§ 20 Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung
§ 20 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 10/1991, gültig vom 01.01.1991 bis 30.12.1991. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 30.12.1989 wurde Abs. 2 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.1991 (BGBl. Nr. 699/1991). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (8).
§ 20. (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen anderen über, ist § 19 anzuwenden.
KStR 2013: 4 Abschnitte · Rz 1454–1474
21.3 Umgründungen (§ 20 KStG 1988) Rz 1454–1459 zu Z 1
Das KStG 1988 ist mit dem UmgrStG dahingehend verknüpft, dass Umgründungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Art. I bis VI UmgrStG erfüllen, zwingend unter die entsprechenden Vorschriften des UmgrStG fallen und Umgründungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Art. I bis VI UmgrStG nicht …
21.3.2 Steuerpflichtige Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen und vergleichbare Vermögensübertragungen Rz 1460–1465 zu Z 1
§ 20 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 sieht die Anwendung der Liquidationsbesteuerungsvorschriften des § 19 KStG 1988 für Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sowie für vergleichbare Vermögensübertragungen vor, da diesen Umgründungstypen die Beendigung der umgründenden Körperschaft gemeinsam ist. § …
21.3.3 Steuerpflichtige Einbringungen und Abspaltungen Rz 1466–1469 zu Z 2
§ 20 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 sieht bei Vermögensübertragungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen durch Einbringungen und Abspaltungen im Sinne des SpaltG bzw. Steuerabspaltungen die Anwendung des § 6 Z 14 EStG 1988 vor, wenn die Voraussetzungen des UmgrStG nicht gegeben …
21.3.4 Steuerpflichtige Zusammenschlüsse und Realteilungen Rz 1470–1474 zu Z 3
(2) Für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Übertragung des Vermögens gewährten Gegenleistung nach dem Stande im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch. Soweit eine Gegenleistung in Form von neuen Gesellschaftsanteilen nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.12.1989 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Übertragung des Vermögens gewährten Gegenleistung nach dem Stande im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung aber nicht vor der Eintragung im Handelsregister. Soweit eine Gegenleistung in Form von neuen Gesellschaftsanteilen nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.
(2) Für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Übertragung des Vermögens gewährten Gegenleistung nach dem Stande im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch. Soweit eine Gegenleistung in Form von neuen Gesellschaftsanteilen nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.
KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 153–1469
1.2.3.2 Ende der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2 KStG 1988) Rz 153–165 zu Z 1
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften endet die Steuerpflicht ferner durch Verschmelzung, bei Kapitalgesellschaften auch durch übertragende (verschmelzende, errichtende) Umwandlung nach dem UmwG oder die Aufspaltung nach dem SpaltG. Ende der Steuerpflicht ist diesfalls sowohl in Fällen der …
21.3.2 Steuerpflichtige Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen und vergleichbare Vermögensübertragungen Rz 1460–1465 zu Z 1
§ 20 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 sieht die Anwendung der Liquidationsbesteuerungsvorschriften des § 19 KStG 1988 für Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sowie für vergleichbare Vermögensübertragungen vor, da diesen Umgründungstypen die Beendigung der umgründenden Körperschaft gemeinsam ist. § …
21.3.3 Steuerpflichtige Einbringungen und Abspaltungen Rz 1466–1469
§ 20 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 sieht bei Vermögensübertragungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen durch Einbringungen und Abspaltungen im Sinne des SpaltG bzw. Steuerabspaltungen die Anwendung des § 6 Z 14 EStG 1988 vor, wenn die Voraussetzungen des UmgrStG nicht gegeben …
(3) Die Liquidationsbesteuerung unterbleibt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.Das Vermögen eines unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen muß als Ganzes auf einen anderen unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen übergehen; eine Gegenleistung darf, ausgenommen in den Fällen des § 224 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965, nur in der Gewährung von Gesellschaftsrechten der übernehmenden Steuerpflichtigen bestehen.
- 2.Es muß sichergestellt sein, daß der nicht der Liquidationsbesteuerung unterzogene Gewinn später der Körperschaftsteuer unterliegt.
KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 494–1459
21.3 Umgründungen (§ 20 KStG 1988) Rz 1454–1459
Das KStG 1988 ist mit dem UmgrStG dahingehend verknüpft, dass Umgründungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Art. I bis VI UmgrStG erfüllen, zwingend unter die entsprechenden Vorschriften des UmgrStG fallen und Umgründungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Art. I bis VI UmgrStG nicht …
11.2.2 Geld- und Sacheinlagen Rz 494–500
Auf der Seite der Körperschaft, die die Einlage erhält, liegt eine Anschaffung in Form eines Tausches vor. Die durch die Einlage eintretende Erhöhung des Vermögens der Körperschaft wird steuerlich nicht erfasst (§ 8 Abs. 1 KStG 1988). Das im Wege der Einlage zugegangene Wirtschaftsgut oder sonstige …
(4) In den Fällen des Abs. 3 bleiben Buchgewinne und Buchverluste, ausgenommen solche aus der Vereinigung von Rechten und Pflichten (Confusio), bei der Gewinnermittlung des übernehmenden Steuerpflichtigen außer Ansatz.
KStR 2013 zu § 20 insgesamt
KStR 2013: 4 Abschnitte · Rz 348–1465
21. Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht (§§ 18 bis 20 KStG 1988) Rz 1415–1420
Der Anwendungsbereich des § 18 KStG 1988 beschränkt sich einerseits auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, andererseits auf die betrieblichen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988. Regelungsgegenstand ist der Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht und …
21.3 Umgründungen (§ 20 KStG 1988) Rz 1454–1459
Das KStG 1988 ist mit dem UmgrStG dahingehend verknüpft, dass Umgründungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Art. I bis VI UmgrStG erfüllen, zwingend unter die entsprechenden Vorschriften des UmgrStG fallen und Umgründungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Art. I bis VI UmgrStG nicht …
21.3.2 Steuerpflichtige Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen und vergleichbare Vermögensübertragungen Rz 1460–1465
§ 20 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 sieht die Anwendung der Liquidationsbesteuerungsvorschriften des § 19 KStG 1988 für Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sowie für vergleichbare Vermögensübertragungen vor, da diesen Umgründungstypen die Beendigung der umgründenden Körperschaft gemeinsam ist. § …