KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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5. ABSCHNITT · Sondervorschriften für hybride Gestaltungen

§ 14 Sondervorschriften für Hybride Gestaltungen

§ 14 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021, gültig seit 01.01.2022. 1 Übergangsbestimmung des § 26c ist eingearbeitet (Z 83). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2020 wurde Abs. 12 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (17).

Fassung 01.01.2022 – offen idF BGBl. I Nr. 227/2021 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2022 gegenüber der Fassung vom 01.01.2020 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 05.11.2021 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 14. (1) Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 im Rahmen einer hybriden Gestaltung im Sinne der Abs. 3 bis 5 ist nach Maßgabe der Abs. 6 bis 10 zu neutralisieren.

KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 1309ga–1343
23. Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 KStG 1988) Rz 1309ga–1309gd

Mit den Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gemäß § 14 KStG 1988 wird die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive …

25. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988) Rz 1330–1343

Zuordnungsbeispiele: Als steuerneutral gebildete Rücklagenteile kommen insbesondere in Frage: Zuführungsteile, die wegen Überschreitens der 15%-Grenze gemäß § 14 Abs. 1 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 nicht abzugsfähig waren, Zuführungen, die in Einzelfällen aus besonderen Gründen nicht abzugsfähig …

(2) Eine Steuerdiskrepanz liegt vor, wenn

  • 1.Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondierenden Erträge steuerlich in keinem anderen Staat erfasst werden (Abzug ohne korrespondierende Einnahme) oder
  • 2.dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat abzugsfähig sind (doppelter Abzug).
KStR 2013: 11 Abschnitte · Rz 1309ga–1343
23. Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 KStG 1988) Rz 1309ga–1309gd

Mit den Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gemäß § 14 KStG 1988 wird die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive …

23.3 Anwendungsbereich der Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5 KStG 1988) Rz 1309ge–1309gs zu Z 1; Z 2

Die Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gemäß § 14 KStG 1988 betreffen in persönlicher Hinsicht sowohl unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs. 2 KStG 1988 als auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 KStG 1988. Die Neutralisierungsregelungen …

23.3.3 Hybride Gestaltungen (§ 14 Abs. 3 KStG 1988) Rz 1309gt–1309hf zu Z 2; Z 1

In § 14 Abs. 3 KStG 1988 werden in zwei Ziffern die Anwendungsvoraussetzungen für das Vorliegen einer hybriden Gestaltung geregelt. Eine hybride Gestaltung liegt nur dann vor, wenn beide Ziffern kumulativ erfüllt sind. § 14 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 enthält einen taxativen Katalog jener - eine …

23.3.3.4 Hybrides Unternehmen Rz 1309hg–1309hq zu Z 1

§ 14 Abs. 3 Z 1 lit. a dritter Teilstrich KStG 1988 erfasst als hybride Gestaltungen jene D/NI-Steuerdiskrepanzen, die sich aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung der Steuersubjektivität des Zahlers oder Zahlungsempfängers durch zwei Staaten ergeben (hybrides Unternehmen). …

23.3.3.6 Unberücksichtigte Betriebsstätte Rz 1309hr–1309ib zu Z 1; Z 2

§ 14 Abs. 3 Z 1 lit. a fünfter Teilstrich KStG 1988 erfasst als hybride Gestaltungen jene D/NI-Steuerdiskrepanzen, die sich aufgrund von Unterschieden hinsichtlich der Beurteilung über das Bestehen einer Betriebsstätte (unberücksichtigte Betriebsstätte) ergeben. Eine sog. unberücksichtigte …

23.6 Neutralisierung einer hybriden Gestaltung iZm einer D/NI-Steuerdiskrepanz (§ 14 Abs. 6 KStG 1988) Rz 1309io–1309iy zu Z 1
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23.6.3 Sekundäre Maßnahme Rz 1309iz–1309jh zu Z 1

Im Rahmen der sekundären Maßnahme kommt es gemäß § 14 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 bei einer hybriden Gestaltung, die zu einem Abzug von Aufwendungen im Ausland ohne korrespondierende steuerliche Erfassung der Erträge im Inland führt, zu einer Neutralisierung durch steuerliche Erfassung der Erträge im …

