 bis 135. Nach Ermittlung der steuerpflichtigen …