§ 14 Haftrücklage
§ 14 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 401/1988, gültig vom 30.07.1988 bis 30.07.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Nachfolgefassung ab 31.07.1993 (BGBl. Nr. 532/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (3).
§ 14. (1) Die Zuführung zur Haftrücklage (§ 12 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes) ist insoweit abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (§ 24 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivposten und der Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen um nicht mehr als 15 % übersteigen.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1330–1343
20. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988) Rz 1330–1343
Zuordnungsbeispiele: Als steuerneutral gebildete Rücklagenteile kommen insbesondere in Frage: Zuführungsteile, die wegen Überschreitens der 15%-Grenze gemäß § 14 Abs. 1 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 nicht abzugsfähig waren, Zuführungen, die in Einzelfällen aus besonderen Gründen nicht abzugsfähig …
(2) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Haftrücklage bleibt bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, die nächstfolgenden Zuführungen zur Rücklage sind in Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1330–1343
20. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988) Rz 1330–1343
Zuordnungsbeispiele: Als steuerneutral gebildete Rücklagenteile kommen insbesondere in Frage: Zuführungsteile, die wegen Überschreitens der 15%-Grenze gemäß § 14 Abs. 1 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 nicht abzugsfähig waren, Zuführungen, die in Einzelfällen aus besonderen Gründen nicht abzugsfähig …
(3) Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist im Jahresabschluß nur insoweit zulässig, als sie den Betrag der Haftrücklage einschließlich einer Sonderhaftrücklage (Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z 2 lit. c des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986) übersteigt.
KStR 2013 zu § 14 insgesamt
KStR 2013: 3 Abschnitte · Rz 348–1343
3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352
§ 7 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht (Besteuerungsgegenstand) Zurechnung des Einkommens und den Besteuerungszeitraum. Wie das Einkommen ermittelt wird, ergibt sich grundsätzlich aus den Vorschriften des EStG 1988 und aus den speziellen Bestimmungen des KStG 1988. Soweit spezielle …
17. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 Rz 1249–1255
Eine Ergänzung erfährt die allgemeine Vorgabe der Übernahme der Betriebsausgaben des EStG 1988 durch Sonderbestimmungen, die das KStG 1988 vorsieht. Diese sind: Die in § 11 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 geregelte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die mit Einlagen und Beiträgen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG …
20. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988) Rz 1330–1343
Zuordnungsbeispiele: Als steuerneutral gebildete Rücklagenteile kommen insbesondere in Frage: Zuführungsteile, die wegen Überschreitens der 15%-Grenze gemäß § 14 Abs. 1 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 nicht abzugsfähig waren, Zuführungen, die in Einzelfällen aus besonderen Gründen nicht abzugsfähig …