KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 12a Zinsschranke

§ 12a KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021, gültig seit 01.01.2021. 1 Übergangsbestimmung des § 26c ist eingearbeitet (Z 80). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (17).

Fassung 01.01.2021 – offen idF BGBl. I Nr. 3/2021 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet Stammfassung Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 20.12.2023 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. § 26c Z 80

§ 12a. (1) Ein Zinsüberhang im Sinne des Abs. 3 ist in einem Wirtschaftsjahr nur im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA im Sinne des Abs. 4 dieses Wirtschaftsjahres abzugsfähig. Ein Zinsüberhang ist jedoch jedenfalls bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro pro Veranlagungszeitraum abzugsfähig (Freibetrag).

KStR 2013: 5 Abschnitte · Rz 1309aa–1309eg
22. Zinsschranke (§ 12a KStG 1988) Rz 1309aa–1309ae

§ 12a KStG 1988 sieht eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungszinsen für Körperschaften in Abhängigkeit von deren steuerlichem Ergebnis (EBITDA) vor. Mit dieser Regelung wurde die in Art. 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung …

22.4 Ermittlung des Zinsüberhangs (§ 12a Abs. 3 KStG 1988) Rz 1309ar–1309bb

Für die Ermittlung des Zinsüberhangs sind gemäß § 12a Abs. 3 KStG 1988 die abzugsfähigen Zinsaufwendungen eines Wirtschaftsjahres den steuerpflichtigen Zinserträgen gegenüberzustellen. Die in den Zinsüberhang einfließenden Zinsaufwendungen und Zinserträge ergeben sich aus dem für Zwecke der …

22.7 Eigenkapitalquotenvergleich (§ 12a Abs. 5 KStG 1988) Rz 1309cu–1309df

Für konzernal verbundene Körperschaften kann sich unter den Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 KStG 1988 eine Ausnahme von der nach § 12a Abs. 1 KStG 1988 eingeschränkten Abzugsfähigkeit eines Zinsüberhangs ergeben. Eine Körperschaft, die vollständig in einen Konzernabschluss nach UGB, IFRS oder …

22.8 Zinsvortrag (§ 12a Abs. 6 Z 1 KStG 1988) Rz 1309dq–1309dx

Ein im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abzugsfähiger Zinsüberhang kann gemäß § 12a Abs. 6 Z 1 KStG 1988 auf Antrag in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (Zinsvortrag). Dadurch kann ein zunächst nicht abzugsfähiger Zinsüberhang auch in späteren Wirtschaftsjahren nach Maßgabe der …

22.9 EBITDA-Vortrag (§ 12a Abs. 6 Z 2 KStG 1988) Rz 1309dy–1309eg zu erster Satz; zweiter Satz
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(2) Abs. 1 ist anzuwenden auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs. 2 Z 1 und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs. 3 Z 1 lit. a, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten. Davon ausgenommen sind Körperschaften, die

  • –nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden,
  • –über kein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2 verfügen und
  • –keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.
KStR 2013: 5 Abschnitte · Rz 1309af–1309et
22.3 Persönlicher Anwendungsbereich (§ 12a Abs. 2 KStG 1988) Rz 1309af–1309aq zu zweiter Satz; zweiter Satz erster Teilstrich; zweiter Satz zweiter Teilstrich; zweiter Satz dritter Teilstrich

Die Zinsschrankenregelung findet nicht auf natürliche Personen, sondern ausschließlich auf bestimmte in § 12a Abs. 2 KStG 1988 taxativ aufgezählte Körperschaften Anwendung. Diese sind: Unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen des privaten Rechts (Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 …

22.5 Ermittlung des steuerlichen EBITDA (§ 12a Abs. 4 KStG 1988) Rz 1309bi–1309bp zu erster Satz

Der ermittelte Zinsüberhang (Rz 1309ar ff) ist in einem Wirtschaftsjahr nur im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA (= verrechenbares EBITDA) dieses Wirtschaftsjahres abzugsfähig (zur Grundregel siehe bereits Rz 1309ac). Als steuerliches EBITDA gilt gemäß § 12a Abs. 4 KStG 1988 der vor Anwendung …

22.8 Zinsvortrag (§ 12a Abs. 6 Z 1 KStG 1988) Rz 1309dq–1309dx zu zweiter Satz

Ein im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abzugsfähiger Zinsüberhang kann gemäß § 12a Abs. 6 Z 1 KStG 1988 auf Antrag in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (Zinsvortrag). Dadurch kann ein zunächst nicht abzugsfähiger Zinsüberhang auch in späteren Wirtschaftsjahren nach Maßgabe der …

22.9 EBITDA-Vortrag (§ 12a Abs. 6 Z 2 KStG 1988) Rz 1309dy–1309eg zu zweiter Satz
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22.10 Zinsschranke in der Unternehmensgruppe (§ 12a Abs. 7 KStG 1988) Rz 1309eh–1309et zu zweiter Satz

Für Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 KStG 1988 erfolgt die Anwendung der Zinsschranke ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers im Rahmen der Ermittlung des zusammengefassten Ergebnisses der Unternehmensgruppe (§ 12a Abs. 7 erster Satz KStG 1988). Die Zinsschrankenregelung gemäß § 12a KStG …

(3) Ein Zinsüberhang liegt vor, soweit abzugsfähige Zinsaufwendungen steuerpflichtige Zinserträge des Wirtschaftsjahres übersteigen. Zinsen im Sinne dieser Bestimmung sind jegliche Vergütungen für Fremdkapital einschließlich sämtlicher Zahlungen für dessen Beschaffung sowie sonstige Vergütungen, die wirtschaftlich gleichwertig sind.

KStR 2013: 11 Abschnitte · Rz 1309aa–1309et
22. Zinsschranke (§ 12a KStG 1988) Rz 1309aa–1309ae

§ 12a KStG 1988 sieht eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungszinsen für Körperschaften in Abhängigkeit von deren steuerlichem Ergebnis (EBITDA) vor. Mit dieser Regelung wurde die in Art. 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung …

22.3 Persönlicher Anwendungsbereich (§ 12a Abs. 2 KStG 1988) Rz 1309af–1309aq

Die Zinsschrankenregelung findet nicht auf natürliche Personen, sondern ausschließlich auf bestimmte in § 12a Abs. 2 KStG 1988 taxativ aufgezählte Körperschaften Anwendung. Diese sind: Unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen des privaten Rechts (Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 …

22.4 Ermittlung des Zinsüberhangs (§ 12a Abs. 3 KStG 1988) Rz 1309ar–1309bb zu letzter Satz

Für die Ermittlung des Zinsüberhangs sind gemäß § 12a Abs. 3 KStG 1988 die abzugsfähigen Zinsaufwendungen eines Wirtschaftsjahres den steuerpflichtigen Zinserträgen gegenüberzustellen. Die in den Zinsüberhang einfließenden Zinsaufwendungen und Zinserträge ergeben sich aus dem für Zwecke der …

22.4.2.3 Beispielhafte Aufzählung von Zinsen, die jedenfalls unter den Zinsbegriff fallen Rz 1309bc–1309bh
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22.5 Ermittlung des steuerlichen EBITDA (§ 12a Abs. 4 KStG 1988) Rz 1309bi–1309bp

Der ermittelte Zinsüberhang (Rz 1309ar ff) ist in einem Wirtschaftsjahr nur im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA (= verrechenbares EBITDA) dieses Wirtschaftsjahres abzugsfähig (zur Grundregel siehe bereits Rz 1309ac). Als steuerliches EBITDA gilt gemäß § 12a Abs. 4 KStG 1988 der vor Anwendung …

22.5.3.2 Erhöhungen des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 1 Z 1 EBITDA-Ermittlungs-VO) Rz 1309bq–1309bv

Zu den dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnenden Absetzungen für Abnutzungen zählen gemäß § 1 Z 1 lit. a EBITDA-Ermittlungs-VO neben der linearen oder degressiven Absetzung für Abnutzung im Sinne des § 7 EStG 1988 auch jegliche Sonderformen der Absetzung für Abnutzung im Sinne des § 8 EStG …

22.5.3.3 Verminderungen des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 1 Z 2 EBITDA-Ermittlungs-VO) Rz 1309bw–1309ca
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22.6 Ausnahmen von der Zinsschranke (§ 12a Abs. 9 und § 26c Z 80 KStG 1988) Rz 1309ch–1309cm zu zweiter Satz

