§ 16
§ 16 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 401/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 14.07.1999. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Nachfolgefassung ab 15.07.1999 (BGBl. I Nr. 106/1999). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (2).
Risikorücklage
§ 16. Die Zuführung zur Risikorücklage gemäß § 73a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklage erhöht den Gewinn oder vermindert den Verlust des betreffenden Wirtschaftsjahres.
KStR 2013 zu § 16 insgesamt
KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 348–1255
3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352
§ 7 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht (Besteuerungsgegenstand) Zurechnung des Einkommens und den Besteuerungszeitraum. Wie das Einkommen ermittelt wird, ergibt sich grundsätzlich aus den Vorschriften des EStG 1988 und aus den speziellen Bestimmungen des KStG 1988. Soweit spezielle …
17. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 Rz 1249–1255
Eine Ergänzung erfährt die allgemeine Vorgabe der Übernahme der Betriebsausgaben des EStG 1988 durch Sonderbestimmungen, die das KStG 1988 vorsieht. Diese sind: Die in § 11 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 geregelte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die mit Einlagen und Beiträgen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG …