§ 13
§ 13 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 922/1994, gültig vom 30.07.1988 bis 24.11.1994. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Nachfolgefassung ab 25.11.1994. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (14).
4. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Rückvergütungen bei Verbrauchergenossenschaften
§ 13. Verbrauchergenossenschaften können bei der Ermittlung des Gewinnes Vergütungen abziehen, die bei Beginn des Wirtschaftsjahres dem Grunde und der Höhe nach feststehen und den Mitgliedern daher bei Bezug der Ware einen genau bezeichneten Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Rückvergütung gewähren, soweit sie 1% des Mitgliederumsatzes nicht übersteigen.
KStR 2013 zu § 13 insgesamt
KStR 2013: 7 Abschnitte · Rz 278–1575
2.11 Privatstiftungen (§ 5 Z 11 und § 13 KStG 1988) Rz 278
Zur Teilsteuerbefreiung von eigen- oder gemischtnützigen Privatstiftungen siehe StiftR 2009 Rz 43 bis Rz 47.
20.4 Genossenschaften Rz 1396–1398
Insbesonders ist für die steuerliche Qualifizierung eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Arten von Genossenschaften notwendig: Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Verwertungsgenossenschaften und Nutzungsgenossenschaften: Diese Genossenschaften (zB Molkereigenossenschaften …
20.4.3 Warenrückvergütungen und Geschäftsanteilverzinsung Rz 1404–1414
Gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 sind Rückvergütungen, die von Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften gewährt werden und aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden, generell als Einkommensverwendung bzw. offene Ausschüttung anzusehen und stellen trotz des Förderungsauftrages …
3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352
17. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 Rz 1249–1255
20. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988) Rz 1330–1343
24.3 Abschlusszahlungen Rz 1569–1575
Bei der Zwischenbesteuerung im Sinne des § 13 Abs. 3 KStG 1988 handelt es sich um eine solche, die zusätzlich bzw. neben der "normalen" Veranlagung Platz greift. Diese Besteuerung setzt zunächst das Anfallen von bestimmten Erträgen voraus und erfolgt im Veranlagungswege. Werden in der Folge seitens …