Gemäß § 12a Abs. 9 erster Satz KStG 1988 sind Zinsaufwendungen aufgrund von Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte innerhalb der Europäischen Union von allgemeinem öffentlichen Interesse (zur Definition siehe näher Rz 1309ck) von der Zinsschranke ausgenommen, dh. …

22.6.2 Zinsaufwendungen aus Altverträgen Rz 1309cn–1309ct zu zweiter Satz
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22.8 Zinsvortrag (§ 12a Abs. 6 Z 1 KStG 1988) Rz 1309dq–1309dx

Ein im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abzugsfähiger Zinsüberhang kann gemäß § 12a Abs. 6 Z 1 KStG 1988 auf Antrag in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (Zinsvortrag). Dadurch kann ein zunächst nicht abzugsfähiger Zinsüberhang auch in späteren Wirtschaftsjahren nach Maßgabe der …

22.10 Zinsschranke in der Unternehmensgruppe (§ 12a Abs. 7 KStG 1988) Rz 1309eh–1309et

Für Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 KStG 1988 erfolgt die Anwendung der Zinsschranke ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers im Rahmen der Ermittlung des zusammengefassten Ergebnisses der Unternehmensgruppe (§ 12a Abs. 7 erster Satz KStG 1988). Die Zinsschrankenregelung gemäß § 12a KStG …

(4) Als steuerliches EBITDA gilt der vor Anwendung des § 12a ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte, neutralisiert um steuerliche Abschreibungen und Zuschreibungen sowie den Zinsüberhang nach Abs. 3. Als verrechenbares EBITDA gelten 30% des steuerlichen EBITDA.

KStR 2013: 5 Abschnitte · Rz 1309aa–1309eg
22. Zinsschranke (§ 12a KStG 1988) Rz 1309aa–1309ae

§ 12a KStG 1988 sieht eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungszinsen für Körperschaften in Abhängigkeit von deren steuerlichem Ergebnis (EBITDA) vor. Mit dieser Regelung wurde die in Art. 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung …

22.3 Persönlicher Anwendungsbereich (§ 12a Abs. 2 KStG 1988) Rz 1309af–1309aq

Die Zinsschrankenregelung findet nicht auf natürliche Personen, sondern ausschließlich auf bestimmte in § 12a Abs. 2 KStG 1988 taxativ aufgezählte Körperschaften Anwendung. Diese sind: Unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen des privaten Rechts (Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 …

22.5 Ermittlung des steuerlichen EBITDA (§ 12a Abs. 4 KStG 1988) Rz 1309bi–1309bp

Der ermittelte Zinsüberhang (Rz 1309ar ff) ist in einem Wirtschaftsjahr nur im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA (= verrechenbares EBITDA) dieses Wirtschaftsjahres abzugsfähig (zur Grundregel siehe bereits Rz 1309ac). Als steuerliches EBITDA gilt gemäß § 12a Abs. 4 KStG 1988 der vor Anwendung …

22.6 Ausnahmen von der Zinsschranke (§ 12a Abs. 9 und § 26c Z 80 KStG 1988) Rz 1309ch–1309cm

Gemäß § 12a Abs. 9 erster Satz KStG 1988 sind Zinsaufwendungen aufgrund von Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte innerhalb der Europäischen Union von allgemeinem öffentlichen Interesse (zur Definition siehe näher Rz 1309ck) von der Zinsschranke ausgenommen, dh. …

22.9 EBITDA-Vortrag (§ 12a Abs. 6 Z 2 KStG 1988) Rz 1309dy–1309eg
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(5) Ungeachtet des Abs. 1 ist ein Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr zur Gänze abzugsfähig, wenn die Körperschaft in einen Konzernabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, den International Financial Reporting Standards (IFRS) oder anderen vergleichbaren Rechnungslegungsstandards vollständig einbezogen wird und das Verhältnis zwischen ihrem Eigenkapital und ihrer Bilanzsumme (Eigenkapitalquote) am Abschlussstichtag dieses Wirtschaftsjahres gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des Konzerns (Eigenkapitalquotenvergleich). Dies gilt auch dann, wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft bis zu 2 Prozentpunkte unter der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt. Beim Eigenkapitalquotenvergleich ist Folgendes zu beachten:

