KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
RIS-Index: 440 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
Juli 2009
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
29
30
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Heute 1.1.2009 1.1.2010
3. TEIL · BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT

§ 21 Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

§ 21 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009, gültig vom 18.06.2009 bis 31.12.2010. 1 Übergangsbestimmung des § 26c ist eingearbeitet (Z 16). Gegenüber der Vorfassung vom 24.05.2007 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2011 (BGBl. I Nr. 111/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (29).

Fassung 18.06.2009 – 31.12.2010 idF BGBl. I Nr. 52/2009 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 18.06.2009 gegenüber der Fassung vom 24.05.2007 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2011 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 13.03.2013 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 ist auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden (vgl. § 26c Z 16 lit.b)

§ 21. (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 gilt folgendes:

  • 1.Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. § 5 Z 6 ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
    • –ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat oder
    • –der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.

    § 10 ist nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.

  • 1a.Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig sind, ist von dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Schuldners der Kapitalerträge zuständigen Finanzamt die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann.
  • 2.Bei beschränkt Steuerpflichtigen gilt hinsichtlich jener Einkünfte, die einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, folgendes:
    • a)Handelt es sich bei der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft um eine Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt, ist abweichend von der Z 1 § 10 sinngemäß anzuwenden.
    • b)Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden Steuerpflichtigen hinsichtlich einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte nach unternehmensrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Rechnungslegung, sind alle Einkünfte, die dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
  • 3.Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften vergleichbar sind, ist § 7 Abs. 3 auf Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen anzuwenden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 1 Teilstrich
  • –ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union hat oder
  • –ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat oder
Abs. 1 Z 1a
— neu eingefügt —
  • 1a.Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig sind, ist von dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Schuldners der Kapitalerträge zuständigen Finanzamt die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann.
Abs. 1 Z 2 lit. b
  • b)Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Betriebsstätte nach unternehmensrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Rechnungslegung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
  • b)Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden Steuerpflichtigen hinsichtlich einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte nach unternehmensrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Rechnungslegung, sind alle Einkünfte, die dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
KStR 2013: 11 Abschnitte · Rz 184–1544
3.3.9 Auslandsbezug Rz 409 zu Z 3; Z 2 lit. b

§ 7 Abs. 3 KStG 1988 umfasst auch die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichteten Steuerpflichtigen vergleichbaren, unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften (Ort der Geschäftsleitung im Inland); alle Einkünfte dieser …

4.1.2.1 Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 Rz 424–425 zu Z 3; Z 2 lit. b

Bei Körperschaften, die im Inland weder den Ort der Geschäftsleitung noch den Sitz haben (beschränkt steuerpflichtige Körperschaften) und somit in Österreich nur mit ihren inländischen Einkünften steuerpflichtig sind, sind nicht alle Einkünfte von vornherein den Einkünften aus Gewerbebetrieb …

19.2.5 Gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen Rz 1327–1329

Ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen unterliegen nach § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht. Besteuerungsgegenstand bei beschränkt Steuerpflichtigen sind ausschließlich inländische Einkünfte und nicht das Einkommen. Die Steuerpflicht erstreckt sich …

21.2 Auflösung und Abwicklung (§ 19 KStG 1988) Rz 1424–1426 zu Z 3
Richtlinientext wird geladen …
21.3 Umgründungen (§ 20 KStG 1988) Rz 1454–1459
Richtlinientext wird geladen …
2.7 Pensions- und Unterstützungskassen, Arbeitnehmerförderungsstiftungen und Mitarbeitervorsorgekassen (§ 5 Z 7 und § 6 KStG 1988) Rz 184–195 zu Z 1a
Richtlinientext wird geladen …
3.2.5 Verluste im Zusammenhang mit ausländischen Einkunftsquellen Rz 375–384 zu Z 1
Richtlinientext wird geladen …
22. Beschränkte Steuerpflicht (§ 21 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 98 bis 102 EStG 1988) Rz 1475–1479 zu Z 2 lit. b

§ 21 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht der gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekte (siehe Rz 131 bis 135), die mit ihren Einkünften gemäß § 98 EStG 1988 steuerpflichtig sind. Die Steuerpflicht der beschränkt steuerpflichtigen …