23.7 Neutralisierung einer hybriden Gestaltung iZm einer DD-Steuerdiskrepanz (§ 14 Abs. 7 KStG 1988) Rz 1309ji–1309jo zu Z 2
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23.7.3 Sekundäre Maßnahme (§ 14 Abs. 7 Z 2 KStG 1988) Rz 1309jp–1309jw zu Z 2
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23.10 Nachträgliche Neutralisierung im Ausland (§ 14 Abs. 10 KStG 1988) Rz 1309kl–1309kq

Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung durch parallele Anwendung der Bestimmungen zur Neutralisierung von hybriden Gestaltungen in mehreren Staaten sieht § 14 Abs. 10 KStG 1988 vor, dass in den Fällen des § 14 Abs. 6 Z 2, Abs. 7 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9 KStG 1988 eine nachträgliche …

25. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988) Rz 1330–1343

Zuordnungsbeispiele: Als steuerneutral gebildete Rücklagenteile kommen insbesondere in Frage: Zuführungsteile, die wegen Überschreitens der 15%-Grenze gemäß § 14 Abs. 1 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 nicht abzugsfähig waren, Zuführungen, die in Einzelfällen aus besonderen Gründen nicht abzugsfähig …

(3) Eine hybride Gestaltung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

    • 1. a)Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 Z 1 entsteht aufgrund von Unterschieden hinsichtlich der
      • –Einstufung eines Finanzinstrumentes (hybrides Finanzinstrument),
      • –Zurechnung der Einkünfte aus einem übertragenen Finanzinstrument (hybride Übertragung),
      • –Beurteilung der Steuersubjektivität des Zahlers oder Zahlungsempfängers (hybrides Unternehmen),
      • –Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu einer Betriebsstätte (hybride Betriebsstätte),
      • –Beurteilung über das Bestehen einer Betriebsstätte (unberücksichtigte Betriebsstätte).
    • b)Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 Z 2 führt aufgrund von steuerlichen Sondervorschriften zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen eines hybriden Unternehmens, einer Betriebsstätte oder einer doppelt ansässigen Körperschaft.
  • 2.Die Steuerdiskrepanz im Sinne der Z 1 ergibt sich
    • –zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des Abs. 4,
    • –zwischen dem Stammhaus und einer Betriebsstätte eines Unternehmens,
    • –zwischen zwei oder mehreren Betriebsstätten desselben Unternehmens oder
    • –im Rahmen einer strukturierten Gestaltung im Sinne des Abs. 5.
KStR 2013: 13 Abschnitte · Rz 1309ga–1309kq
23. Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 KStG 1988) Rz 1309ga–1309gd

Mit den Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gemäß § 14 KStG 1988 wird die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive …

23.3.3 Hybride Gestaltungen (§ 14 Abs. 3 KStG 1988) Rz 1309gt–1309hf zu Z 1; Z 1 lit. a; Z 1 lit. b; Z 2; Z 1 lit. a erster Teilstrich; Z 1 lit. a zweiter Teilstrich

In § 14 Abs. 3 KStG 1988 werden in zwei Ziffern die Anwendungsvoraussetzungen für das Vorliegen einer hybriden Gestaltung geregelt. Eine hybride Gestaltung liegt nur dann vor, wenn beide Ziffern kumulativ erfüllt sind. § 14 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 enthält einen taxativen Katalog jener - eine …

23.3.3.4 Hybrides Unternehmen Rz 1309hg–1309hq zu Z 1 lit. a dritter Teilstrich; Z 1 lit. a vierter Teilstrich; Z 1 lit. a fünfter Teilstrich

§ 14 Abs. 3 Z 1 lit. a dritter Teilstrich KStG 1988 erfasst als hybride Gestaltungen jene D/NI-Steuerdiskrepanzen, die sich aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung der Steuersubjektivität des Zahlers oder Zahlungsempfängers durch zwei Staaten ergeben (hybrides Unternehmen). …

23.3.3.6 Unberücksichtigte Betriebsstätte Rz 1309hr–1309ib zu Z 1 lit. a fünfter Teilstrich; Z 1 lit. a vierter Teilstrich; Z 1 lit. b; Z 2; Z 1

§ 14 Abs. 3 Z 1 lit. a fünfter Teilstrich KStG 1988 erfasst als hybride Gestaltungen jene D/NI-Steuerdiskrepanzen, die sich aufgrund von Unterschieden hinsichtlich der Beurteilung über das Bestehen einer Betriebsstätte (unberücksichtigte Betriebsstätte) ergeben. Eine sog. unberücksichtigte …

23.4 Verbundene Unternehmen (§ 14 Abs. 4 KStG 1988) Rz 1309ic–1309ih zu Z 1

Gemäß § 14 Abs. 4 erster Teilstrich KStG 1988 gelten für Zwecke des § 14 KStG 1988 sämtliche Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 als verbundene Unternehmen. Das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens ist nach Maßgabe der Definition des § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 zu beurteilen …

23.5 Strukturierte Gestaltung (§ 14 Abs. 5 KStG 1988) Rz 1309ii–1309in zu Z 1; Z 2 vierter Teilstrich; Z 1 lit. a erster Teilstrich

Eine hybride Gestaltung liegt auch vor, wenn eine Steuerdiskrepanz im Sinne des § 14 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 im Rahmen einer strukturierten Gestaltung im Sinne des § 14 Abs. 5 KStG 1988 eintritt (§ 14 Abs. 3 Z 2 vierter Teilstrich KStG 1988). Gemäß § 14 Abs. 5 erster Satz KStG 1988 liegt entsprechend …

23.6 Neutralisierung einer hybriden Gestaltung iZm einer D/NI-Steuerdiskrepanz (§ 14 Abs. 6 KStG 1988) Rz 1309io–1309iy zu Z 1 lit. a erster Teilstrich; Z 1 lit. a dritter Teilstrich; Z 2 erster Teilstrich; Z 1 lit. a vierter Teilstrich; Z 1 lit. a fünfter Teilstrich
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23.6.3 Sekundäre Maßnahme Rz 1309iz–1309jh zu Z 1 lit. a dritter Teilstrich

Im Rahmen der sekundären Maßnahme kommt es gemäß § 14 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 bei einer hybriden Gestaltung, die zu einem Abzug von Aufwendungen im Ausland ohne korrespondierende steuerliche Erfassung der Erträge im Inland führt, zu einer Neutralisierung durch steuerliche Erfassung der Erträge im …

23.7 Neutralisierung einer hybriden Gestaltung iZm einer DD-Steuerdiskrepanz (§ 14 Abs. 7 KStG 1988) Rz 1309ji–1309jo zu Z 1 lit. a dritter Teilstrich
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23.7.3 Sekundäre Maßnahme (§ 14 Abs. 7 Z 2 KStG 1988) Rz 1309jp–1309jw zu Z 1 lit. a dritter Teilstrich
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23.8 Sonderregelung für unberücksichtigte Betriebsstätten (§ 14 Abs. 8 KStG 1988) Rz 1309jx–1309kd zu Z 1 lit. a fünfter Teilstrich; Z 2 zweiter Teilstrich
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23.9 Sonderregelung für importierte hybride Gestaltungen (§ 14 Abs. 9 KStG 1988) Rz 1309ke–1309kk zu Z 1; Z 2; Z 1 lit. b
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23.10 Nachträgliche Neutralisierung im Ausland (§ 14 Abs. 10 KStG 1988) Rz 1309kl–1309kq zu Z 1 lit. a zweiter Teilstrich; Z 2

Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung durch parallele Anwendung der Bestimmungen zur Neutralisierung von hybriden Gestaltungen in mehreren Staaten sieht § 14 Abs. 10 KStG 1988 vor, dass in den Fällen des § 14 Abs. 6 Z 2, Abs. 7 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9 KStG 1988 eine nachträgliche …

(4) Für Zwecke dieser Bestimmung gelten als verbundene Unternehmen:

    • –Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2,
    • –Unternehmen, die vollständig in denselben Konzernabschluss gemäß §§ 245a oder 247 UGB einbezogen werden,
    • –Unternehmen, in denen die Körperschaft maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt und
    • –Unternehmen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Leitung der Körperschaft.
KStR 2013: 6 Abschnitte · Rz 1309ga–1309kq
23. Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 KStG 1988) Rz 1309ga–1309gd

Mit den Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gemäß § 14 KStG 1988 wird die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive …

23.3.3.6 Unberücksichtigte Betriebsstätte Rz 1309hr–1309ib

§ 14 Abs. 3 Z 1 lit. a fünfter Teilstrich KStG 1988 erfasst als hybride Gestaltungen jene D/NI-Steuerdiskrepanzen, die sich aufgrund von Unterschieden hinsichtlich der Beurteilung über das Bestehen einer Betriebsstätte (unberücksichtigte Betriebsstätte) ergeben. Eine sog. unberücksichtigte …

23.4 Verbundene Unternehmen (§ 14 Abs. 4 KStG 1988) Rz 1309ic–1309ih zu erster Teilstrich; zweiter Teilstrich; dritter Teilstrich; vierter Teilstrich

Gemäß § 14 Abs. 4 erster Teilstrich KStG 1988 gelten für Zwecke des § 14 KStG 1988 sämtliche Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 als verbundene Unternehmen. Das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens ist nach Maßgabe der Definition des § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 zu beurteilen …

23.6 Neutralisierung einer hybriden Gestaltung iZm einer D/NI-Steuerdiskrepanz (§ 14 Abs. 6 KStG 1988) Rz 1309io–1309iy zu erster Teilstrich
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23.9 Sonderregelung für importierte hybride Gestaltungen (§ 14 Abs. 9 KStG 1988) Rz 1309ke–1309kk
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23.10 Nachträgliche Neutralisierung im Ausland (§ 14 Abs. 10 KStG 1988) Rz 1309kl–1309kq

Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung durch parallele Anwendung der Bestimmungen zur Neutralisierung von hybriden Gestaltungen in mehreren Staaten sieht § 14 Abs. 10 KStG 1988 vor, dass in den Fällen des § 14 Abs. 6 Z 2, Abs. 7 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9 KStG 1988 eine nachträgliche …

(5) Eine strukturierte Gestaltung liegt vor, wenn

    • –die Steuerdiskrepanz in die Bedingungen der Gestaltung eingerechnet ist oder
    • –diese mit der Absicht der Erzielung einer Steuerdiskrepanz entwickelt wurde.

Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft nicht an dem Steuervorteil aus der hybriden Gestaltung beteiligt wurde und vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Körperschaft oder ein verbundenes Unternehmen von der hybriden Gestaltung nichts wusste.

KStR 2013: 6 Abschnitte · Rz 1309ga–1309kq
23. Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 KStG 1988) Rz 1309ga–1309gd

Mit den Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gemäß § 14 KStG 1988 wird die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive …

23.3.3.6 Unberücksichtigte Betriebsstätte Rz 1309hr–1309ib

§ 14 Abs. 3 Z 1 lit. a fünfter Teilstrich KStG 1988 erfasst als hybride Gestaltungen jene D/NI-Steuerdiskrepanzen, die sich aufgrund von Unterschieden hinsichtlich der Beurteilung über das Bestehen einer Betriebsstätte (unberücksichtigte Betriebsstätte) ergeben. Eine sog. unberücksichtigte …

23.5 Strukturierte Gestaltung (§ 14 Abs. 5 KStG 1988) Rz 1309ii–1309in zu erster Satz; zweiter Satz; erster Satz erster Teilstrich; erster Teilstrich; zweiter Teilstrich

Eine hybride Gestaltung liegt auch vor, wenn eine Steuerdiskrepanz im Sinne des § 14 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 im Rahmen einer strukturierten Gestaltung im Sinne des § 14 Abs. 5 KStG 1988 eintritt (§ 14 Abs. 3 Z 2 vierter Teilstrich KStG 1988). Gemäß § 14 Abs. 5 erster Satz KStG 1988 liegt entsprechend …

23.6.3 Sekundäre Maßnahme Rz 1309iz–1309jh

Im Rahmen der sekundären Maßnahme kommt es gemäß § 14 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 bei einer hybriden Gestaltung, die zu einem Abzug von Aufwendungen im Ausland ohne korrespondierende steuerliche Erfassung der Erträge im Inland führt, zu einer Neutralisierung durch steuerliche Erfassung der Erträge im …

23.9 Sonderregelung für importierte hybride Gestaltungen (§ 14 Abs. 9 KStG 1988) Rz 1309ke–1309kk
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23.10 Nachträgliche Neutralisierung im Ausland (§ 14 Abs. 10 KStG 1988) Rz 1309kl–1309kq

Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung durch parallele Anwendung der Bestimmungen zur Neutralisierung von hybriden Gestaltungen in mehreren Staaten sieht § 14 Abs. 10 KStG 1988 vor, dass in den Fällen des § 14 Abs. 6 Z 2, Abs. 7 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9 KStG 1988 eine nachträgliche …

(6) Soweit eine hybride Gestaltung zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende steuerliche Erfassung der Erträge im Sinne des Abs. 2 Z 1 führt, gilt Folgendes:

  • 1.Diese Aufwendung dürfen im Inland nicht abgezogen werden.
  • 2.Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, sind die Erträge bei der inländischen Körperschaft steuerlich zu erfassen, wenn eine Zahlung eines ausländischen hybriden Unternehmens an die an ihm beteiligte inländische Körperschaft stattfindet.
KStR 2013: 7 Abschnitte · Rz 1309ga–1309kq
23. Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 KStG 1988) Rz 1309ga–1309gd

Mit den Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gemäß § 14 KStG 1988 wird die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive …

23.3 Anwendungsbereich der Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5 KStG 1988) Rz 1309ge–1309gs

Die Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gemäß § 14 KStG 1988 betreffen in persönlicher Hinsicht sowohl unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs. 2 KStG 1988 als auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 KStG 1988. Die Neutralisierungsregelungen …

23.4 Verbundene Unternehmen (§ 14 Abs. 4 KStG 1988) Rz 1309ic–1309ih

Gemäß § 14 Abs. 4 erster Teilstrich KStG 1988 gelten für Zwecke des § 14 KStG 1988 sämtliche Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 als verbundene Unternehmen. Das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens ist nach Maßgabe der Definition des § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 zu beurteilen …

23.6 Neutralisierung einer hybriden Gestaltung iZm einer D/NI-Steuerdiskrepanz (§ 14 Abs. 6 KStG 1988) Rz 1309io–1309iy zu Z 1; Z 2
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23.6.3 Sekundäre Maßnahme Rz 1309iz–1309jh zu Z 2; Z 1

Im Rahmen der sekundären Maßnahme kommt es gemäß § 14 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 bei einer hybriden Gestaltung, die zu einem Abzug von Aufwendungen im Ausland ohne korrespondierende steuerliche Erfassung der Erträge im Inland führt, zu einer Neutralisierung durch steuerliche Erfassung der Erträge im …

23.8 Sonderregelung für unberücksichtigte Betriebsstätten (§ 14 Abs. 8 KStG 1988) Rz 1309jx–1309kd zu Z 1
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23.10 Nachträgliche Neutralisierung im Ausland (§ 14 Abs. 10 KStG 1988) Rz 1309kl–1309kq zu Z 2

Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung durch parallele Anwendung der Bestimmungen zur Neutralisierung von hybriden Gestaltungen in mehreren Staaten sieht § 14 Abs. 10 KStG 1988 vor, dass in den Fällen des § 14 Abs. 6 Z 2, Abs. 7 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9 KStG 1988 eine nachträgliche …

(7) Soweit eine hybride Gestaltung zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 führt, gilt Folgendes:

  • 1.Diese Aufwendungen dürfen im Inland bei der (beteiligten) Körperschaft nicht abgezogen werden.
  • 2.Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, dürfen diese Aufwendungen bei einem inländischen hybriden Unternehmen oder einer inländischen Betriebsstätte nicht abgezogen werden.
  • 3.Bei einer doppelt ansässigen Körperschaft dürfen diese Aufwendungen im Inland nicht abgezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abkommensrechtlich als im Inland steuerlich ansässig betrachtet wird.

Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Aufwendungen, die mit steuerlich doppelt berücksichtigten Einkünften im jeweiligen oder in einem späteren Wirtschaftsjahr verrechnet werden.

KStR 2013: 6 Abschnitte · Rz 1309ga–1309kq
23. Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 KStG 1988) Rz 1309ga–1309gd

Mit den Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gemäß § 14 KStG 1988 wird die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive …

23.3 Anwendungsbereich der Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5 KStG 1988) Rz 1309ge–1309gs

Die Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gemäß § 14 KStG 1988 betreffen in persönlicher Hinsicht sowohl unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs. 2 KStG 1988 als auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 KStG 1988. Die Neutralisierungsregelungen …

23.4 Verbundene Unternehmen (§ 14 Abs. 4 KStG 1988) Rz 1309ic–1309ih

Gemäß § 14 Abs. 4 erster Teilstrich KStG 1988 gelten für Zwecke des § 14 KStG 1988 sämtliche Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 als verbundene Unternehmen. Das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens ist nach Maßgabe der Definition des § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 zu beurteilen …

