KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 20 Umgründungen

§ 20 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 28/1999, gültig seit 13.01.1999. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 10.01.1998 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (8).

Fassung 13.01.1999 – offen idF BGBl. I Nr. 28/1999 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 13.01.1999 gegenüber der Fassung vom 10.01.1998 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 24.07.2013 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 20. (1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind

  • 1.bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Aufspaltungen und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19,
  • 2.bei Einbringungen und Abspaltungen § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 und
  • 3.bei Zusammenschlüssen und Realteilungen § 24 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988

anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes nicht gegeben sind oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 10.01.1998 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 1
  • 1.bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Handelsaufspaltungen, Steuerspaltungen mit Liquidation und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19,
  • 1.bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Aufspaltungen und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19,
Abs. 1 Z 2
  • 2.bei Einbringungen und Steuerspaltungen ohne Liquidation § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 und
  • 2.bei Einbringungen und Abspaltungen § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 und
KStR 2013: 4 Abschnitte · Rz 1454–1474
21.3 Umgründungen (§ 20 KStG 1988) Rz 1454–1459 zu Z 1

Das KStG 1988 ist mit dem UmgrStG dahingehend verknüpft, dass Umgründungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Art. I bis VI UmgrStG erfüllen, zwingend unter die entsprechenden Vorschriften des UmgrStG fallen und Umgründungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Art. I bis VI UmgrStG nicht …

21.3.2 Steuerpflichtige Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen und vergleichbare Vermögensübertragungen Rz 1460–1465 zu Z 1

§ 20 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 sieht die Anwendung der Liquidationsbesteuerungsvorschriften des § 19 KStG 1988 für Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sowie für vergleichbare Vermögensübertragungen vor, da diesen Umgründungstypen die Beendigung der umgründenden Körperschaft gemeinsam ist. § …

21.3.3 Steuerpflichtige Einbringungen und Abspaltungen Rz 1466–1469 zu Z 2

§ 20 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 sieht bei Vermögensübertragungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen durch Einbringungen und Abspaltungen im Sinne des SpaltG bzw. Steuerabspaltungen die Anwendung des § 6 Z 14 EStG 1988 vor, wenn die Voraussetzungen des UmgrStG nicht gegeben …

21.3.4 Steuerpflichtige Zusammenschlüsse und Realteilungen Rz 1470–1474 zu Z 3
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(2) Für die Ermittlung des Liquidations- oder Veräußerungsgewinnes gilt folgendes:

  • 1.In den Fällen des Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung
    • –nach dem Stand im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung, jedenfalls aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch,
    • –im Falle der Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung nach dem Stand zum Verschmelzungs-, Umwandlungs- oder Spaltungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
  • 2.In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist der Wert der Gegenleistung nach dem Stand zum Einbringungs-, Spaltungs-, Zusammenschluß- oder Realteilungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes anzusetzen.

Soweit eine Gegenleistungen in Form von Gesellschafts- oder anderen Mitgliedschaftsrechten nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 10.01.1998 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 1 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –nach dem Stand im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung, jedenfalls aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch,
Abs. 2 Z 1 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –im Falle der Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung nach dem Stand zum Verschmelzungs-, Umwandlungs- oder Spaltungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 153–1469
1.2.3.2 Ende der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2 KStG 1988) Rz 153–165 zu Z 1

Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften endet die Steuerpflicht ferner durch Verschmelzung, bei Kapitalgesellschaften auch durch übertragende (verschmelzende, errichtende) Umwandlung nach dem UmwG oder die Aufspaltung nach dem SpaltG. Ende der Steuerpflicht ist diesfalls sowohl in Fällen der …

21.3.2 Steuerpflichtige Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen und vergleichbare Vermögensübertragungen Rz 1460–1465 zu Z 1

§ 20 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 sieht die Anwendung der Liquidationsbesteuerungsvorschriften des § 19 KStG 1988 für Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sowie für vergleichbare Vermögensübertragungen vor, da diesen Umgründungstypen die Beendigung der umgründenden Körperschaft gemeinsam ist. § …

21.3.3 Steuerpflichtige Einbringungen und Abspaltungen Rz 1466–1469

§ 20 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 sieht bei Vermögensübertragungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen durch Einbringungen und Abspaltungen im Sinne des SpaltG bzw. Steuerabspaltungen die Anwendung des § 6 Z 14 EStG 1988 vor, wenn die Voraussetzungen des UmgrStG nicht gegeben …

(3) Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Abs. 2 jeweils maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte sind ihm ab dem Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Abs. 2, § 6 Z 14 oder § 24 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt.

KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 494–1459
21.3 Umgründungen (§ 20 KStG 1988) Rz 1454–1459

Das KStG 1988 ist mit dem UmgrStG dahingehend verknüpft, dass Umgründungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Art. I bis VI UmgrStG erfüllen, zwingend unter die entsprechenden Vorschriften des UmgrStG fallen und Umgründungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Art. I bis VI UmgrStG nicht …

11.2.2 Geld- und Sacheinlagen Rz 494–500

Auf der Seite der Körperschaft, die die Einlage erhält, liegt eine Anschaffung in Form eines Tausches vor. Die durch die Einlage eintretende Erhöhung des Vermögens der Körperschaft wird steuerlich nicht erfasst (§ 8 Abs. 1 KStG 1988). Das im Wege der Einlage zugegangene Wirtschaftsgut oder sonstige …

KStR 2013 zu § 20 insgesamt

KStR 2013: 4 Abschnitte · Rz 348–1465
21. Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht (§§ 18 bis 20 KStG 1988) Rz 1415–1420

Der Anwendungsbereich des § 18 KStG 1988 beschränkt sich einerseits auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, andererseits auf die betrieblichen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988. Regelungsgegenstand ist der Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht und …

21.3 Umgründungen (§ 20 KStG 1988) Rz 1454–1459

Das KStG 1988 ist mit dem UmgrStG dahingehend verknüpft, dass Umgründungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Art. I bis VI UmgrStG erfüllen, zwingend unter die entsprechenden Vorschriften des UmgrStG fallen und Umgründungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Art. I bis VI UmgrStG nicht …

21.3.2 Steuerpflichtige Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen und vergleichbare Vermögensübertragungen Rz 1460–1465

§ 20 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 sieht die Anwendung der Liquidationsbesteuerungsvorschriften des § 19 KStG 1988 für Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sowie für vergleichbare Vermögensübertragungen vor, da diesen Umgründungstypen die Beendigung der umgründenden Körperschaft gemeinsam ist. § …

3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352
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