22.1.2 Betriebliche Einkünfte Rz 1480–1485 zu Z 3; Z 2 lit. b
Richtlinientext wird geladen …
22.1.3 Beteiligungsertragsbefreiung und KESt-Rückerstattung Rz 1486–1491 zu Z 2 lit. a; Z 1a; Z 1
Richtlinientext wird geladen …
24. Erhebung der Steuer (§ 24 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 42 bis 46 EStG 1988) Rz 1539–1544
Richtlinientext wird geladen …

(2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Dies gilt nicht

  • 1.für Beteiligungserträge im Sinne des § 10,
  • 2.für Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),
  • 3.für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), die
    • –innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6 Abs. 1 und 5),
    • –einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),
    • –einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,
    • –einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
    • –den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung oder
    • –einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (zB § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)

nachweislich zuzurechnen sind,

  • 4.für Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14,
  • 5.für Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen.
  • 6.für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind oder der Empfänger unter § 4a des Einkommensteuergesetzes 1988 fällt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 24.05.2007 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 6
  • 6.für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 fällt.
  • 6.für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind oder der Empfänger unter § 4a des Einkommensteuergesetzes 1988 fällt.
KStR 2013: 15 Abschnitte · Rz 35–1582
1.2.1.3.6 Andere Gebilde Rz 118–129

Vertraglich vereinbarte Entgeltsaufteilungen sind von der Abgabenbehörde auf ihr Übereinstimmen mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen zu überprüfen. Es bestehen aber im Allgemeinen keine Bedenken, wenn 30% der Gesamtzahlung, sofern diese im Einzelfall die in der EStR 2000 Rz 4245 angegebenen …

2.13 Berufs- und Interessensvertretungen (§ 5 Z 13 KStG 1988) Rz 287–290

Die Steuerbefreiung umfasst nur die dem Hoheitsbereich der Körperschaften des öffentlichen Rechtes vergleichbare Tätigkeit im Rahmen der satzungsgemäßen Interessenvertretung. Darunter sind insbesondere die direkte Interessenvertretung und der Rechtsschutz der Mitglieder zu verstehen. Es fällt aber …

19.2.5 Gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen Rz 1327–1329

Ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen unterliegen nach § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht. Besteuerungsgegenstand bei beschränkt Steuerpflichtigen sind ausschließlich inländische Einkünfte und nicht das Einkommen. Die Steuerpflicht erstreckt sich …

1.2.1.2 Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 Z 2 KStG 1988) Rz 35–41
Richtlinientext wird geladen …
1.2.2.2 Inländische beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (§ 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988) Rz 136–139
Richtlinientext wird geladen …
2.4 Kreditinstitute (§ 5 Z 3 und 4 KStG 1988) Rz 171–173 zu Z 2
Richtlinientext wird geladen …
2.14.3.2.2 Teilsteuerpflicht nach dem Anlaufzeitraum Rz 317–320 zu Z 3
Richtlinientext wird geladen …
16.2.1.5 Wirkungsweise Rz 1180–1182
Richtlinientext wird geladen …
19.2 Besonderheiten Rz 1322–1326
Richtlinientext wird geladen …
22.2 Beschränkte Steuerpflicht inländischer Körperschaften Rz 1495–1498 zu Z 1 bis 6; Z 3
Richtlinientext wird geladen …
22.2.1.4 Nicht dem Sondersteuersatz unterliegende Kapitaleinkünfte Rz 1499–1501 zu Z 3
Richtlinientext wird geladen …
22.2.2 Befreiungstatbestände Rz 1502–1506 zu Z 3 Teilstrich 1; Z 3 Teilstrich 2; Z 3 Teilstrich 3; Z 3 Teilstrich 4; Z 3 Teilstrich 5; Z 3 Teilstrich 6; Z 3; Z 3 vierter Teilstrich
Richtlinientext wird geladen …
22.2.2.5 Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Rz 1507–1513 zu Z 5; Z 6
Richtlinientext wird geladen …
24.2 Vorauszahlungen (§ 45 EStG 1988) Rz 1545–1548
Richtlinientext wird geladen …
24.5 Kapitalertragsteuer Rz 1576–1582

Alle Einkünfte gemäß § 21 KStG 1988 einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, von denen kein Steuerabzug vom Kapitalertrag oder nach § 99 EStG 1988 vorzunehmen ist, sind zu veranlagen. Weiters sind folgende steuerabzugspflichtige Einkünfte im Rahmen einer nachfolgenden Veranlagung zu …

(3) Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf ausländische Kapitalerträge, die den Kapitalerträgen im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind. Ein vergleichbarer ausländischer Kapitalertrag liegt insoweit vor, als wegen seines Bezugs zum Ausland keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.

