KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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4. TEIL · TARIF

§ 22 Steuersätze

§ 22 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019, gültig vom 30.10.2019 bis 31.12.2022. 1 Übergangsbestimmung des § 26c ist eingearbeitet (Z 23). Gegenüber der Vorfassung vom 29.12.2015 wurde Abs. 2 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2023 (BGBl. I Nr. 10/2022). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (2).

Fassung 30.10.2019 – 31.12.2022 idF BGBl. I Nr. 103/2019 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.10.2019 gegenüber der Fassung vom 29.12.2015 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2023 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 28.11.2019 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt 25%.

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1514–1518
26. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518

Durch einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer soll ab der Veranlagung 2011 verhindert werden, dass durch Unterlassung der Empfängernennung und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden. Der Zuschlag beträgt 25% von jenen Beträgen, bei denen der Abgabepflichtige auf …

(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25% für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 29.12.2015 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25% für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung.

(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25% für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4.

KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 1514–1575
26. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518

Durch einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer soll ab der Veranlagung 2011 verhindert werden, dass durch Unterlassung der Empfängernennung und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden. Der Zuschlag beträgt 25% von jenen Beträgen, bei denen der Abgabepflichtige auf …

27.3 Abschlusszahlungen Rz 1569–1575

Besondere, in § 13 Abs. 3 KStG 1988 idF 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, genannte Erträge (bspw. Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie etwa Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sowie Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG 1988) sind gemäß § …

(3) Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1514–1518
26. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518

Durch einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer soll ab der Veranlagung 2011 verhindert werden, dass durch Unterlassung der Empfängernennung und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden. Der Zuschlag beträgt 25% von jenen Beträgen, bei denen der Abgabepflichtige auf …

KStR 2013 zu § 22 insgesamt

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1514–1518
26. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518

Durch einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer soll ab der Veranlagung 2011 verhindert werden, dass durch Unterlassung der Empfängernennung und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden. Der Zuschlag beträgt 25% von jenen Beträgen, bei denen der Abgabepflichtige auf …

Ältere Anwendungsregeln 8
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