KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 23

§ 23 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989, gültig vom 30.12.1989 bis 30.04.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 01.05.1996 (BGBl. Nr. 201/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (3).

Fassung 30.12.1989 – 30.04.1996 idF BGBl. Nr. 660/1989 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.12.1989 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 01.05.1996 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 13.03.2013 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26) · Art. II, BGBl. Nr. 660/1989 · Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 1997 (Veranlagungsjahr 1997) · § 26a Abs. 6 idF BGBl. Nr. 201/1996

Sanierungsgewinn und Freibetrag für begünstigte Zwecke

§ 23. Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 7 Abs. 2) oder des Gesamtbetrages der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 und § 21 Abs. 1 Z 1) auszuscheiden:

  • 1.Jene Einkommensteile, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
  • 2.Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 100 000 S.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

§ 23. Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 7 Abs. 2) oder des Gesamtbetrages der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) auszuscheiden:

§ 23. Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 7 Abs. 2) oder des Gesamtbetrages der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 und § 21 Abs. 1 Z 1) auszuscheiden:

KStR 2013 zu § 23 insgesamt

KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 348–1521
3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352

Die sachliche Steuerpflicht bezieht sich auf das Einkommen. Dieses ist im § 7 Abs. 2 KStG 1988 eigenständig definiert. Danach gilt als Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug …

23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518

Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 27a Abs. 1 (besonderer Steuersatz) bzw. § 97 Abs. 1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das …

23.3 Tarifbegünstigungen (§ 23 KStG 1988) Rz 1519–1521

Der Gemeinnützigkeitsfreibetrag ist eine Tarifbegünstigung im weiteren Sinne. Voraussetzung für das Geltendmachen des Freibetrages ist das Vorliegen einer unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden Körperschaft. Siehe Rz 177 und 178 und VereinsR 2001 Rz 6 bis 135. Nach Ermittlung der steuerpflichtigen …

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