KStR 2013: 13 Abschnitte · Rz 35–1582
1.2.1.3.6 Andere Gebilde Rz 118–129 zu Z 4

Vertraglich vereinbarte Entgeltsaufteilungen sind von der Abgabenbehörde auf ihr Übereinstimmen mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen zu überprüfen. Es bestehen aber im Allgemeinen keine Bedenken, wenn 30% der Gesamtzahlung, sofern diese im Einzelfall die in der EStR 2000 Rz 4245 angegebenen …

16.2.2 Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen (§ 10 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 und 3 KStG 1988) Rz 1200–1203 zu Z 3

Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 (inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts, siehe Rz 136 und 137) sowie im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 (von der Steuerpflicht befreite Körperschaften) unterliegen Beteiligungserträge nicht der …

19.2.5 Gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen Rz 1327–1329

Ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen unterliegen nach § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht. Besteuerungsgegenstand bei beschränkt Steuerpflichtigen sind ausschließlich inländische Einkünfte und nicht das Einkommen. Die Steuerpflicht erstreckt sich …

1.2.1.2 Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 Z 2 KStG 1988) Rz 35–41
Richtlinientext wird geladen …
1.2.2.2 Inländische beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (§ 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988) Rz 136–139
Richtlinientext wird geladen …
2.10 Gemeinnützige Bauträger (§ 5 Z 10 und § 6a KStG 1988) Rz 210–213 zu Z 4
Richtlinientext wird geladen …
19.2 Besonderheiten Rz 1322–1326
Richtlinientext wird geladen …
22.2 Beschränkte Steuerpflicht inländischer Körperschaften Rz 1495–1498 zu Z 1
Richtlinientext wird geladen …
22.2.1.4 Nicht dem Sondersteuersatz unterliegende Kapitaleinkünfte Rz 1499–1501 zu Z 2; Z 3; Z 4
Richtlinientext wird geladen …
22.2.2 Befreiungstatbestände Rz 1502–1506 zu Z 1 bis 4
Richtlinientext wird geladen …
23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518
Richtlinientext wird geladen …
24. Erhebung der Steuer (§ 24 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 42 bis 46 EStG 1988) Rz 1539–1544
Richtlinientext wird geladen …
24.5 Kapitalertragsteuer Rz 1576–1582

Alle Einkünfte gemäß § 21 KStG 1988 einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, von denen kein Steuerabzug vom Kapitalertrag oder nach § 99 EStG 1988 vorzunehmen ist, sind zu veranlagen. Weiters sind folgende steuerabzugspflichtige Einkünfte im Rahmen einer nachfolgenden Veranlagung zu …

KStR 2013 zu § 21 insgesamt

KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 140–1582
1.2.3 Beginn und Ende der persönlichen Steuerpflicht (§ 4 KStG 1988) Rz 140–152

In § 4 KStG 1988 sind der Beginn und das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht normiert. Beginn und Ende der beschränkten Steuerpflicht sind aus § 1 Abs. 3 und § 21 KStG 1988 abzuleiten.

22. Beschränkte Steuerpflicht (§ 21 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 98 bis 102 EStG 1988) Rz 1475–1479

§ 21 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht der gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekte (siehe Rz 131 bis 135), die mit ihren Einkünften gemäß § 98 EStG 1988 steuerpflichtig sind. Die Steuerpflicht der beschränkt steuerpflichtigen …

24.5 Kapitalertragsteuer Rz 1576–1582

Alle Einkünfte gemäß § 21 KStG 1988 einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, von denen kein Steuerabzug vom Kapitalertrag oder nach § 99 EStG 1988 vorzunehmen ist, sind zu veranlagen. Weiters sind folgende steuerabzugspflichtige Einkünfte im Rahmen einer nachfolgenden Veranlagung zu …

Ältere Anwendungsregeln 3
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.