§ 13 Sondervorschriften für Privatstiftungen
§ 13 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, gültig vom 31.12.2010 bis 31.03.2012. 3 Übergangsbestimmungen des § 26c sind eingearbeitet (Z 16, 23, 29). Gegenüber der Vorfassung vom 01.07.2010 wurden Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 geändert. Nachfolgefassung ab 01.04.2012 (BGBl. I Nr. 22/2012). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (14).
§ 13. (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, die die Offenlegungsverpflichtungen gemäß Abs. 6 erfüllen, gilt Folgendes:
- 1.§ 7 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die unter § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen. Bei den unter § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen können Zuwendungen auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein kürzerer Zeitraum. Zuwendungen an unter § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftungen sind bei der Privatstiftung insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von 1 460 Euro nicht übersteigen.
- 2.Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist § 125 Abs. 5 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
- 3.§ 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nur für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuwenden.
- 4.Die Veräußerung von Grundstücken und anderen Rechten im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt stets als Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn zumindest einer der Stifter oder Zustifter gemäß § 3 des Privatstiftungsgesetzes
- –eine unter § 7 Abs. 3 fallende Körperschaft oder damit vergleichbare ausländische Körperschaft ist bzw. war oder
- –den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermittelt und unmittelbar oder mittelbar aus diesem Betriebsvermögen zuwendet.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.07.2010 · 7 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
§13. (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, die die Offenlegungsverpflichtungen gemäß Abs.6 erfüllen, gilt Folgendes:
§ 13. (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, die die Offenlegungsverpflichtungen gemäß Abs. 6 erfüllen, gilt Folgendes:
- 1.§7 Abs.3 ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die unter §4 Abs.11 Z1 des Einkommensteuergesetzes1988 fallen. Bei den unter §4 Abs.11 Z1 des Einkommensteuergesetzes1988 fallenden Privatstiftungen können Zuwendungen auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein kürzerer Zeitraum. Zuwendungen an unter §4 Abs.11 Z1 lit.c des Einkommensteuergesetzes1988 fallende Privatstiftungen sind bei der Privatstiftung insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von 1 460Euro nicht übersteigen.
- 1.§ 7 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die unter § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen. Bei den unter § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen können Zuwendungen auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein kürzerer Zeitraum. Zuwendungen an unter § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftungen sind bei der Privatstiftung insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von 1 460 Euro nicht übersteigen.
- 2.Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist §125 Abs.5 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
- 2.Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist § 125 Abs. 5 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
- 3.§5 des Einkommensteuergesetzes1988 ist nur für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuwenden.
- 3.§ 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nur für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuwenden.
- 4.Die Veräußerung von Grundstücken und anderen Rechten im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt stets als Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn zumindest einer der Stifter oder Zustifter gemäß § 3 des Privatstiftungsgesetzes
- –eine unter § 7 Abs. 3 fallende Körperschaft oder damit vergleichbare ausländische Körperschaft ist bzw. war oder
- –den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermittelt und unmittelbar oder mittelbar aus diesem Betriebsvermögen zuwendet.
KStR 2013: 6 Abschnitte · Rz 399–1426
3.3 Einkommen der unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften Rz 399–401
Außerhalb der Eigenschaft als Unternehmer kraft Rechtsform werden dem § 7 Abs. 3 KStG 1988 zugerechnet: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie nach § 189 UGB in Verbindung mit § 22 GenG zur Rechnungslegung verpflichtet sind (§ 7 Abs. 3 KStG 1988; siehe auch Rz 456). Betriebe …
4.1.2.1 Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 Rz 424–425 zu Z 2
Zu den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleiches nach § 5 EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 426 ff. § 7 Abs. 3 KStG 1988 legt darüber hinaus die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 für bestimmte Körperschaften fest. Auf Grund dieser Bestimmungen haben folgende Körperschaften den Gewinn …
16.2.2 Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen (§ 10 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 und 3 KStG 1988) Rz 1200–1203 zu Z 1
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 KStG 1988 erfüllen folgende Rechtsformen: Aktiengesellschaften Europäische Gesellschaft (SE) GmbH Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (große) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Sparkassen Unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die …
21.2 Auflösung und Abwicklung (§ 19 KStG 1988) Rz 1424–1426
4.3 Wechsel der Gewinnermittlungsart (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 4 Abs. 10 EStG 1988) Rz 448–458
19.2 Besonderheiten Rz 1322–1326 zu Z 1
(2) Privatstiftungen im Sinne des Abs. 1, die nicht unter § 5 Z 6 fallen, sind mit ausländischen Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 befreit, wenn kein Anwendungsfall des § 10 Abs. 4, 5 oder 7 vorliegt. § 10 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.07.2010 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Privatstiftungen im Sinne des Abs.1, die nicht unter §5 Z6 fallen, sind mit ausländischen Beteiligungserträgen im Sinne des §10 Abs.1 befreit, wenn kein Anwendungsfall des §10 Abs.4 oder 5 vorliegt. In diesen Fällen ist §10 Abs.6 anzuwenden.
