KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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5. ABSCHNITT · Sondervorschriften für hybride Gestaltungen

§ 14 Sondervorschriften für Hybride Gestaltungen

§ 14 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019, gültig vom 01.01.2020 bis 31.12.2021. 1 Übergangsbestimmung des § 26c ist eingearbeitet (Z 72). Gegenüber der Vorfassung vom 30.10.2019 wurden Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2022 (BGBl. I Nr. 227/2021). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (3).

Fassung 01.01.2020 – 31.12.2021 idF BGBl. I Nr. 103/2019 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2020 gegenüber der Fassung vom 30.10.2019 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2022 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 28.11.2019 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 14. (1) Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 im Rahmen einer hybriden Gestaltung im Sinne der ⌫ entfallenAbs. 3 bis 5 ist nach Maßgabe der ⌫ entfallenAbs. 6 bis 10 zu neutralisieren.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.10.2019 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 14. (1) Die Hälfte der Zuführung zur Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 des Bankwesengesetzes) ist insoweit abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (§ 74 Abs. 1 des Bankwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Bemessungsgrundlagen für die erforderlichen Eigenmittel (§ 22 Abs. 2 des Bankwesengesetzes) um nicht mehr als 15% übersteigen.

§ 14. (1) Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 im Rahmen einer hybriden Gestaltung im Sinne der Abs. 3 bis 5 ist nach Maßgabe der Abs. 6 bis 10 zu neutralisieren.

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1330–1343
23. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988) Rz 1330–1343

Zuordnungsbeispiele: Als steuerneutral gebildete Rücklagenteile kommen insbesondere in Frage: Zuführungsteile, die wegen Überschreitens der 15%-Grenze gemäß § 14 Abs. 1 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 nicht abzugsfähig waren, Zuführungen, die in Einzelfällen aus besonderen Gründen nicht abzugsfähig …

(2) Eine Steuerdiskrepanz liegt vor, wenn

  • 1.Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondierenden Erträge steuerlich in keinem anderen Staat erfasst werden (Abzug ohne korrespondierende Einnahme) oder
  • 2.dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat abzugsfähig sind (doppelter Abzug).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.10.2019 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Haftrücklage bleibt bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Dabei sind Haftrücklagen (Rücklagenteile), die über das nach Abs. 1 steuerwirksam gebildete Ausmaß hinausgehen, aliquot dem steuerwirksamen und dem steuerneutralen Rücklagenteil zuzuordnen. Die nächstfolgenden Zuführungen zur Rücklage sind in Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten steuerwirksamen Rücklage zur Gänze nicht abzugsfähig, darüber hinausgehende Zuführungen nach Maßgabe des Abs. 1.

(2) Eine Steuerdiskrepanz liegt vor, wenn

Abs. 2
— neu eingefügt —
  • 1.Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondierenden Erträge steuerlich in keinem anderen Staat erfasst werden (Abzug ohne korrespondierende Einnahme) oder
  • 2.dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat abzugsfähig sind (doppelter Abzug).
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1330–1343
23. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988) Rz 1330–1343

Zuordnungsbeispiele: Als steuerneutral gebildete Rücklagenteile kommen insbesondere in Frage: Zuführungsteile, die wegen Überschreitens der 15%-Grenze gemäß § 14 Abs. 1 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 nicht abzugsfähig waren, Zuführungen, die in Einzelfällen aus besonderen Gründen nicht abzugsfähig …

(3) Eine hybride Gestaltung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

    • 1. a)Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 Z 1 entsteht aufgrund von Unterschieden hinsichtlich der
      • –Einstufung eines Finanzinstrumentes (hybrides Finanzinstrument),
      • –Zurechnung der Einkünfte aus einem übertragenen Finanzinstrument (hybride Übertragung),
      • –Beurteilung der Steuersubjektivität des Zahlers oder Zahlungsempfängers (hybrides Unternehmen),
      • –Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu einer Betriebsstätte (hybride Betriebsstätte),
      • –Beurteilung über das Bestehen einer Betriebsstätte (unberücksichtigte Betriebsstätte).
    • b)Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 Z 2 führt aufgrund von steuerlichen Sondervorschriften zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen eines hybriden Unternehmens, einer Betriebsstätte oder einer doppelt ansässigen Körperschaft.
  • 2.Die Steuerdiskrepanz im Sinne der Z 1 ergibt sich
    • –zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des Abs. 4,
    • –zwischen dem Stammhaus und einer Betriebsstätte eines Unternehmens,
    • –zwischen zwei oder mehreren Betriebsstätten desselben Unternehmens oder
    • –im Rahmen einer strukturierten Gestaltung im Sinne des Abs. 5.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.10.2019 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Wird die Haftrücklage deshalb aufgelöst, weil die Verpflichtung zu ihrer Bildung dem Grunde nach weggefallen ist, so ist der Auflösungsbetrag bei Ermittlung des Einkommens nur zur Hälfte anzusetzen.