23.7 Neutralisierung einer hybriden Gestaltung iZm einer DD-Steuerdiskrepanz (§ 14 Abs. 7 KStG 1988) Rz 1309ji–1309jo zu Z 1; letzter Satz; Z 1 bis 3
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23.7.3 Sekundäre Maßnahme (§ 14 Abs. 7 Z 2 KStG 1988) Rz 1309jp–1309jw zu Z 2; Z 1; letzter Satz; Z 3 erster Satz; Z 3 zweiter Satz; Z 3
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23.10 Nachträgliche Neutralisierung im Ausland (§ 14 Abs. 10 KStG 1988) Rz 1309kl–1309kq zu Z 2

Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung durch parallele Anwendung der Bestimmungen zur Neutralisierung von hybriden Gestaltungen in mehreren Staaten sieht § 14 Abs. 10 KStG 1988 vor, dass in den Fällen des § 14 Abs. 6 Z 2, Abs. 7 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9 KStG 1988 eine nachträgliche …

(8) Werden bei einer ausländischen unberücksichtigten Betriebsstätte Erträge weder im Inland noch im Betriebsstättenstaat erfasst, sind diese im Inland steuerlich zu erfassen. Dies gilt nicht, wenn die Einkünfte gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat von der Steuer zu befreien sind.

KStR 2013: 7 Abschnitte · Rz 1309ga–1309kq
23. Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 KStG 1988) Rz 1309ga–1309gd

Mit den Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gemäß § 14 KStG 1988 wird die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive …

23.3 Anwendungsbereich der Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5 KStG 1988) Rz 1309ge–1309gs

Die Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gemäß § 14 KStG 1988 betreffen in persönlicher Hinsicht sowohl unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs. 2 KStG 1988 als auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 KStG 1988. Die Neutralisierungsregelungen …

23.4 Verbundene Unternehmen (§ 14 Abs. 4 KStG 1988) Rz 1309ic–1309ih

Gemäß § 14 Abs. 4 erster Teilstrich KStG 1988 gelten für Zwecke des § 14 KStG 1988 sämtliche Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 als verbundene Unternehmen. Das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens ist nach Maßgabe der Definition des § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 zu beurteilen …

23.6 Neutralisierung einer hybriden Gestaltung iZm einer D/NI-Steuerdiskrepanz (§ 14 Abs. 6 KStG 1988) Rz 1309io–1309iy
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23.6.3 Sekundäre Maßnahme Rz 1309iz–1309jh

Im Rahmen der sekundären Maßnahme kommt es gemäß § 14 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 bei einer hybriden Gestaltung, die zu einem Abzug von Aufwendungen im Ausland ohne korrespondierende steuerliche Erfassung der Erträge im Inland führt, zu einer Neutralisierung durch steuerliche Erfassung der Erträge im …

23.8 Sonderregelung für unberücksichtigte Betriebsstätten (§ 14 Abs. 8 KStG 1988) Rz 1309jx–1309kd zu erster Satz
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23.10 Nachträgliche Neutralisierung im Ausland (§ 14 Abs. 10 KStG 1988) Rz 1309kl–1309kq

Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung durch parallele Anwendung der Bestimmungen zur Neutralisierung von hybriden Gestaltungen in mehreren Staaten sieht § 14 Abs. 10 KStG 1988 vor, dass in den Fällen des § 14 Abs. 6 Z 2, Abs. 7 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9 KStG 1988 eine nachträgliche …

(9) Aufwendungen für eine Zahlung einer Körperschaft an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittstaat dürfen im Inland nicht abgezogen werden, wenn diese Zahlung in einem Drittstaat mit abzugsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer hybriden Gestaltung verrechnet wird (importierte hybride Gestaltung). Dies gilt nicht, wenn bereits einer der beteiligten Drittstaaten die hybride Gestaltung neutralisiert hat.

KStR 2013: 5 Abschnitte · Rz 1309ga–1309kq
23. Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 KStG 1988) Rz 1309ga–1309gd

Mit den Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gemäß § 14 KStG 1988 wird die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive …

23.3 Anwendungsbereich der Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5 KStG 1988) Rz 1309ge–1309gs

Die Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gemäß § 14 KStG 1988 betreffen in persönlicher Hinsicht sowohl unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs. 2 KStG 1988 als auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 KStG 1988. Die Neutralisierungsregelungen …

23.4 Verbundene Unternehmen (§ 14 Abs. 4 KStG 1988) Rz 1309ic–1309ih

Gemäß § 14 Abs. 4 erster Teilstrich KStG 1988 gelten für Zwecke des § 14 KStG 1988 sämtliche Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 als verbundene Unternehmen. Das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens ist nach Maßgabe der Definition des § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 zu beurteilen …

23.9 Sonderregelung für importierte hybride Gestaltungen (§ 14 Abs. 9 KStG 1988) Rz 1309ke–1309kk zu erster Satz; zweiter Satz
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23.10 Nachträgliche Neutralisierung im Ausland (§ 14 Abs. 10 KStG 1988) Rz 1309kl–1309kq

Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung durch parallele Anwendung der Bestimmungen zur Neutralisierung von hybriden Gestaltungen in mehreren Staaten sieht § 14 Abs. 10 KStG 1988 vor, dass in den Fällen des § 14 Abs. 6 Z 2, Abs. 7 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9 KStG 1988 eine nachträgliche …

(10) Soweit in den Fällen des Abs. 6 Z 2, Abs. 7 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9 eine hybride Gestaltung nachträglich im anderen Staat neutralisiert wird, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.

KStR 2013: 5 Abschnitte · Rz 1309ga–1309kq
23. Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 KStG 1988) Rz 1309ga–1309gd

Mit den Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gemäß § 14 KStG 1988 wird die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive …

23.3 Anwendungsbereich der Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5 KStG 1988) Rz 1309ge–1309gs

Die Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gemäß § 14 KStG 1988 betreffen in persönlicher Hinsicht sowohl unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs. 2 KStG 1988 als auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 KStG 1988. Die Neutralisierungsregelungen …

23.6.3 Sekundäre Maßnahme Rz 1309iz–1309jh

Im Rahmen der sekundären Maßnahme kommt es gemäß § 14 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 bei einer hybriden Gestaltung, die zu einem Abzug von Aufwendungen im Ausland ohne korrespondierende steuerliche Erfassung der Erträge im Inland führt, zu einer Neutralisierung durch steuerliche Erfassung der Erträge im …

23.9 Sonderregelung für importierte hybride Gestaltungen (§ 14 Abs. 9 KStG 1988) Rz 1309ke–1309kk
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23.10 Nachträgliche Neutralisierung im Ausland (§ 14 Abs. 10 KStG 1988) Rz 1309kl–1309kq

Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung durch parallele Anwendung der Bestimmungen zur Neutralisierung von hybriden Gestaltungen in mehreren Staaten sieht § 14 Abs. 10 KStG 1988 vor, dass in den Fällen des § 14 Abs. 6 Z 2, Abs. 7 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9 KStG 1988 eine nachträgliche …

(11) Soweit eine hybride Übertragung im Sinne des Abs. 3 Z 1 lit. a zweiter Teilstrich mit der Absicht entwickelt wurde, bei mehr als einer der beteiligten Parteien eine Ermäßigung oder Anrechnung der Quellensteuer auf eine Zahlung aus einem übertragenen Finanzinstrument herbeizuführen, wird der sich aus der Ermäßigung oder Anrechnung ergebende Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften in Zusammenhang mit der Zahlung begrenzt.

KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 1309ga–1309kq
23. Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 KStG 1988) Rz 1309ga–1309gd

Mit den Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gemäß § 14 KStG 1988 wird die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive …

23.10 Nachträgliche Neutralisierung im Ausland (§ 14 Abs. 10 KStG 1988) Rz 1309kl–1309kq

Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung durch parallele Anwendung der Bestimmungen zur Neutralisierung von hybriden Gestaltungen in mehreren Staaten sieht § 14 Abs. 10 KStG 1988 vor, dass in den Fällen des § 14 Abs. 6 Z 2, Abs. 7 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9 KStG 1988 eine nachträgliche …

(12) Einkünfte einer beherrschenden Körperschaft (Z 2) aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen (Z 1) unterliegen ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens unter folgenden Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht (§ 21 Abs. 1 Z 1):

  • 1.Eine inländische Personenvereinigung (Personengesellschaft) gilt nach ausländischem Steuerrecht als Körperschaftsteuersubjekt (umgekehrt hybrides Unternehmen) und ist kein Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/1164, ABl. Nr. L 193 vom 12.7.2016 S. 1.
  • 2.Eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 hält selbst oder zusammen mit ihren nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals oder hat Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne der Personenvereinigung (beherrschende Körperschaft).
  • 3.Die Einkünfte aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen unterliegen weder
      • –im Ansässigkeitsstaat der beherrschenden Körperschaft (Z 2) noch
      • –im Inland nach Maßgabe von § 98 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 noch
      • –in einem anderen Staat

    der Besteuerung.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2020 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 12
— neu eingefügt —

(12) Einkünfte einer beherrschenden Körperschaft (Z 2) aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen (Z 1) unterliegen ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens unter folgenden Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht (§ 21 Abs. 1 Z 1):

  • 1.Eine inländische Personenvereinigung (Personengesellschaft) gilt nach ausländischem Steuerrecht als Körperschaftsteuersubjekt (umgekehrt hybrides Unternehmen) und ist kein Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/1164, ABl. Nr. L 193 vom 12.7.2016 S. 1.
  • 2.Eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 hält selbst oder zusammen mit ihren nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals oder hat Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne der Personenvereinigung (beherrschende Körperschaft).
  • 3.Die Einkünfte aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen unterliegen weder
      • –im Ansässigkeitsstaat der beherrschenden Körperschaft (Z 2) noch
      • –im Inland nach Maßgabe von § 98 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 noch
      • –in einem anderen Staat

    der Besteuerung.

KStR 2013 zu § 14 insgesamt

KStR 2013: 8 Abschnitte · Rz 348–1343
3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352

§ 7 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht (Besteuerungsgegenstand) Zurechnung des Einkommens und den Besteuerungszeitraum. Wie das Einkommen ermittelt wird, ergibt sich grundsätzlich aus den Vorschriften des EStG 1988 und aus den speziellen Bestimmungen des KStG 1988. Soweit spezielle …

20. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 Rz 1249–1255

Eine Ergänzung erfährt die allgemeine Vorgabe der Übernahme der Betriebsausgaben des EStG 1988 durch Sonderbestimmungen, die das KStG 1988 vorsieht. Diese sind: Die in § 11 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 geregelte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die mit Einlagen und Beiträgen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG …

23. Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 KStG 1988) Rz 1309ga–1309gd

Mit den Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gemäß § 14 KStG 1988 wird die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive …

23.3 Anwendungsbereich der Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5 KStG 1988) Rz 1309ge–1309gs

Die Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gemäß § 14 KStG 1988 betreffen in persönlicher Hinsicht sowohl unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs. 2 KStG 1988 als auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 KStG 1988. Die Neutralisierungsregelungen …

23.3.3 Hybride Gestaltungen (§ 14 Abs. 3 KStG 1988) Rz 1309gt–1309hf

In § 14 Abs. 3 KStG 1988 werden in zwei Ziffern die Anwendungsvoraussetzungen für das Vorliegen einer hybriden Gestaltung geregelt. Eine hybride Gestaltung liegt nur dann vor, wenn beide Ziffern kumulativ erfüllt sind. § 14 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 enthält einen taxativen Katalog jener - eine …

23.4 Verbundene Unternehmen (§ 14 Abs. 4 KStG 1988) Rz 1309ic–1309ih

Gemäß § 14 Abs. 4 erster Teilstrich KStG 1988 gelten für Zwecke des § 14 KStG 1988 sämtliche Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 als verbundene Unternehmen. Das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens ist nach Maßgabe der Definition des § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 zu beurteilen …

23.6.3 Sekundäre Maßnahme Rz 1309iz–1309jh

Im Rahmen der sekundären Maßnahme kommt es gemäß § 14 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 bei einer hybriden Gestaltung, die zu einem Abzug von Aufwendungen im Ausland ohne korrespondierende steuerliche Erfassung der Erträge im Inland führt, zu einer Neutralisierung durch steuerliche Erfassung der Erträge im …

25. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988) Rz 1330–1343

Zuordnungsbeispiele: Als steuerneutral gebildete Rücklagenteile kommen insbesondere in Frage: Zuführungsteile, die wegen Überschreitens der 15%-Grenze gemäß § 14 Abs. 1 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 nicht abzugsfähig waren, Zuführungen, die in Einzelfällen aus besonderen Gründen nicht abzugsfähig …

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