§ 22 Steuersätze, Sondergewinne
§ 22 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/1999, gültig vom 15.07.1999 bis 29.12.2000. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 01.05.1996 wurden Abs. 3 und 4 geändert. Nachfolgefassung ab 30.12.2000 (BGBl. I Nr. 142/2000). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (2).
§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 beträgt 34%.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1514–1518
23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518
Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 27a Abs. 1 (besonderer Steuersatz) bzw. § 97 Abs. 1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das …
(2) Die Körperschaftsteuer für nach § 6 b Abs. 4 zu versteuernde Beträge und für Einkünfte im Sinne des § 21 Abs. 3 beträgt 25%.
KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 1514–1575
23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518
Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 27a Abs. 1 (besonderer Steuersatz) bzw. § 97 Abs. 1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das …
24.3 Abschlusszahlungen Rz 1569–1575
Besondere, in § 13 Abs. 3 KStG 1988 idF 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, genannte Erträge (bspw. Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie etwa Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sowie Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG 1988) sind gemäß § …
(3) Auf Sondergewinne von Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) ist § 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.05.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(3) Die Bemessungsgrundlage ist auf volle 100 S auf- oder abzurunden.
(3) Auf Sondergewinne von Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) ist § 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1514–1518
23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518
Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 27a Abs. 1 (besonderer Steuersatz) bzw. § 97 Abs. 1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das …
(4) Die Bemessungsgrundlage ist auf volle 100 S auf- oder abzurunden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.05.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(4) Die Bemessungsgrundlage ist auf volle 100 S auf- oder abzurunden.
KStR 2013 zu § 22 insgesamt
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1514–1518
23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518
Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 27a Abs. 1 (besonderer Steuersatz) bzw. § 97 Abs. 1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das …