§ 22 Steuersätze
§ 22 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2026, gültig seit 01.01.2028. 1 Übergangsbestimmung des § 26c ist eingearbeitet (Z 101). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2026 wurden Abs. 1 und 1a geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (2).
§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) beträgt 23%. Für Einkommensteile über 1 000 000 Euro erhöht sich der Steuersatz auf 24%. Dies gilt sinngemäß für die Körperschaftsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 1 Abs. 3 Z 1. Dabei bleiben ausländische Einkünfte, die von der Besteuerung im Inland ausgenommen sind, außer Ansatz.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2026 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%.
§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) beträgt 23%. Für Einkommensteile über 1 000 000 Euro erhöht sich der Steuersatz auf 24%. Dies gilt sinngemäß für die Körperschaftsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 1 Abs. 3 Z 1. Dabei bleiben ausländische Einkünfte, die von der Besteuerung im Inland ausgenommen sind, außer Ansatz.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1514–1518
28. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518
Durch einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer soll verhindert werden, dass durch Unterlassung der Empfängernennung und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden. Der Zuschlag beträgt 25% von jenen Beträgen, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde …
(1a) Die Körperschaftsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 beträgt 23%.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2026 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(1a) Die Körperschaftsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 beträgt 23%.
(2) Die Körperschaftsteuer für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24%, für die Kalenderjahre 2024 und 2025 23% und für die Kalenderjahre ab 2026 27,5%.
KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 1514–1575
28. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518
Durch einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer soll verhindert werden, dass durch Unterlassung der Empfängernennung und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden. Der Zuschlag beträgt 25% von jenen Beträgen, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde …
29.3 Abschlusszahlungen Rz 1569–1575
Besondere, in § 13 Abs. 3 KStG 1988 idF 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, genannte Erträge (bspw. Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie etwa Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sowie Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG 1988) sind gemäß § …
(3) Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1514–1518
28. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518
Durch einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer soll verhindert werden, dass durch Unterlassung der Empfängernennung und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden. Der Zuschlag beträgt 25% von jenen Beträgen, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde …
KStR 2013 zu § 22 insgesamt
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1514–1518
28. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518
Durch einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer soll verhindert werden, dass durch Unterlassung der Empfängernennung und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden. Der Zuschlag beträgt 25% von jenen Beträgen, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde …