§ 22 Steuersätze
§ 22 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2004, gültig vom 05.06.2004 bis 14.12.2010. 1 Übergangsbestimmung des § 26c ist eingearbeitet (Z 2). Gegenüber der Vorfassung vom 27.08.2003 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 15.12.2010 (BGBl. I Nr. 105/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (2).
§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 ⌫ entfallenbeträgt 25%.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.08.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 beträgt 34%.
§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt 25%.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1514–1518
23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518
Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 27a Abs. 1 (besonderer Steuersatz) bzw. § 97 Abs. 1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das …
(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 12,5% für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer Privatstiftung.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.08.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25%
(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 12,5% für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer Privatstiftung.
KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 1514–1575
23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518
Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 27a Abs. 1 (besonderer Steuersatz) bzw. § 97 Abs. 1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das …
24.3 Abschlusszahlungen Rz 1569–1575
Besondere, in § 13 Abs. 3 KStG 1988 idF 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, genannte Erträge (bspw. Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie etwa Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sowie Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG 1988) sind gemäß § …
Gegenüber der Fassung vom 27.08.2003 entfallen: Abs. 3, Abs. 4
(3) Die Körperschaftsteuer beträgt 12,5% für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer Privatstiftung.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
KStR 2013 zu § 22 insgesamt
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1514–1518
23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518
Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 27a Abs. 1 (besonderer Steuersatz) bzw. § 97 Abs. 1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das …