KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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3. TEIL · BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT

§ 21 Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

§ 21 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018, gültig vom 01.01.2019 bis 29.10.2019. 5 Übergangsbestimmungen des § 26c sind eingearbeitet (Z 16, 23, 25, 30, 68). Gegenüber der Vorfassung vom 03.01.2018 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 30.10.2019 (BGBl. I Nr. 103/2019). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (31).

Fassung 01.01.2019 – 29.10.2019 idF BGBl. I Nr. 62/2018 5 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2019 gegenüber der Fassung vom 03.01.2018 ↗ Nachfolgefassung ab 30.10.2019 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 29.03.2018 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 21. (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 gilt folgendes:

  • 1.Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. § 5 Z 6 ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
    • –ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat oder
    • –der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.

    § 10 und § 10a sind nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.

  • 1a.Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann.
  • 2.Bei beschränkt Steuerpflichtigen gilt hinsichtlich jener Einkünfte, die einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, folgendes:
    • a)Abweichend von der Z 1 sind § 10 und § 10a sinngemäß anzuwenden.
    • b)Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden Steuerpflichtigen hinsichtlich einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte nach unternehmensrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Rechnungslegung, sind alle Einkünfte, die dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
  • 3.Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften vergleichbar sind, ist § 7 Abs. 3 auf Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen anzuwenden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 03.01.2018 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 1 (Schlussteil)

§ 10 ist nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.

§ 10 und § 10a sind nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.

Abs. 1 Z 1a
  • 1a.Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann.
  • 1a.Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann.
Abs. 1 Z 2 lit. a
  • a)Bei Körperschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ist abweichend von der Z 1 § 10 sinngemäß anzuwenden.
  • a)Abweichend von der Z 1 sind § 10 und § 10a sinngemäß anzuwenden.
KStR 2013: 12 Abschnitte · Rz 184–1544
2.7 Pensions- und Unterstützungskassen, Arbeitnehmerförderungsstiftungen und Mitarbeitervorsorgekassen (§ 5 Z 7 und § 6 KStG 1988) Rz 184–195 zu Z 1a

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 wurde der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 KStG 1988 auch auf ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz erweitert; die Befreiung umfasst diesfalls auch die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht (§ 6 Abs. 1 letzter Satz KStG 1988). …

3.2.5 Verluste im Zusammenhang mit ausländischen Einkunftsquellen Rz 375–384 zu Z 1

Bei beschränkter Steuerpflicht ausländischer Körperschaften sind Verluste aus Einkunftsarten, die nicht unter § 98 EStG 1988 fallen (Inlandsverluste sind nach § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 in Verbindung mit § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 und in Verbindung mit § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 abzugsfähig), nicht …

3.3.9 Auslandsbezug Rz 409 zu Z 3; Z 2 lit. b

§ 7 Abs. 3 KStG 1988 umfasst auch die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichteten Steuerpflichtigen vergleichbaren, unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften (Ort der Geschäftsleitung im Inland); alle Einkünfte dieser …

4.1.2.1 Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 Rz 424–425 zu Z 3; Z 2 lit. b
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18.1.10.2.4.3 Steuersatz von weniger als 10% Rz 1266be–1266bh zu Z 1
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19.2.5 Gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen Rz 1327–1329
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21.2 Auflösung und Abwicklung (§ 19 KStG 1988) Rz 1424–1426 zu Z 3
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21.3 Umgründungen (§ 20 KStG 1988) Rz 1454–1459
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22. Beschränkte Steuerpflicht (§ 21 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 98 bis 102 EStG 1988) Rz 1475–1479 zu Z 2 lit. b; Z 3

§ 21 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht der gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekte (siehe Rz 131 bis 135), die mit ihren Einkünften gemäß § 98 EStG 1988 steuerpflichtig sind. Die Steuerpflicht der beschränkt steuerpflichtigen …

22.1.2 Betriebliche Einkünfte Rz 1480–1485 zu Z 3; Z 2 lit. b
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22.1.3 Beteiligungsertragsbefreiung und KESt-Rückerstattung Rz 1486–1491 zu Z 2 lit. a; Z 1a; Z 1
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24. Erhebung der Steuer (§ 24 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 42 bis 46 EStG 1988) Rz 1539–1544
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(2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Dies gilt nicht

  • 1.für Beteiligungserträge im Sinne des § 10,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013)

  • 3.für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 und für Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, die
    • –innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6 Abs. 1 und 5),
    • –einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),
    • –einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,
    • –einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
    • –den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung,
    • –einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) oder
    • –einem Einlagensicherungsfonds gemäß § 18 ESAEG oder dem Beitragsvermögen gemäß § 74 WAG 2018

    nachweislich zuzurechnen sind.

