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Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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7. ABSCHNITT · Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht

§ 18 Beginn und Ende einer Steuerbefreiung

§ 18 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, gültig seit 15.12.2012. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 18.06.2009 wurde Abs. 2 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (10).

Fassung 15.12.2012 – offen idF BGBl. I Nr. 112/2012 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 15.12.2012 gegenüber der Fassung vom 18.06.2009 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 05.11.2021 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 18. (1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit, hat sie zum Zeitpunkt des Endes der Steuerpflicht den Buchwert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem gemeinen Wert dieser Wirtschaftsgüter gegenüberzustellen und den Unterschiedsbetrag der Besteuerung zugrunde zu legen. Von diesem Unterschiedsbetrag ist bei einem nicht unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen der Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzuziehen.

KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 263–1420
2.10.7 Besteuerung Rz 263–277

Die Teilsteuerpflicht hinsichtlich genehmigter Ausnahmegeschäfte entsteht mit Aufnahme des einzelnen Geschäftes (siehe Rz 249). Nach § 18 Abs. 3 KStG 1988 ist § 18 Abs. 2 KStG 1988 hinsichtlich jedes einzelnen Geschäftes anzuwenden. Wird ein genehmigtes Ausnahmegeschäft abgeschlossen, endet mit dem …

2.14.8 Formale Verpflichtungen (§ 6b Abs. 5 KStG 1988) Rz 325–334

Im Allgemeinen führt jede Verletzung der Begünstigungsvoraussetzungen zur unbeschränkten Steuerpflicht der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft. Die Steuerpflicht beginnt mit jenem Veranlagungszeitraum, in den das die Verletzung auslösende Ereignis fällt und wirkt grundsätzlich nur pro futuro. …

26. Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht (§§ 18 bis 20 KStG 1988) Rz 1415–1420

Der Anwendungsbereich des § 18 KStG 1988 beschränkt sich einerseits auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, andererseits auf die betrieblichen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988. Regelungsgegenstand ist der Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht und …

(2) Wird eine von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreite Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig, hat sie auf den Beginn der Steuerpflicht den gemeinen Wert der bislang nicht steuerhängigen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens anzusetzen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Wird eine von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreite Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig, hat sie auf den Beginn der Steuerpflicht den gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens anzusetzen.

(2) Wird eine von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreite Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig, hat sie auf den Beginn der Steuerpflicht den gemeinen Wert der bislang nicht steuerhängigen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens anzusetzen.

KStR 2013: 5 Abschnitte · Rz 184–1501
2.7 Pensions- und Unterstützungskassen, Arbeitnehmerförderungsstiftungen und Mitarbeitervorsorgekassen (§ 5 Z 7 und § 6 KStG 1988) Rz 184–195

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 wurde der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 KStG 1988 auch auf ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz erweitert; die Befreiung umfasst diesfalls auch die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht (§ 6 Abs. 1 letzter Satz KStG 1988). …

2.9 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 5 Z 9 KStG 1988) Rz 198–209

Der Zweck dieser Genossenschaften ist die gemeinschaftliche Benutzung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände durch die Inhaber eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes. Begünstigt ist nur die ausschließliche Nutzung von …

2.10.7 Besteuerung Rz 263–277

Die Teilsteuerpflicht hinsichtlich genehmigter Ausnahmegeschäfte entsteht mit Aufnahme des einzelnen Geschäftes (siehe Rz 249). Nach § 18 Abs. 3 KStG 1988 ist § 18 Abs. 2 KStG 1988 hinsichtlich jedes einzelnen Geschäftes anzuwenden. Wird ein genehmigtes Ausnahmegeschäft abgeschlossen, endet mit dem …

26.1.3 Ende einer Steuerbefreiung (§ 18 Abs. 2 KStG 1988) Rz 1421–1423

§ 18 Abs. 2 KStG 1988 betrifft inländische beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die die steuerbefreite Sphäre verlassen und in die unbeschränkte Steuerpflicht eintreten. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer persönlichen Steuerbefreiung müssen grundsätzlich während des ganzen Jahres …

27.2.1.3 Nicht dem Sondersteuersatz unterliegende Kapitaleinkünfte Rz 1499–1501
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(3) Beginnt oder endet die unbeschränkte Steuerpflicht nicht zur Gänze, gelten die Abs. 1 und 2 für die betroffenen Teile.

KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 184–1423
2.7 Pensions- und Unterstützungskassen, Arbeitnehmerförderungsstiftungen und Mitarbeitervorsorgekassen (§ 5 Z 7 und § 6 KStG 1988) Rz 184–195

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 wurde der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 KStG 1988 auch auf ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz erweitert; die Befreiung umfasst diesfalls auch die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht (§ 6 Abs. 1 letzter Satz KStG 1988). …

2.10.7 Besteuerung Rz 263–277

Die Teilsteuerpflicht hinsichtlich genehmigter Ausnahmegeschäfte entsteht mit Aufnahme des einzelnen Geschäftes (siehe Rz 249). Nach § 18 Abs. 3 KStG 1988 ist § 18 Abs. 2 KStG 1988 hinsichtlich jedes einzelnen Geschäftes anzuwenden. Wird ein genehmigtes Ausnahmegeschäft abgeschlossen, endet mit dem …

26.1.3 Ende einer Steuerbefreiung (§ 18 Abs. 2 KStG 1988) Rz 1421–1423

§ 18 Abs. 2 KStG 1988 betrifft inländische beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die die steuerbefreite Sphäre verlassen und in die unbeschränkte Steuerpflicht eintreten. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer persönlichen Steuerbefreiung müssen grundsätzlich während des ganzen Jahres …

KStR 2013 zu § 18 insgesamt

KStR 2013: 5 Abschnitte · Rz 89–1420
1.2.1.2.4 Einkünfteermittlung Rz 89–98a

Wechselt ein Betrieb gewerblicher Art von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht oder umgekehrt (zB durch Erlangen oder Wegfall der Begünstigungen der §§ 35, 37 oder 38 BAO), ist § 18 KStG 1988 zu berücksichtigen (siehe Rz 1415 bis 1423).

2.13 Berufs- und Interessensvertretungen (§ 5 Z 13 KStG 1988) Rz 287–290

Voraussetzung für die Anwendung von § 5 Z 13 KStG 1988 ist die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit. Nach dem ArbVG ist das Bundeseinigungsamt die zuständige Behörde für die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit. Die Steuerbefreiung wirkt im Falle der Neuzuerkennung der …

2.14.8 Formale Verpflichtungen (§ 6b Abs. 5 KStG 1988) Rz 325–334

Im Allgemeinen führt jede Verletzung der Begünstigungsvoraussetzungen zur unbeschränkten Steuerpflicht der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft. Die Steuerpflicht beginnt mit jenem Veranlagungszeitraum, in den das die Verletzung auslösende Ereignis fällt und wirkt grundsätzlich nur pro futuro. …

3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352
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26. Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht (§§ 18 bis 20 KStG 1988) Rz 1415–1420

Der Anwendungsbereich des § 18 KStG 1988 beschränkt sich einerseits auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, andererseits auf die betrieblichen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988. Regelungsgegenstand ist der Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht und …

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