§ 22 Steuersätze, Sondergewinne
§ 22 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2001, gültig vom 19.12.2001 bis 20.08.2003. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 30.12.2000 wurde Abs. 4 geändert. Nachfolgefassung ab 21.08.2003 (BGBl. I Nr. 71/2003). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (2).
§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 beträgt 34%.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1514–1518
23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518
Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 27a Abs. 1 (besonderer Steuersatz) bzw. § 97 Abs. 1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das …
(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25%
- 1.für nach § 6b Abs. 4 zu versteuernde Beträge einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft;
- 2.für nach § 11 Abs. 2 zu versteuernde Sondergewinne auf Grund einer Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses. Die Körperschaftsteuer gilt durch diese Besteuerung als abgegolten;
- 3.für nach § 21 Abs. 3 zu versteuernde Einkünfte von Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3.
KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 1514–1575
23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518
Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 27a Abs. 1 (besonderer Steuersatz) bzw. § 97 Abs. 1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das …
24.3 Abschlusszahlungen Rz 1569–1575
Besondere, in § 13 Abs. 3 KStG 1988 idF 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, genannte Erträge (bspw. Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie etwa Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sowie Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG 1988) sind gemäß § …
(3) Die Körperschaftsteuer beträgt 12,5% für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer Privatstiftung.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1514–1518
23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518
Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 27a Abs. 1 (besonderer Steuersatz) bzw. § 97 Abs. 1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das …
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.12.2000 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(4) Die Bemessungsgrundlage ist auf volle 100 S auf- oder abzurunden.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
KStR 2013 zu § 22 insgesamt
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1514–1518
23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518
Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 27a Abs. 1 (besonderer Steuersatz) bzw. § 97 Abs. 1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das …