§ 16 Rückstellungen bei Pensionskassen
§ 16 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/1999, gültig seit 15.07.1999. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde der Text geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (2).
§ 16. Bei Pensionskassen sind Zuführungen zur geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Pensionskassengesetz oder in dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben und im Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Risikorücklage
§ 16. Bei Pensionskassen sind Zuführungen zur geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Pensionskassengesetz oder in dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben und im Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist.
KStR 2013 zu § 16 insgesamt
KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 348–1255
3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352
§ 7 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht (Besteuerungsgegenstand) Zurechnung des Einkommens und den Besteuerungszeitraum. Wie das Einkommen ermittelt wird, ergibt sich grundsätzlich aus den Vorschriften des EStG 1988 und aus den speziellen Bestimmungen des KStG 1988. Soweit spezielle …
20. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 Rz 1249–1255
Eine Ergänzung erfährt die allgemeine Vorgabe der Übernahme der Betriebsausgaben des EStG 1988 durch Sonderbestimmungen, die das KStG 1988 vorsieht. Diese sind: Die in § 11 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 geregelte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die mit Einlagen und Beiträgen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG …