KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 20 Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung und Einbringung

§ 20 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 699/1991, gültig vom 31.12.1991 bis 30.04.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.1991 wurden Abs. 1, 2 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 01.05.1996 (BGBl. Nr. 201/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (8).

Fassung 31.12.1991 – 30.04.1996 idF BGBl. Nr. 699/1991 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.1991 gegenüber der Fassung vom 01.01.1991 ↗ Nachfolgefassung ab 01.05.1996 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 13.03.2013 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 20. (1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind

  • 1.bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Spaltungen mit Liquidation und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19 und
  • 2.bei Einbringungen § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988

anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes nicht gegeben sind oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1991 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 20. (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen anderen über, ist § 19 anzuwenden.

§ 20. (1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind

Abs. 1
— neu eingefügt —
  • 1.bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Spaltungen mit Liquidation und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19 und
  • 2.bei Einbringungen § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988

anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes nicht gegeben sind oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht.

KStR 2013: 4 Abschnitte · Rz 1454–1474
21.3 Umgründungen (§ 20 KStG 1988) Rz 1454–1459 zu Z 1

Das KStG 1988 ist mit dem UmgrStG dahingehend verknüpft, dass Umgründungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Art. I bis VI UmgrStG erfüllen, zwingend unter die entsprechenden Vorschriften des UmgrStG fallen und Umgründungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Art. I bis VI UmgrStG nicht …

21.3.2 Steuerpflichtige Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen und vergleichbare Vermögensübertragungen Rz 1460–1465 zu Z 1

§ 20 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 sieht die Anwendung der Liquidationsbesteuerungsvorschriften des § 19 KStG 1988 für Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sowie für vergleichbare Vermögensübertragungen vor, da diesen Umgründungstypen die Beendigung der umgründenden Körperschaft gemeinsam ist. § …

21.3.3 Steuerpflichtige Einbringungen und Abspaltungen Rz 1466–1469 zu Z 2

§ 20 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 sieht bei Vermögensübertragungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen durch Einbringungen und Abspaltungen im Sinne des SpaltG bzw. Steuerabspaltungen die Anwendung des § 6 Z 14 EStG 1988 vor, wenn die Voraussetzungen des UmgrStG nicht gegeben …

21.3.4 Steuerpflichtige Zusammenschlüsse und Realteilungen Rz 1470–1474 zu Z 3
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(2) Für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung⌫ entfallen

  • 1.nach dem Stande im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung, jedenfalls aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch,
  • 2.im Falle der Verschmelzung oder Umwandlung nach dem Stande zum Verschmelzungs- oder Umwandlungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.

Soweit eine Gegenleistung in Form von Gesellschafts- oder anderen Mitgliedschaftsrechten nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1991 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Übertragung des Vermögens gewährten Gegenleistung nach dem Stande im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch. Soweit eine Gegenleistung in Form von neuen Gesellschaftsanteilen nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.

(2) Für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung

Abs. 2
— neu eingefügt —
  • 1.nach dem Stande im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung, jedenfalls aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch,
  • 2.im Falle der Verschmelzung oder Umwandlung nach dem Stande zum Verschmelzungs- oder Umwandlungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.

Soweit eine Gegenleistung in Form von Gesellschafts- oder anderen Mitgliedschaftsrechten nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.

KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 153–1469
1.2.3.2 Ende der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2 KStG 1988) Rz 153–165 zu Z 1

Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften endet die Steuerpflicht ferner durch Verschmelzung, bei Kapitalgesellschaften auch durch übertragende (verschmelzende, errichtende) Umwandlung nach dem UmwG oder die Aufspaltung nach dem SpaltG. Ende der Steuerpflicht ist diesfalls sowohl in Fällen der …

21.3.2 Steuerpflichtige Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen und vergleichbare Vermögensübertragungen Rz 1460–1465 zu Z 1

§ 20 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 sieht die Anwendung der Liquidationsbesteuerungsvorschriften des § 19 KStG 1988 für Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sowie für vergleichbare Vermögensübertragungen vor, da diesen Umgründungstypen die Beendigung der umgründenden Körperschaft gemeinsam ist. § …

21.3.3 Steuerpflichtige Einbringungen und Abspaltungen Rz 1466–1469

§ 20 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 sieht bei Vermögensübertragungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen durch Einbringungen und Abspaltungen im Sinne des SpaltG bzw. Steuerabspaltungen die Anwendung des § 6 Z 14 EStG 1988 vor, wenn die Voraussetzungen des UmgrStG nicht gegeben …

(3) Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Abs. 2 und im Falle einer Einbringung mit den nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte, der Gewerbeertrag und das Vermögen sind ihm mit Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Abs. 2 oder § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes maßgebenden Stichtag folgt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1991 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Die Liquidationsbesteuerung unterbleibt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(3) Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Abs. 2 und im Falle einer Einbringung mit den nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte, der Gewerbeertrag und das Vermögen sind ihm mit Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Abs. 2 oder § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes maßgebenden Stichtag folgt.

KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 494–1459
21.3 Umgründungen (§ 20 KStG 1988) Rz 1454–1459

Das KStG 1988 ist mit dem UmgrStG dahingehend verknüpft, dass Umgründungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Art. I bis VI UmgrStG erfüllen, zwingend unter die entsprechenden Vorschriften des UmgrStG fallen und Umgründungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Art. I bis VI UmgrStG nicht …

11.2.2 Geld- und Sacheinlagen Rz 494–500

Auf der Seite der Körperschaft, die die Einlage erhält, liegt eine Anschaffung in Form eines Tausches vor. Die durch die Einlage eintretende Erhöhung des Vermögens der Körperschaft wird steuerlich nicht erfasst (§ 8 Abs. 1 KStG 1988). Das im Wege der Einlage zugegangene Wirtschaftsgut oder sonstige …

Gegenüber der Fassung vom 01.01.1991 entfallen: Abs. 4
Abs. 4

(4) In den Fällen des Abs. 3 bleiben Buchgewinne und Buchverluste, ausgenommen solche aus der Vereinigung von Rechten und Pflichten (Confusio), bei der Gewinnermittlung des übernehmenden Steuerpflichtigen außer Ansatz.

— entfallen —

KStR 2013 zu § 20 insgesamt

KStR 2013: 4 Abschnitte · Rz 348–1465
21. Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht (§§ 18 bis 20 KStG 1988) Rz 1415–1420

Der Anwendungsbereich des § 18 KStG 1988 beschränkt sich einerseits auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, andererseits auf die betrieblichen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988. Regelungsgegenstand ist der Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht und …

21.3 Umgründungen (§ 20 KStG 1988) Rz 1454–1459

Das KStG 1988 ist mit dem UmgrStG dahingehend verknüpft, dass Umgründungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Art. I bis VI UmgrStG erfüllen, zwingend unter die entsprechenden Vorschriften des UmgrStG fallen und Umgründungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Art. I bis VI UmgrStG nicht …

21.3.2 Steuerpflichtige Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen und vergleichbare Vermögensübertragungen Rz 1460–1465

§ 20 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 sieht die Anwendung der Liquidationsbesteuerungsvorschriften des § 19 KStG 1988 für Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sowie für vergleichbare Vermögensübertragungen vor, da diesen Umgründungstypen die Beendigung der umgründenden Körperschaft gemeinsam ist. § …

3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352
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