(2) Privatstiftungen im Sinne des Abs. 1, die nicht unter § 5 Z 6 fallen, sind mit ausländischen Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 befreit, wenn kein Anwendungsfall des § 10 Abs. 4, 5 oder 7 vorliegt. § 10 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1200–1203
16.2.2 Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen (§ 10 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 und 3 KStG 1988) Rz 1200–1203
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 KStG 1988 erfüllen folgende Rechtsformen: Aktiengesellschaften Europäische Gesellschaft (SE) GmbH Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (große) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Sparkassen Unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die …
(3) Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 gesondert zu versteuern:
- 1.In- und ausländische Kapitalerträge aus
- -Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988),
- -Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,
- -Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, ausgenommen Anteilsrechte an ausländischen Immobilienfonds im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, die bei ihrer Begebung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,
- -Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen,
- -Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,
- -Forderungswertpapieren im Sinne des § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,
- -Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988,
- 2.Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Abs. 4 angewendet wird.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.07.2010 · 9 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
(3) Bei Privatstiftungen, die nicht unter §5 Z6 oder 7 oder unter §7 Abs.3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des §22 Abs.2 gesondert zu versteuern:
(3) Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 gesondert zu versteuern:
- -Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§93 Abs.2 Z3 des Einkommensteuergesetzes1988),
- -Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988),
- -Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§93 Abs.2 Z3 des Einkommensteuergesetzes1988),
- -Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,
- -Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§93 Abs.2 Z3 des Einkommensteuergesetzes1988),
- -Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, ausgenommen Anteilsrechte an ausländischen Immobilienfonds im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, die bei ihrer Begebung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,
- -Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§93 Abs.2 Z3 des Einkommensteuergesetzes1988),
- -Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen,
- -Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§93 Abs.2 Z3 des Einkommensteuergesetzes1988),
- -Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,
- -Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§93 Abs.2 Z3 des Einkommensteuergesetzes1988),
- -Forderungswertpapieren im Sinne des § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,
- -Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§93 Abs.2 Z3 des Einkommensteuergesetzes1988),
- -Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988,
- 2.Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des §31 des Einkommensteuergesetzes1988, soweit nicht Abs.4 angewendet wird.
- 2.Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Abs. 4 angewendet wird.
KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 1502–1575
22.2.2 Befreiungstatbestände Rz 1502–1506
Die Kapitalertragsteuerbefreiung besteht für diese Kapitalerträge, die nachweislich zuzurechnen sind: gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Teilstrich 1 KStG 1988 einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (§ 6 Abs. 1 und Abs. 5 KStG 1988 siehe Rz 185 bis 192 …
24.3 Abschlusszahlungen Rz 1569–1575
Bei der Zwischenbesteuerung im Sinne des § 13 Abs. 3 KStG 1988 handelt es sich um eine solche, die zusätzlich bzw. neben der "normalen" Veranlagung Platz greift. Diese Besteuerung setzt zunächst das Anfallen von bestimmten Erträgen voraus und erfolgt im Veranlagungswege. Werden in der Folge seitens …
(4) Wird ein Anteil an einer Körperschaft veräußert, an dem die Privatstiftung oder bei unentgeltlichem Erwerb ihr Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1% beteiligt war, gilt Folgendes:
- 1.Soweit nicht Abs. 3 letzter Satz anzuwenden ist, können die dabei aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungskosten eines im Kalenderjahr der Veräußerung angeschafften Anteils an einer Körperschaft, der mehr als 10% beträgt, abgesetzt werden (Übertragung stiller Reserven). Davon ausgenommen sind Anschaffungen von bestehenden Anteilen von einer Körperschaft, an der die Privatstiftung, der Stifter oder ein Begünstigter allein oder gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 20% beteiligt sind.
- 2.Stille Reserven sind der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös.
- 3.Als Anschaffungskosten des erworbenen Anteils gelten die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge. Diese Anschaffungskosten sind in Evidenz zu nehmen.
- 4.Erfolgt im Kalenderjahr der Aufdeckung keine Übertragung stiller Reserven, kann dafür ein steuerfreier Betrag gebildet werden. Der steuerfreie Betrag kann innerhalb von zwölf Monaten ab der Veräußerung der Beteiligung als stille Reserve im Sinne der Z 1 bis 3 übertragen werden. Steuerfreie Beträge, die nicht innerhalb dieser Frist übertragen werden, sind nach § 22 Abs. 2 zu versteuern. Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.07.2010 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
(4) Wird eine Beteiligung im Sinne des §31 des Einkommensteuergesetzes1988 veräußert, gilt Folgendes:
(4) Wird ein Anteil an einer Körperschaft veräußert, an dem die Privatstiftung oder bei unentgeltlichem Erwerb ihr Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1% beteiligt war, gilt Folgendes:
- 1.Soweit nicht Abs.3 letzter Satz anzuwenden ist, können die dabei aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungskosten eines im Kalenderjahr der Veräußerung angeschafften Anteils an einer Körperschaft, der mehr als 10% beträgt, abgesetzt werden (Übertragung stiller Reserven). Davon ausgenommen sind Anschaffungen von bestehenden Anteilen von einer Körperschaft, an der die Privatstiftung, der Stifter oder ein Begünstigter allein oder gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 20% beteiligt sind.
- 1.Soweit nicht Abs. 3 letzter Satz anzuwenden ist, können die dabei aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungskosten eines im Kalenderjahr der Veräußerung angeschafften Anteils an einer Körperschaft, der mehr als 10% beträgt, abgesetzt werden (Übertragung stiller Reserven). Davon ausgenommen sind Anschaffungen von bestehenden Anteilen von einer Körperschaft, an der die Privatstiftung, der Stifter oder ein Begünstigter allein oder gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 20% beteiligt sind.
- 4.Erfolgt im Kalenderjahr der Aufdeckung keine Übertragung stiller Reserven, kann dafür ein steuerfreier Betrag gebildet werden. Der steuerfreie Betrag kann innerhalb von zwölf Monaten ab der Veräußerung der Beteiligung als stille Reserve im Sinne der Z1 bis 3 übertragen werden. Steuerfreie Beträge, die nicht innerhalb dieser Frist übertragen werden, sind nach §22 Abs.2 zu versteuern. Abs.3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
- 4.Erfolgt im Kalenderjahr der Aufdeckung keine Übertragung stiller Reserven, kann dafür ein steuerfreier Betrag gebildet werden. Der steuerfreie Betrag kann innerhalb von zwölf Monaten ab der Veräußerung der Beteiligung als stille Reserve im Sinne der Z 1 bis 3 übertragen werden. Steuerfreie Beträge, die nicht innerhalb dieser Frist übertragen werden, sind nach § 22 Abs. 2 zu versteuern. Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1569–1575
24.3 Abschlusszahlungen Rz 1569–1575
Bei der Zwischenbesteuerung im Sinne des § 13 Abs. 3 KStG 1988 handelt es sich um eine solche, die zusätzlich bzw. neben der "normalen" Veranlagung Platz greift. Diese Besteuerung setzt zunächst das Anfallen von bestimmten Erträgen voraus und erfolgt im Veranlagungswege. Werden in der Folge seitens …
(5) Für Privatstiftungen im Sinne des § 27a Abs. 4 des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979, und des § 61e des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, gelten die Abs. 1 bis 4 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
- 1.Die formwechselnde Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung gemäß § 27a Abs. 4 des Sparkassengesetzes beziehungsweise § 61e des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit Ablauf des Umwandlungsstichtages als bewirkt. Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz einer anteilsverwaltenden Sparkasse im Sinne des § 27a Abs. 6 des Sparkassengesetzes oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 61e Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgestellt ist. Das Wirtschaftsjahr der übertragenden Sparkasse oder des umgewandelten Vereins endet mit dem Umwandlungsstichtag.
- 2.Z 1 gilt für die übernehmende Privatstiftung mit dem Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages. Eine aus der Anwendung des § 6 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 entstehende Steuerpflicht verschiebt sich auf Antrag, wenn der bei sofortiger Besteuerung entstehende Unterschiedsbetrag zwischen den steuerlich maßgebenden Buchwerten und den Teilwerten ermittelt und in Evidenz genommen wird. Die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Unterschiedsbeträge werden erst im Jahr der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens dieser Wirtschaftsgüter steuerwirksam.
Kapitalerhöhungen führen nicht zu einem sonstigen Ausscheiden, wenn das Beteiligungsausmaß ohne Substanzwertauswirkung vermindert wird. Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz führen dann nicht zu einem sonstigen Ausscheiden einer Beteiligung, wenn
- -der in Evidenz gehaltene Unterschiedsbetrag auf die als Gegenleistung erhaltene Beteiligung übertragen und bei dieser evident gehalten wird, oder
- -durch eine Umgründung das Beteiligungsausmaß ohne Substanzwertauswirkung verändert wird.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.07.2010 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
(5) Für Privatstiftungen im Sinne des §27a Abs.4 des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr.64/1979, und des §61e des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr.569/1978, gelten die Abs.1 bis 4 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
(5) Für Privatstiftungen im Sinne des § 27a Abs. 4 des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979, und des § 61e des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, gelten die Abs. 1 bis 4 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
- 1.Die formwechselnde Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung gemäß §27a Abs.4 des Sparkassengesetzes beziehungsweise §61e des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit Ablauf des Umwandlungsstichtages als bewirkt. Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz einer anteilsverwaltenden Sparkasse im Sinne des §27a Abs.6 des Sparkassengesetzes oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des §61e Abs.6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgestellt ist. Das Wirtschaftsjahr der übertragenden Sparkasse oder des umgewandelten Vereins endet mit dem Umwandlungsstichtag.
- 1.Die formwechselnde Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung gemäß § 27a Abs. 4 des Sparkassengesetzes beziehungsweise § 61e des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit Ablauf des Umwandlungsstichtages als bewirkt. Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz einer anteilsverwaltenden Sparkasse im Sinne des § 27a Abs. 6 des Sparkassengesetzes oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 61e Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgestellt ist. Das Wirtschaftsjahr der übertragenden Sparkasse oder des umgewandelten Vereins endet mit dem Umwandlungsstichtag.
- 2.Z 1 gilt für die übernehmende Privatstiftung mit dem Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages. Eine aus der Anwendung des §6 Z4 des Einkommensteuergesetzes1988 entstehende Steuerpflicht verschiebt sich auf Antrag, wenn der bei sofortiger Besteuerung entstehende Unterschiedsbetrag zwischen den steuerlich maßgebenden Buchwerten und den Teilwerten ermittelt und in Evidenz genommen wird. Die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Unterschiedsbeträge werden erst im Jahr der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens dieser Wirtschaftsgüter steuerwirksam.
- 2.Z 1 gilt für die übernehmende Privatstiftung mit dem Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages. Eine aus der Anwendung des § 6 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 entstehende Steuerpflicht verschiebt sich auf Antrag, wenn der bei sofortiger Besteuerung entstehende Unterschiedsbetrag zwischen den steuerlich maßgebenden Buchwerten und den Teilwerten ermittelt und in Evidenz genommen wird. Die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Unterschiedsbeträge werden erst im Jahr der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens dieser Wirtschaftsgüter steuerwirksam.
(6) Privatstiftungen haben dem zuständigen Finanzamt Abschriften ihrer Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Tritt der Stifter über eine verdeckte Treuhandschaft auf, ist diese gegenüber dem zuständigen Finanzamt offenzulegen. Kommt die Privatstiftung diesen Verpflichtungen trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht nach, hat das zuständige Finanzamt hievon unverzüglich die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zu informieren.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.07.2010 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(6) Privatstiftungen haben dem zuständigen Finanzamt ihre Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Tritt der Stifter über eine verdeckte Treuhandschaft auf, ist diese gegenüber dem zuständigen Finanzamt offenzulegen. Kommt die Privatstiftung diesen Verpflichtungen nicht nach, hat das zuständige Finanzamt hievon unverzüglich die Geldwäschemeldestelle (§4 Abs.2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl.I Nr.22/2002) zu informieren.
(6) Privatstiftungen haben dem zuständigen Finanzamt Abschriften ihrer Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Tritt der Stifter über eine verdeckte Treuhandschaft auf, ist diese gegenüber dem zuständigen Finanzamt offenzulegen. Kommt die Privatstiftung diesen Verpflichtungen trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht nach, hat das zuständige Finanzamt hievon unverzüglich die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zu informieren.
KStR 2013 zu § 13 insgesamt
KStR 2013: 7 Abschnitte · Rz 278–1575
2.11 Privatstiftungen (§ 5 Z 11 und § 13 KStG 1988) Rz 278
Zur Teilsteuerbefreiung von eigen- oder gemischtnützigen Privatstiftungen siehe StiftR 2009 Rz 43 bis Rz 47.
20.4 Genossenschaften Rz 1396–1398
Insbesonders ist für die steuerliche Qualifizierung eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Arten von Genossenschaften notwendig: Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Verwertungsgenossenschaften und Nutzungsgenossenschaften: Diese Genossenschaften (zB Molkereigenossenschaften …
20.4.3 Warenrückvergütungen und Geschäftsanteilverzinsung Rz 1404–1414
Gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 sind Rückvergütungen, die von Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften gewährt werden und aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden, generell als Einkommensverwendung bzw. offene Ausschüttung anzusehen und stellen trotz des Förderungsauftrages …
3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352
17. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 Rz 1249–1255
20. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988) Rz 1330–1343
24.3 Abschlusszahlungen Rz 1569–1575
Bei der Zwischenbesteuerung im Sinne des § 13 Abs. 3 KStG 1988 handelt es sich um eine solche, die zusätzlich bzw. neben der "normalen" Veranlagung Platz greift. Diese Besteuerung setzt zunächst das Anfallen von bestimmten Erträgen voraus und erfolgt im Veranlagungswege. Werden in der Folge seitens …