  • 1.Die Ermittlung der Eigenkapitalquote des Konzerns hat zum Abschlussstichtag des Konzerns für das Wirtschaftsjahr zu erfolgen, in das der Jahresabschluss der Körperschaft eingegangen ist.
  • 2.Wurde der Jahresabschluss der Körperschaft nicht nach demselben Rechnungslegungsstandard wie im Konzernabschluss erstellt, hat eine Überleitung auf den für den Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsstandard zu erfolgen. Die Richtigkeit der Überleitungsrechnung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
  • 3.Die Bewertung im Jahresabschluss der Körperschaft hat nach derselben Methode wie im Konzernabschluss zu erfolgen.
KStR 2013: 5 Abschnitte · Rz 1309cu–1309fb
22.7 Eigenkapitalquotenvergleich (§ 12a Abs. 5 KStG 1988) Rz 1309cu–1309df zu Z 1 bis 3

Für konzernal verbundene Körperschaften kann sich unter den Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 KStG 1988 eine Ausnahme von der nach § 12a Abs. 1 KStG 1988 eingeschränkten Abzugsfähigkeit eines Zinsüberhangs ergeben. Eine Körperschaft, die vollständig in einen Konzernabschluss nach UGB, IFRS oder …

22.7.2.4 Maßgebliche Abschlussstichtage für den Eigenkapitalquotenvergleich (§ 12a Abs. 5 Z 1 KStG 1988) Rz 1309dg–1309dp zu Z 1; erster Satz; Z 2; Z 3; Z 2 letzter Satz; Z 1 bis 3

Wurde eine Körperschaft vollständig in den Konzernabschluss einbezogen, hat für Zwecke des Eigenkapitalquotenvergleichs die Ermittlung der Eigenkapitalquote dieser Körperschaft zum Abschlussstichtag ihres eigenen Wirtschaftsjahres zu erfolgen (§ 12a Abs. 5 erster Satz KStG 1988); dies entspricht dem …

22.8 Zinsvortrag (§ 12a Abs. 6 Z 1 KStG 1988) Rz 1309dq–1309dx

Ein im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abzugsfähiger Zinsüberhang kann gemäß § 12a Abs. 6 Z 1 KStG 1988 auf Antrag in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (Zinsvortrag). Dadurch kann ein zunächst nicht abzugsfähiger Zinsüberhang auch in späteren Wirtschaftsjahren nach Maßgabe der …

22.9 EBITDA-Vortrag (§ 12a Abs. 6 Z 2 KStG 1988) Rz 1309dy–1309eg
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22.10.3 Eigenkapitalquotenvergleich in der Unternehmensgruppe (§ 12a Abs. 7 Z 2 KStG 1988) Rz 1309eu–1309fb zu erster Satz; Z 1; Z 2; Z 3

Der Eigenkapitalquotenvergleich gemäß § 12a Abs. 5 KStG 1988 kommt aufgrund von § 12a Abs. 7 Z 2 KStG 1988 auch für Unternehmensgruppen zur Anwendung. Die in § 12a Abs. 5 KStG 1988 dargelegten Voraussetzungen sowie Rahmenbedingungen für Durchführung des Eigenkapitalquotenvergleiches gelten daher …

(6)

  • 1.Ein Zinsüberhang, der nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, ist auf Antrag in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag). Dieser Zinsvortrag erhöht die Zinsaufwendungen im Sinne des Abs. 3 in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren, nicht aber das steuerliche EBITDA im Sinne des Abs. 4.
    • 2. a)Soweit das verrechenbare EBITDA im Sinne des Abs. 4 den Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr übersteigt, ist dieses auf Antrag in die darauffolgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag).
    • b)Soweit ein Zinsüberhang nach Maßgabe dieser Bestimmung nicht abgezogen werden kann, ist dieser bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren abziehbar. Dabei sind vorrangig die ältesten EBITDA-Vorträge zu verrechnen.
  • 3.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die Voraussetzungen für den Übergang von nicht verrechneten Zinsvorträgen (Z 1) und nicht verrechneten EBITDA-Vorträgen (Z 2) auf Rechtsnachfolger im Rahmen von Umgründungen näher festzulegen.
KStR 2013: 5 Abschnitte · Rz 1309bq–1309fl
22.5.3.2 Erhöhungen des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 1 Z 1 EBITDA-Ermittlungs-VO) Rz 1309bq–1309bv zu Z 1 zweiter Satz

Zu den dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnenden Absetzungen für Abnutzungen zählen gemäß § 1 Z 1 lit. a EBITDA-Ermittlungs-VO neben der linearen oder degressiven Absetzung für Abnutzung im Sinne des § 7 EStG 1988 auch jegliche Sonderformen der Absetzung für Abnutzung im Sinne des § 8 EStG …

22.7 Eigenkapitalquotenvergleich (§ 12a Abs. 5 KStG 1988) Rz 1309cu–1309df zu Z 1; Z 2 lit. a

Für konzernal verbundene Körperschaften kann sich unter den Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 KStG 1988 eine Ausnahme von der nach § 12a Abs. 1 KStG 1988 eingeschränkten Abzugsfähigkeit eines Zinsüberhangs ergeben. Eine Körperschaft, die vollständig in einen Konzernabschluss nach UGB, IFRS oder …

22.8 Zinsvortrag (§ 12a Abs. 6 Z 1 KStG 1988) Rz 1309dq–1309dx zu Z 1; Z 1 zweiter Satz; Z 2 lit. b

Ein im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abzugsfähiger Zinsüberhang kann gemäß § 12a Abs. 6 Z 1 KStG 1988 auf Antrag in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (Zinsvortrag). Dadurch kann ein zunächst nicht abzugsfähiger Zinsüberhang auch in späteren Wirtschaftsjahren nach Maßgabe der …

22.9 EBITDA-Vortrag (§ 12a Abs. 6 Z 2 KStG 1988) Rz 1309dy–1309eg zu Z 2; Z 2 lit. a; Z 2 lit. b
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22.10.4 EBITDA- und Zinsvortrag in der Unternehmensgruppe (§ 12a Abs. 7 Z 3 und Z 4 KStG 1988) Rz 1309fc–1309fl zu Z 1 erster Satz; Z 1 zweiter Satz; Z 2 lit. a; Z 2 lit. b
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(7) Liegt eine Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 vor, kommt § 12a ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers im Rahmen der Ermittlung des zusammengefassten Ergebnisses zur Anwendung. Dabei gilt Folgendes:

  • 1.Ein Gruppen-Zinsüberhang ist bei der Ermittlung des zusammengefassten Ergebnisses des Veranlagungszeitraumes nur im Ausmaß von 30% des steuerlichen Gruppen-EBITDA abzugsfähig. Ein Gruppen-Zinsüberhang ist jedoch jedenfalls bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro pro Veranlagungszeitraum abzugsfähig (Gruppen-Freibetrag). Dabei gelten als
    • a)Gruppen-Zinsüberhang die um die steuerpflichtigen Zinserträge verminderten abzugsfähigen Zinsaufwendungen des Gruppenträgers und der unbeschränkt sowie beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder aus inländischen Betriebsstätten;
    • b)Gruppen-EBITDA die Summe
      • –der Gesamtbeträge der Einkünfte des Gruppenträgers und der unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder sowie
      • –der Einkünfte beschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder aus inländischen Betriebsstätten

      neutralisiert um die darin enthaltenen steuerlichen Abschreibungen und Zuschreibungen sowie den Gruppen-Zinsüberhang nach lit. a;

