KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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4. TEIL · TARIF

§ 22 Steuersätze

§ 22 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2025, gültig vom 01.01.2026 bis 31.12.2027. 1 Übergangsbestimmung des § 26c ist eingearbeitet (Z 95). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2023 wurde Abs. 2 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2028 (BGBl. I Nr. 62/2026). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (2).

Fassung 01.01.2026 – 31.12.2027 idF BGBl. I Nr. 20/2025 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2026 gegenüber der Fassung vom 01.01.2023 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2028 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 31.01.2025
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. § 26c Z 85 und Z 95

§ 22. (1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%.

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1514–1518
28. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518

Durch einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer soll verhindert werden, dass durch Unterlassung der Empfängernennung und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden. Der Zuschlag beträgt 25% von jenen Beträgen, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde …

(2) Die Körperschaftsteuer für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24%, für die Kalenderjahre 2024 und 2025 23% und für die Kalenderjahre ab 2026 27,5%.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2023 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Die Körperschaftsteuer für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%.

(2) Die Körperschaftsteuer für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24%, für die Kalenderjahre 2024 und 2025 23% und für die Kalenderjahre ab 2026 27,5%.

KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 1514–1575
28. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518

Durch einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer soll verhindert werden, dass durch Unterlassung der Empfängernennung und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden. Der Zuschlag beträgt 25% von jenen Beträgen, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde …

29.3 Abschlusszahlungen Rz 1569–1575

Besondere, in § 13 Abs. 3 KStG 1988 idF 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, genannte Erträge (bspw. Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie etwa Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sowie Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG 1988) sind gemäß § …

(3) Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1514–1518
28. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518

Durch einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer soll verhindert werden, dass durch Unterlassung der Empfängernennung und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden. Der Zuschlag beträgt 25% von jenen Beträgen, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde …

KStR 2013 zu § 22 insgesamt

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1514–1518
28. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518

Durch einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer soll verhindert werden, dass durch Unterlassung der Empfängernennung und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden. Der Zuschlag beträgt 25% von jenen Beträgen, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde …

Künftige Übergangsbestimmungen und Fassungen (nach dem Stichtag) 2
Ältere Anwendungsregeln 10
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