KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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5. ABSCHNITT · Sondervorschriften für Banken

§ 14 Haftrücklage

§ 14 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 532/1993, gültig vom 31.07.1993 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurden Abs. 1, 2 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (3).

Fassung 31.07.1993 – 30.11.1993 idF BGBl. Nr. 532/1993 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.07.1993 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 01.12.1993 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 13.03.2013 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (vgl. Art. XIV Z 2, BGBl. Nr. 532/1993)

§ 14. (1) Die Zuführung zur Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 des Bankwesengesetzes) ist insoweit abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage 15% jener Beträge der Monatsausweise (§ 74 Abs. 5 des Bankwesengesetzes) nicht übersteigt, die der Bemessungsgrundlage für die Haftrücklage entsprechen. Diese Beträge sind mit dem arithmetischen Mittel anzusetzen, das sich aus den Monatsausweisen für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres ergibt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 14. (1) Die Zuführung zur Haftrücklage (§ 12 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes) ist insoweit abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (§ 24 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivposten und der Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen um nicht mehr als 15 % übersteigen.

§ 14. (1) Die Zuführung zur Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 des Bankwesengesetzes) ist insoweit abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage 15% jener Beträge der Monatsausweise (§ 74 Abs. 5 des Bankwesengesetzes) nicht übersteigt, die der Bemessungsgrundlage für die Haftrücklage entsprechen. Diese Beträge sind mit dem arithmetischen Mittel anzusetzen, das sich aus den Monatsausweisen für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres ergibt.

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1330–1343
20. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988) Rz 1330–1343

Zuordnungsbeispiele: Als steuerneutral gebildete Rücklagenteile kommen insbesondere in Frage: Zuführungsteile, die wegen Überschreitens der 15%-Grenze gemäß § 14 Abs. 1 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 nicht abzugsfähig waren, Zuführungen, die in Einzelfällen aus besonderen Gründen nicht abzugsfähig …

(2) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Haftrücklage bleibt ⌫ entfallender Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, die nächstfolgenden Zuführungen zur Rücklage sind in der Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Haftrücklage bleibt bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, die nächstfolgenden Zuführungen zur Rücklage sind in Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.

(2) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Haftrücklage bleibt der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, die nächstfolgenden Zuführungen zur Rücklage sind in der Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1330–1343
20. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988) Rz 1330–1343

Zuordnungsbeispiele: Als steuerneutral gebildete Rücklagenteile kommen insbesondere in Frage: Zuführungsteile, die wegen Überschreitens der 15%-Grenze gemäß § 14 Abs. 1 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 nicht abzugsfähig waren, Zuführungen, die in Einzelfällen aus besonderen Gründen nicht abzugsfähig …

(3) Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist im Jahresabschluß nur insoweit zulässig, als sie den Betrag der Haftrücklage einschließlich einer Sonderhaftrücklage (§ 103 Z 12 lit. c des Bankwesengesetzes) übersteigt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist im Jahresabschluß nur insoweit zulässig, als sie den Betrag der Haftrücklage einschließlich einer Sonderhaftrücklage (Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z 2 lit. c des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986) übersteigt.

(3) Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist im Jahresabschluß nur insoweit zulässig, als sie den Betrag der Haftrücklage einschließlich einer Sonderhaftrücklage (§ 103 Z 12 lit. c des Bankwesengesetzes) übersteigt.

KStR 2013 zu § 14 insgesamt

KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 348–1343
3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352

§ 7 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht (Besteuerungsgegenstand) Zurechnung des Einkommens und den Besteuerungszeitraum. Wie das Einkommen ermittelt wird, ergibt sich grundsätzlich aus den Vorschriften des EStG 1988 und aus den speziellen Bestimmungen des KStG 1988. Soweit spezielle …

17. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 Rz 1249–1255

Eine Ergänzung erfährt die allgemeine Vorgabe der Übernahme der Betriebsausgaben des EStG 1988 durch Sonderbestimmungen, die das KStG 1988 vorsieht. Diese sind: Die in § 11 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 geregelte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die mit Einlagen und Beiträgen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG …

20. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988) Rz 1330–1343

Zuordnungsbeispiele: Als steuerneutral gebildete Rücklagenteile kommen insbesondere in Frage: Zuführungsteile, die wegen Überschreitens der 15%-Grenze gemäß § 14 Abs. 1 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 nicht abzugsfähig waren, Zuführungen, die in Einzelfällen aus besonderen Gründen nicht abzugsfähig …

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