    • c)verrechenbares Gruppen-EBITDA 30% des Gruppen-EBITDA.
  • 2.Für den Eigenkapitalquotenvergleich gemäß Abs. 5 ist maßgeblich, dass der Gruppenträger vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen wird und die Eigenkapitalquote der Unternehmensgruppe gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des Konzerns. Für Zwecke der Ermittlung der Eigenkapitalquote der Unternehmensgruppe ist ein konsolidierter Gruppenabschluss zu erstellen, in den der Gruppenträger, die unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder und Betriebsstätten der beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder vollständig einzubeziehen sind. Dieser Gruppenabschluss ist zum Abschlussstichtag des Gruppenträgers zu erstellen.
  • 3.Ein Gruppen-Zinsüberhang sowie nicht verrechenbares Gruppen-EBITDA können in sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 vom Gruppenträger auf Antrag vorgetragen werden.
  • 4.Zinsvorträge gemäß Abs. 6 aus Zeiträumen vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe erhöhen den Gruppen-Zinsüberhang; EBITDA-Vorträge gemäß Abs. 6 aus Zeiträumen vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe erhöhen das Gruppen-EBITDA.
  • 5.Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
KStR 2013: 4 Abschnitte · Rz 1309cu–1309fl
22.7 Eigenkapitalquotenvergleich (§ 12a Abs. 5 KStG 1988) Rz 1309cu–1309df zu Z 2

Für konzernal verbundene Körperschaften kann sich unter den Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 KStG 1988 eine Ausnahme von der nach § 12a Abs. 1 KStG 1988 eingeschränkten Abzugsfähigkeit eines Zinsüberhangs ergeben. Eine Körperschaft, die vollständig in einen Konzernabschluss nach UGB, IFRS oder …

22.10 Zinsschranke in der Unternehmensgruppe (§ 12a Abs. 7 KStG 1988) Rz 1309eh–1309et zu erster Satz; Z 1 bis 5; Z 1; Z 1 lit. b; Z 1 lit. c

Für Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 KStG 1988 erfolgt die Anwendung der Zinsschranke ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers im Rahmen der Ermittlung des zusammengefassten Ergebnisses der Unternehmensgruppe (§ 12a Abs. 7 erster Satz KStG 1988). Die Zinsschrankenregelung gemäß § 12a KStG …

22.10.3 Eigenkapitalquotenvergleich in der Unternehmensgruppe (§ 12a Abs. 7 Z 2 KStG 1988) Rz 1309eu–1309fb zu Z 2; Z 2 erster Satz; Z 1; Z 2 zweiter Satz; Z 2 letzter Satz

Der Eigenkapitalquotenvergleich gemäß § 12a Abs. 5 KStG 1988 kommt aufgrund von § 12a Abs. 7 Z 2 KStG 1988 auch für Unternehmensgruppen zur Anwendung. Die in § 12a Abs. 5 KStG 1988 dargelegten Voraussetzungen sowie Rahmenbedingungen für Durchführung des Eigenkapitalquotenvergleiches gelten daher …

22.10.4 EBITDA- und Zinsvortrag in der Unternehmensgruppe (§ 12a Abs. 7 Z 3 und Z 4 KStG 1988) Rz 1309fc–1309fl zu Z 3 und 4; Z 3; Z 4; Z 1; Z 2
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(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die Ermittlung des steuerlichen EBITDA (Abs. 4) sowie des Gruppen-EBITDA (Abs. 7 Z 1 lit. b), und insbesondere die dabei zu neutralisierenden steuerlichen Zu- und Abschreibungen, näher festzulegen.

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1309bi–1309bp
22.5 Ermittlung des steuerlichen EBITDA (§ 12a Abs. 4 KStG 1988) Rz 1309bi–1309bp

Der ermittelte Zinsüberhang (Rz 1309ar ff) ist in einem Wirtschaftsjahr nur im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA (= verrechenbares EBITDA) dieses Wirtschaftsjahres abzugsfähig (zur Grundregel siehe bereits Rz 1309ac). Als steuerliches EBITDA gilt gemäß § 12a Abs. 4 KStG 1988 der vor Anwendung …

(9) Bei der Ermittlung des Zinsüberhangs im Sinne des Abs. 3 bleiben Zinsaufwendungen für Darlehen außer Ansatz, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der Europäischen Union von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden. Ausgenommen davon sind Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte, wobei der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministern für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt wird, die Voraussetzungen näher mit Verordnung festzulegen. Bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA im Sinne des Abs. 4 bleiben Einkünfte aus langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten außer Ansatz.

KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 1309ch–1309et
22.6 Ausnahmen von der Zinsschranke (§ 12a Abs. 9 und § 26c Z 80 KStG 1988) Rz 1309ch–1309cm zu erster Satz; letzter Satz; zweiter Satz

Gemäß § 12a Abs. 9 erster Satz KStG 1988 sind Zinsaufwendungen aufgrund von Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte innerhalb der Europäischen Union von allgemeinem öffentlichen Interesse (zur Definition siehe näher Rz 1309ck) von der Zinsschranke ausgenommen, dh. …

22.10 Zinsschranke in der Unternehmensgruppe (§ 12a Abs. 7 KStG 1988) Rz 1309eh–1309et

Für Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 KStG 1988 erfolgt die Anwendung der Zinsschranke ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers im Rahmen der Ermittlung des zusammengefassten Ergebnisses der Unternehmensgruppe (§ 12a Abs. 7 erster Satz KStG 1988). Die Zinsschrankenregelung gemäß § 12a KStG …

Weitere Übergangsbestimmungen zu § 12a

KStR 2013 zu § 12a insgesamt

KStR 2013: 10 Abschnitte · Rz 1309aa–1309et
22. Zinsschranke (§ 12a KStG 1988) Rz 1309aa–1309ae

§ 12a KStG 1988 sieht eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungszinsen für Körperschaften in Abhängigkeit von deren steuerlichem Ergebnis (EBITDA) vor. Mit dieser Regelung wurde die in Art. 4 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung …

22.5 Ermittlung des steuerlichen EBITDA (§ 12a Abs. 4 KStG 1988) Rz 1309bi–1309bp

Der ermittelte Zinsüberhang (Rz 1309ar ff) ist in einem Wirtschaftsjahr nur im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA (= verrechenbares EBITDA) dieses Wirtschaftsjahres abzugsfähig (zur Grundregel siehe bereits Rz 1309ac). Als steuerliches EBITDA gilt gemäß § 12a Abs. 4 KStG 1988 der vor Anwendung …

22.5.3.2 Erhöhungen des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 1 Z 1 EBITDA-Ermittlungs-VO) Rz 1309bq–1309bv

Zu den dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnenden Absetzungen für Abnutzungen zählen gemäß § 1 Z 1 lit. a EBITDA-Ermittlungs-VO neben der linearen oder degressiven Absetzung für Abnutzung im Sinne des § 7 EStG 1988 auch jegliche Sonderformen der Absetzung für Abnutzung im Sinne des § 8 EStG …

22.5.3.3 Verminderungen des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 1 Z 2 EBITDA-Ermittlungs-VO) Rz 1309bw–1309ca
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22.5.4 Ermittlung des Gruppen-EBITDA (§ 2 EBITDA-Ermittlungs-VO) Rz 1309cb–1309cg
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22.6 Ausnahmen von der Zinsschranke (§ 12a Abs. 9 und § 26c Z 80 KStG 1988) Rz 1309ch–1309cm

Gemäß § 12a Abs. 9 erster Satz KStG 1988 sind Zinsaufwendungen aufgrund von Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte innerhalb der Europäischen Union von allgemeinem öffentlichen Interesse (zur Definition siehe näher Rz 1309ck) von der Zinsschranke ausgenommen, dh. …

22.6.2 Zinsaufwendungen aus Altverträgen Rz 1309cn–1309ct
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22.8 Zinsvortrag (§ 12a Abs. 6 Z 1 KStG 1988) Rz 1309dq–1309dx

Ein im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abzugsfähiger Zinsüberhang kann gemäß § 12a Abs. 6 Z 1 KStG 1988 auf Antrag in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (Zinsvortrag). Dadurch kann ein zunächst nicht abzugsfähiger Zinsüberhang auch in späteren Wirtschaftsjahren nach Maßgabe der …

22.9 EBITDA-Vortrag (§ 12a Abs. 6 Z 2 KStG 1988) Rz 1309dy–1309eg
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22.10 Zinsschranke in der Unternehmensgruppe (§ 12a Abs. 7 KStG 1988) Rz 1309eh–1309et

Für Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 KStG 1988 erfolgt die Anwendung der Zinsschranke ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers im Rahmen der Ermittlung des zusammengefassten Ergebnisses der Unternehmensgruppe (§ 12a Abs. 7 erster Satz KStG 1988). Die Zinsschrankenregelung gemäß § 12a KStG …

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