KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 13

§ 13 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 922/1994, gültig vom 30.07.1988 bis 24.11.1994. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Nachfolgefassung ab 25.11.1994. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (14).

Fassung 30.07.1988 – 24.11.1994 BGBl. Nr. 401/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 922/1994 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 25.11.1994 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 13.03.2013 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)

4. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Rückvergütungen bei Verbrauchergenossenschaften

§ 13. Verbrauchergenossenschaften können bei der Ermittlung des Gewinnes Vergütungen abziehen, die bei Beginn des Wirtschaftsjahres dem Grunde und der Höhe nach feststehen und den Mitgliedern daher bei Bezug der Ware einen genau bezeichneten Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Rückvergütung gewähren, soweit sie 1% des Mitgliederumsatzes nicht übersteigen.

KStR 2013 zu § 13 insgesamt

KStR 2013: 7 Abschnitte · Rz 278–1575
2.11 Privatstiftungen (§ 5 Z 11 und § 13 KStG 1988) Rz 278

Zur Teilsteuerbefreiung von eigen- oder gemischtnützigen Privatstiftungen siehe StiftR 2009 Rz 43 bis Rz 47.

20.4 Genossenschaften Rz 1396–1398

Insbesonders ist für die steuerliche Qualifizierung eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Arten von Genossenschaften notwendig: Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Verwertungsgenossenschaften und Nutzungsgenossenschaften: Diese Genossenschaften (zB Molkereigenossenschaften …

20.4.3 Warenrückvergütungen und Geschäftsanteilverzinsung Rz 1404–1414

Gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 sind Rückvergütungen, die von Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften gewährt werden und aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden, generell als Einkommensverwendung bzw. offene Ausschüttung anzusehen und stellen trotz des Förderungsauftrages …

3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352
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17. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 Rz 1249–1255
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20. Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13 bis 17 KStG 1988) Rz 1330–1343
Richtlinientext wird geladen …
24.3 Abschlusszahlungen Rz 1569–1575

Bei der Zwischenbesteuerung im Sinne des § 13 Abs. 3 KStG 1988 handelt es sich um eine solche, die zusätzlich bzw. neben der "normalen" Veranlagung Platz greift. Diese Besteuerung setzt zunächst das Anfallen von bestimmten Erträgen voraus und erfolgt im Veranlagungswege. Werden in der Folge seitens …

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