  • 4.für Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14,

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

  • 6.für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 erster oder dritter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind, der Empfänger unter § 4a des Einkommensteuergesetzes 1988 fällt oder Zuwendungen gemäß § 4b oder § 4c des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen.
KStR 2013: 16 Abschnitte · Rz 35–1582
1.2.1.2 Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 Z 2 KStG 1988) Rz 35–41

Die inländischen Körperschaften öffentlichen Rechts sind als solche nicht unbeschränkt steuerpflichtig, sie unterliegen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988. Unbeschränkt steuerpflichtig sind lediglich die …

1.2.1.3.6 Andere Gebilde Rz 118–129

Vertraglich vereinbarte Entgeltsaufteilungen sind von der Abgabenbehörde auf ihr Übereinstimmen mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen zu überprüfen. Es bestehen aber im Allgemeinen keine Bedenken, wenn 30% der Gesamtzahlung, sofern diese im Einzelfall die in der EStR 2000 Rz 4245 angegebenen …

1.2.2.2 Inländische beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (§ 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988) Rz 136–139

Der sachliche Umfang der beschränkten Steuerpflicht wird in § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 geregelt (siehe Rz 1495 bis 1513) und ist bei den Körperschaften öffentlichen Rechts und bei den aufgrund des § 5 KStG 1988 oder nach anderen Bundesgesetzen befreiten juristischen Personen des privaten Rechts …

2.4 Bestimmte Kreditinstitute (§ 5 Z 3 KStG 1988) sowie Sicherungs- und Entschädigungseinrichtungen (§ 5 Z 4 KStG 1988) Rz 171–173 zu Z 3 siebenter Teilstrich
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2.10 Gemeinnützige Bauträger (§ 5 Z 10 und § 6a KStG 1988) Rz 210–213 zu Z 3 letzter Teilstrich
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2.13 Berufs- und Interessensvertretungen (§ 5 Z 13 KStG 1988) Rz 287–290
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16.2.1.5 Wirkungsweise Rz 1180–1182
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18.1.10.2.4 Nicht- oder Niedrigbesteuerung der Zinsen-/Lizenzgebühren bei der empfangenden Körperschaft Rz 1266ax–1266bd
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19.2 Besonderheiten Rz 1322–1326
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19.2.5 Gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen Rz 1327–1329
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22.2 Beschränkte Steuerpflicht inländischer Körperschaften Rz 1495–1498 zu Z 3; Z 1, 3, 4 und 6
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22.2.1.3 Nicht dem Sondersteuersatz unterliegende Kapitaleinkünfte Rz 1499–1501 zu Z 3
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22.2.2 Befreiungstatbestände Rz 1502–1506a zu Z 3 Teilstrich 1; Z 3 Teilstrich 2; Z 3 Teilstrich 3; Z 3 Teilstrich 4; Z 3 Teilstrich 5; Z 3 Teilstrich 6; Z 3; Z 3 vierter Teilstrich; Z 3 vierter TS; Z 3 Teilstrich 7
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22.2.2.4 Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Rz 1507–1513 zu Z 6
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24.2 Vorauszahlungen (§ 45 EStG 1988) Rz 1545–1548
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24.5 Kapitalertragsteuer Rz 1576–1582

Alle Einkünfte gemäß § 21 KStG 1988 einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, von denen kein Steuerabzug vom Kapitalertrag oder nach § 99 EStG 1988 vorzunehmen ist, sind zu veranlagen. Weiters sind folgende steuerabzugspflichtige Einkünfte im Rahmen einer nachfolgenden Veranlagung zu …

(3) Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 auch auf:

  • 1.ausländische Kapitalerträge, die den Kapitalerträgen im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind. Ein vergleichbarer ausländischer Kapitalertrag liegt insoweit vor, als wegen seines Bezugs zum Ausland keine Kapitalertragsteuer erhoben wird.
  • 2.Einkünfte gemäß § 27a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Einkünfte aus Förderungsdarlehen (insbesondere zur Förderung des Wohnbaus, der Wirtschaft oder des Gesundheitswesens).
  • 3.Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Anteilen an Körperschaften.
  • 4.Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die §§ 30b und 30c des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden.
KStR 2013: 15 Abschnitte · Rz 35–1582
1.2.1.2 Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 Z 2 KStG 1988) Rz 35–41