(3) Eine hybride Gestaltung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

Abs. 3
— neu eingefügt —
    • 1. a)Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 Z 1 entsteht aufgrund von Unterschieden hinsichtlich der
      • –Einstufung eines Finanzinstrumentes (hybrides Finanzinstrument),
      • –Zurechnung der Einkünfte aus einem übertragenen Finanzinstrument (hybride Übertragung),
      • –Beurteilung der Steuersubjektivität des Zahlers oder Zahlungsempfängers (hybrides Unternehmen),
      • –Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu einer Betriebsstätte (hybride Betriebsstätte),
      • –Beurteilung über das Bestehen einer Betriebsstätte (unberücksichtigte Betriebsstätte).
    • b)Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 Z 2 führt aufgrund von steuerlichen Sondervorschriften zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen eines hybriden Unternehmens, einer Betriebsstätte oder einer doppelt ansässigen Körperschaft.
  • 2.Die Steuerdiskrepanz im Sinne der Z 1 ergibt sich
    • –zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des Abs. 4,
    • –zwischen dem Stammhaus und einer Betriebsstätte eines Unternehmens,
    • –zwischen zwei oder mehreren Betriebsstätten desselben Unternehmens oder
    • –im Rahmen einer strukturierten Gestaltung im Sinne des Abs. 5.

(4) Für Zwecke dieser Bestimmung gelten als verbundene Unternehmen:

    • –Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2,
    • –Unternehmen, die vollständig in denselben Konzernabschluss gemäß §§ 245a oder 247 UGB einbezogen werden,
    • –Unternehmen, in denen die Körperschaft maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt und
    • –Unternehmen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Leitung der Körperschaft.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.10.2019 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4
— neu eingefügt —

(4) Für Zwecke dieser Bestimmung gelten als verbundene Unternehmen:

    • –Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2,
    • –Unternehmen, die vollständig in denselben Konzernabschluss gemäß §§ 245a oder 247 UGB einbezogen werden,
    • –Unternehmen, in denen die Körperschaft maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt und
    • –Unternehmen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Leitung der Körperschaft.

(5) Eine strukturierte Gestaltung liegt vor, wenn

    • –die Steuerdiskrepanz in die Bedingungen der Gestaltung eingerechnet ist oder
    • –diese mit der Absicht der Erzielung einer Steuerdiskrepanz entwickelt wurde.

Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft nicht an dem Steuervorteil aus der hybriden Gestaltung beteiligt wurde und vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Körperschaft oder ein verbundenes Unternehmen von der hybriden Gestaltung nichts wusste.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.10.2019 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 5
— neu eingefügt —

(5) Eine strukturierte Gestaltung liegt vor, wenn

    • –die Steuerdiskrepanz in die Bedingungen der Gestaltung eingerechnet ist oder
    • –diese mit der Absicht der Erzielung einer Steuerdiskrepanz entwickelt wurde.

Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft nicht an dem Steuervorteil aus der hybriden Gestaltung beteiligt wurde und vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Körperschaft oder ein verbundenes Unternehmen von der hybriden Gestaltung nichts wusste.

(6) Soweit eine hybride Gestaltung zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende steuerliche Erfassung der Erträge im Sinne des Abs. 2 Z 1 führt, gilt Folgendes:

  • 1.Diese Aufwendung dürfen im Inland nicht abgezogen werden.
  • 2.Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, sind die Erträge bei der inländischen Körperschaft steuerlich zu erfassen, wenn eine Zahlung eines ausländischen hybriden Unternehmens an die an ihm beteiligte inländische Körperschaft stattfindet.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.10.2019 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 6
— neu eingefügt —

(6) Soweit eine hybride Gestaltung zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende steuerliche Erfassung der Erträge im Sinne des Abs. 2 Z 1 führt, gilt Folgendes:

  • 1.Diese Aufwendung dürfen im Inland nicht abgezogen werden.
  • 2.Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, sind die Erträge bei der inländischen Körperschaft steuerlich zu erfassen, wenn eine Zahlung eines ausländischen hybriden Unternehmens an die an ihm beteiligte inländische Körperschaft stattfindet.

(7) Soweit eine hybride Gestaltung zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 führt, gilt Folgendes:

  • 1.Diese Aufwendungen dürfen im Inland bei der (beteiligten) Körperschaft nicht abgezogen werden.
  • 2.Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, dürfen diese Aufwendungen bei einem inländischen hybriden Unternehmen oder einer inländischen Betriebsstätte nicht abgezogen werden.
  • 3.Bei einer doppelt ansässigen Körperschaft dürfen diese Aufwendungen im Inland nicht abgezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abkommensrechtlich als im Inland steuerlich ansässig betrachtet wird.

Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Aufwendungen, die mit steuerlich doppelt berücksichtigten Einkünften im jeweiligen oder in einem späteren Wirtschaftsjahr verrechnet werden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.10.2019 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 7
— neu eingefügt —

(7) Soweit eine hybride Gestaltung zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 führt, gilt Folgendes:

  • 1.Diese Aufwendungen dürfen im Inland bei der (beteiligten) Körperschaft nicht abgezogen werden.
  • 2.Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, dürfen diese Aufwendungen bei einem inländischen hybriden Unternehmen oder einer inländischen Betriebsstätte nicht abgezogen werden.
  • 3.Bei einer doppelt ansässigen Körperschaft dürfen diese Aufwendungen im Inland nicht abgezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abkommensrechtlich als im Inland steuerlich ansässig betrachtet wird.

Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Aufwendungen, die mit steuerlich doppelt berücksichtigten Einkünften im jeweiligen oder in einem späteren Wirtschaftsjahr verrechnet werden.

(8) Werden bei einer ausländischen unberücksichtigten Betriebsstätte Erträge weder im Inland noch im Betriebsstättenstaat erfasst, sind diese im Inland steuerlich zu erfassen. Dies gilt nicht, wenn die Einkünfte gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat von der Steuer zu befreien sind.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.10.2019 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 8
— neu eingefügt —

(8) Werden bei einer ausländischen unberücksichtigten Betriebsstätte Erträge weder im Inland noch im Betriebsstättenstaat erfasst, sind diese im Inland steuerlich zu erfassen. Dies gilt nicht, wenn die Einkünfte gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat von der Steuer zu befreien sind.

(9) Aufwendungen für eine Zahlung einer Körperschaft an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittstaat dürfen im Inland nicht abgezogen werden, wenn diese Zahlung in einem Drittstaat mit abzugsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer hybriden Gestaltung verrechnet wird (importierte hybride Gestaltung). Dies gilt nicht, wenn bereits einer der beteiligten Drittstaaten die hybride Gestaltung neutralisiert hat.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.10.2019 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 9
— neu eingefügt —

(9) Aufwendungen für eine Zahlung einer Körperschaft an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittstaat dürfen im Inland nicht abgezogen werden, wenn diese Zahlung in einem Drittstaat mit abzugsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer hybriden Gestaltung verrechnet wird (importierte hybride Gestaltung). Dies gilt nicht, wenn bereits einer der beteiligten Drittstaaten die hybride Gestaltung neutralisiert hat.

(10) Soweit in den Fällen des Abs. 6 Z 2, Abs. 7 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9 eine hybride Gestaltung nachträglich im anderen Staat neutralisiert wird, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.10.2019 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 10
— neu eingefügt —

(10) Soweit in den Fällen des Abs. 6 Z 2, Abs. 7 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9 eine hybride Gestaltung nachträglich im anderen Staat neutralisiert wird, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.

(11) Soweit eine hybride Übertragung im Sinne des Abs. 3 Z 1 lit. a zweiter Teilstrich mit der Absicht entwickelt wurde, bei mehr als einer der beteiligten Parteien eine Ermäßigung oder Anrechnung der Quellensteuer auf eine Zahlung aus einem übertragenen Finanzinstrument herbeizuführen, wird der sich aus der Ermäßigung oder Anrechnung ergebende Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften in Zusammenhang mit der Zahlung begrenzt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.10.2019 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 11
— neu eingefügt —

(11) Soweit eine hybride Übertragung im Sinne des Abs. 3 Z 1 lit. a zweiter Teilstrich mit der Absicht entwickelt wurde, bei mehr als einer der beteiligten Parteien eine Ermäßigung oder Anrechnung der Quellensteuer auf eine Zahlung aus einem übertragenen Finanzinstrument herbeizuführen, wird der sich aus der Ermäßigung oder Anrechnung ergebende Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften in Zusammenhang mit der Zahlung begrenzt.

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 14

KStR 2013 zu § 14 insgesamt

KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 348–1343
3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352

§ 7 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht (Besteuerungsgegenstand) Zurechnung des Einkommens und den Besteuerungszeitraum. Wie das Einkommen ermittelt wird, ergibt sich grundsätzlich aus den Vorschriften des EStG 1988 und aus den speziellen Bestimmungen des KStG 1988. Soweit spezielle …

20. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 Rz 1249–1255

Eine Ergänzung erfährt die allgemeine Vorgabe der Übernahme der Betriebsausgaben des EStG 1988 durch Sonderbestimmungen, die das KStG 1988 vorsieht. Diese sind: Die in § 11 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 geregelte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die mit Einlagen und Beiträgen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG …

23. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988) Rz 1330–1343

Zuordnungsbeispiele: Als steuerneutral gebildete Rücklagenteile kommen insbesondere in Frage: Zuführungsteile, die wegen Überschreitens der 15%-Grenze gemäß § 14 Abs. 1 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 nicht abzugsfähig waren, Zuführungen, die in Einzelfällen aus besonderen Gründen nicht abzugsfähig …

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