KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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3. TEIL · BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT

§ 21 Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

§ 21 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989, gültig vom 30.12.1989 bis 31.08.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 01.09.1993 (BGBl. Nr. 694/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (29).

Fassung 30.12.1989 – 31.08.1993 idF BGBl. Nr. 660/1989 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.12.1989 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 01.09.1993 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 13.03.2013 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26) · Art. II, BGBl. Nr. 660/1989

§ 21. (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 gilt folgendes:

  • 1.Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. § 7 Abs. 4 und § 10 sind nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 ist anzuwenden.
  • 2.Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die hinsichtlich einer Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, sind alle der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 1
  • 1.Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz.
  • 1.Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. § 7 Abs. 4 und § 10 sind nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 ist anzuwenden.
KStR 2013: 11 Abschnitte · Rz 184–1544
3.3.9 Auslandsbezug Rz 409 zu Z 3; Z 2 lit. b

§ 7 Abs. 3 KStG 1988 umfasst auch die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichteten Steuerpflichtigen vergleichbaren, unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften (Ort der Geschäftsleitung im Inland); alle Einkünfte dieser …

4.1.2.1 Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 Rz 424–425 zu Z 3; Z 2 lit. b

Bei Körperschaften, die im Inland weder den Ort der Geschäftsleitung noch den Sitz haben (beschränkt steuerpflichtige Körperschaften) und somit in Österreich nur mit ihren inländischen Einkünften steuerpflichtig sind, sind nicht alle Einkünfte von vornherein den Einkünften aus Gewerbebetrieb …

19.2.5 Gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen Rz 1327–1329

Ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen unterliegen nach § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht. Besteuerungsgegenstand bei beschränkt Steuerpflichtigen sind ausschließlich inländische Einkünfte und nicht das Einkommen. Die Steuerpflicht erstreckt sich …

21.2 Auflösung und Abwicklung (§ 19 KStG 1988) Rz 1424–1426 zu Z 3
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21.3 Umgründungen (§ 20 KStG 1988) Rz 1454–1459
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2.7 Pensions- und Unterstützungskassen, Arbeitnehmerförderungsstiftungen und Mitarbeitervorsorgekassen (§ 5 Z 7 und § 6 KStG 1988) Rz 184–195 zu Z 1a
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3.2.5 Verluste im Zusammenhang mit ausländischen Einkunftsquellen Rz 375–384 zu Z 1
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22. Beschränkte Steuerpflicht (§ 21 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 98 bis 102 EStG 1988) Rz 1475–1479 zu Z 2 lit. b

§ 21 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht der gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekte (siehe Rz 131 bis 135), die mit ihren Einkünften gemäß § 98 EStG 1988 steuerpflichtig sind. Die Steuerpflicht der beschränkt steuerpflichtigen …

22.1.2 Betriebliche Einkünfte Rz 1480–1485 zu Z 3; Z 2 lit. b
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22.1.3 Beteiligungsertragsbefreiung und KESt-Rückerstattung Rz 1486–1491 zu Z 2 lit. a; Z 1a; Z 1
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24. Erhebung der Steuer (§ 24 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 42 bis 46 EStG 1988) Rz 1539–1544
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(2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Dies gilt nicht

  • –für Beteiligungserträge im Sinne des § 10 und
  • –für Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes).
KStR 2013: 15 Abschnitte · Rz 35–1582
1.2.1.3.6 Andere Gebilde Rz 118–129

Vertraglich vereinbarte Entgeltsaufteilungen sind von der Abgabenbehörde auf ihr Übereinstimmen mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen zu überprüfen. Es bestehen aber im Allgemeinen keine Bedenken, wenn 30% der Gesamtzahlung, sofern diese im Einzelfall die in der EStR 2000 Rz 4245 angegebenen …

2.13 Berufs- und Interessensvertretungen (§ 5 Z 13 KStG 1988) Rz 287–290

Die Steuerbefreiung umfasst nur die dem Hoheitsbereich der Körperschaften des öffentlichen Rechtes vergleichbare Tätigkeit im Rahmen der satzungsgemäßen Interessenvertretung. Darunter sind insbesondere die direkte Interessenvertretung und der Rechtsschutz der Mitglieder zu verstehen. Es fällt aber …

19.2.5 Gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen Rz 1327–1329

Ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen unterliegen nach § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht. Besteuerungsgegenstand bei beschränkt Steuerpflichtigen sind ausschließlich inländische Einkünfte und nicht das Einkommen. Die Steuerpflicht erstreckt sich …

1.2.1.2 Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 Z 2 KStG 1988) Rz 35–41
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1.2.2.2 Inländische beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (§ 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988) Rz 136–139
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2.4 Kreditinstitute (§ 5 Z 3 und 4 KStG 1988) Rz 171–173 zu Z 2
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2.14.3.2.2 Teilsteuerpflicht nach dem Anlaufzeitraum Rz 317–320 zu Z 3
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16.2.1.5 Wirkungsweise Rz 1180–1182
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19.2 Besonderheiten Rz 1322–1326
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22.2 Beschränkte Steuerpflicht inländischer Körperschaften Rz 1495–1498 zu Z 1 bis 6; Z 3
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22.2.1.4 Nicht dem Sondersteuersatz unterliegende Kapitaleinkünfte Rz 1499–1501 zu Z 3
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22.2.2 Befreiungstatbestände Rz 1502–1506 zu Z 3 Teilstrich 1; Z 3 Teilstrich 2; Z 3 Teilstrich 3; Z 3 Teilstrich 4; Z 3 Teilstrich 5; Z 3 Teilstrich 6; Z 3; Z 3 vierter Teilstrich
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22.2.2.5 Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Rz 1507–1513 zu Z 5; Z 6
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24.2 Vorauszahlungen (§ 45 EStG 1988) Rz 1545–1548
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24.5 Kapitalertragsteuer Rz 1576–1582

Alle Einkünfte gemäß § 21 KStG 1988 einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, von denen kein Steuerabzug vom Kapitalertrag oder nach § 99 EStG 1988 vorzunehmen ist, sind zu veranlagen. Weiters sind folgende steuerabzugspflichtige Einkünfte im Rahmen einer nachfolgenden Veranlagung zu …

KStR 2013 zu § 21 insgesamt

KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 140–1582
1.2.3 Beginn und Ende der persönlichen Steuerpflicht (§ 4 KStG 1988) Rz 140–152

In § 4 KStG 1988 sind der Beginn und das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht normiert. Beginn und Ende der beschränkten Steuerpflicht sind aus § 1 Abs. 3 und § 21 KStG 1988 abzuleiten.

22. Beschränkte Steuerpflicht (§ 21 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 98 bis 102 EStG 1988) Rz 1475–1479

§ 21 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht der gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekte (siehe Rz 131 bis 135), die mit ihren Einkünften gemäß § 98 EStG 1988 steuerpflichtig sind. Die Steuerpflicht der beschränkt steuerpflichtigen …

24.5 Kapitalertragsteuer Rz 1576–1582

Alle Einkünfte gemäß § 21 KStG 1988 einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, von denen kein Steuerabzug vom Kapitalertrag oder nach § 99 EStG 1988 vorzunehmen ist, sind zu veranlagen. Weiters sind folgende steuerabzugspflichtige Einkünfte im Rahmen einer nachfolgenden Veranlagung zu …

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