Die inländischen Körperschaften öffentlichen Rechts sind als solche nicht unbeschränkt steuerpflichtig, sie unterliegen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988. Unbeschränkt steuerpflichtig sind lediglich die …

1.2.1.2.3 Betriebe gewerblicher Art als Steuersubjekte Rz 64–74 zu Z 4

Tätigkeit gewerblicher Art Erforderlich sind Aktivitäten, die im Erscheinungsbild einem Gewerbebetrieb entsprechen. Land- und forstwirtschaftliche Aktivitäten begründen grundsätzlich keinen Betrieb gewerblicher Art. Sie können nur dann steuerpflichtig werden, wenn sie nach einkommensteuerrechtlichen …

1.2.1.3.6 Andere Gebilde Rz 118–129 zu Z 4

Vertraglich vereinbarte Entgeltsaufteilungen sind von der Abgabenbehörde auf ihr Übereinstimmen mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen zu überprüfen. Es bestehen aber im Allgemeinen keine Bedenken, wenn 30% der Gesamtzahlung, sofern diese im Einzelfall die in der EStR 2000 Rz 4245 angegebenen …

1.2.2.2 Inländische beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (§ 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988) Rz 136–139

Der sachliche Umfang der beschränkten Steuerpflicht wird in § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 geregelt (siehe Rz 1495 bis 1513) und ist bei den Körperschaften öffentlichen Rechts und bei den aufgrund des § 5 KStG 1988 oder nach anderen Bundesgesetzen befreiten juristischen Personen des privaten Rechts …

2.10 Gemeinnützige Bauträger (§ 5 Z 10 und § 6a KStG 1988) Rz 210–213 zu Z 4
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16.2.2 Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen (§ 10 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 und 3 KStG 1988) Rz 1200–1203 zu Z 3
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18.1.10.2.4 Nicht- oder Niedrigbesteuerung der Zinsen-/Lizenzgebühren bei der empfangenden Körperschaft Rz 1266ax–1266bd
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19.2 Besonderheiten Rz 1322–1326
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19.2.5 Gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen Rz 1327–1329
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22.2 Beschränkte Steuerpflicht inländischer Körperschaften Rz 1495–1498 zu Z 1
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22.2.1.3 Nicht dem Sondersteuersatz unterliegende Kapitaleinkünfte Rz 1499–1501 zu Z 2; Z 3; Z 4
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22.2.2 Befreiungstatbestände Rz 1502–1506a zu Z 1 bis 4
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23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518
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24. Erhebung der Steuer (§ 24 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 42 bis 46 EStG 1988) Rz 1539–1544
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24.5 Kapitalertragsteuer Rz 1576–1582

Alle Einkünfte gemäß § 21 KStG 1988 einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, von denen kein Steuerabzug vom Kapitalertrag oder nach § 99 EStG 1988 vorzunehmen ist, sind zu veranlagen. Weiters sind folgende steuerabzugspflichtige Einkünfte im Rahmen einer nachfolgenden Veranlagung zu …

KStR 2013 zu § 21 insgesamt

KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 140–1582
1.2.3 Beginn und Ende der persönlichen Steuerpflicht (§ 4 KStG 1988) Rz 140–152

In § 4 KStG 1988 sind der Beginn und das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht normiert. Beginn und Ende der beschränkten Steuerpflicht sind aus § 1 Abs. 3 und § 21 KStG 1988 abzuleiten.

22. Beschränkte Steuerpflicht (§ 21 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 98 bis 102 EStG 1988) Rz 1475–1479

§ 21 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht der gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekte (siehe Rz 131 bis 135), die mit ihren Einkünften gemäß § 98 EStG 1988 steuerpflichtig sind. Die Steuerpflicht der beschränkt steuerpflichtigen …

24.5 Kapitalertragsteuer Rz 1576–1582

Alle Einkünfte gemäß § 21 KStG 1988 einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, von denen kein Steuerabzug vom Kapitalertrag oder nach § 99 EStG 1988 vorzunehmen ist, sind zu veranlagen. Weiters sind folgende steuerabzugspflichtige Einkünfte im Rahmen einer nachfolgenden Veranlagung zu …

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