KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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4. TEIL · TARIF

§ 22 Steuersätze

§ 22 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, gültig vom 01.12.1993 bis 30.04.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 01.09.1993 wurden Abs. 1, 2 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 01.05.1996 (BGBl. Nr. 201/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (2).

Fassung 01.12.1993 – 30.04.1996 idF BGBl. Nr. 818/1993 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.12.1993 gegenüber der Fassung vom 01.09.1993 ↗ Nachfolgefassung ab 01.05.1996 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 13.03.2013 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994) · Art. III Z 13, BGBl. Nr. 818/1993

§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 beträgt 34%.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.09.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 beträgt 30%.

§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 beträgt 34%.

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1514–1518
23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518

Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 27a Abs. 1 (besonderer Steuersatz) bzw. § 97 Abs. 1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das …

(2) Die Körperschaftsteuer für nach § 6 b Abs. 4 zu versteuernde Beträge und für Einkünfte im Sinne des § 21 Abs. 3 beträgt 22%.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.09.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte im Sinne des § 21 Abs. 3 beträgt 22%.

(2) Die Körperschaftsteuer für nach § 6 b Abs. 4 zu versteuernde Beträge und für Einkünfte im Sinne des § 21 Abs. 3 beträgt 22%.

KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 1514–1575
23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518

Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 27a Abs. 1 (besonderer Steuersatz) bzw. § 97 Abs. 1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das …

24.3 Abschlusszahlungen Rz 1569–1575

Besondere, in § 13 Abs. 3 KStG 1988 idF 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, genannte Erträge (bspw. Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie etwa Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sowie Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG 1988) sind gemäß § …

(3) Die Bemessungsgrundlage ist auf volle 100 S auf- oder abzurunden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.09.1993 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Wenn das Einkommen oder der Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger nicht durch 100 S teilbar sind, dann sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.

(3) Die Bemessungsgrundlage ist auf volle 100 S auf- oder abzurunden.

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1514–1518
23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518

Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 27a Abs. 1 (besonderer Steuersatz) bzw. § 97 Abs. 1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das …

KStR 2013 zu § 22 insgesamt

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1514–1518
23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518

Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 27a Abs. 1 (besonderer Steuersatz) bzw. § 97 Abs. 1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das …

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