KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 12 Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

§ 12 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019, gültig vom 30.10.2019 bis 19.07.2024. 2 Übergangsbestimmungen des § 26c sind eingearbeitet (Z 23, 73). Gegenüber der Vorfassung vom 15.08.2018 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 20.07.2024 (BGBl. I Nr. 113/2024). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (55).

Fassung 30.10.2019 – 19.07.2024 idF BGBl. I Nr. 103/2019 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.10.2019 gegenüber der Fassung vom 15.08.2018 ↗ Nachfolgefassung ab 20.07.2024 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 05.11.2021 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: · Abs. 1 Z 10 ab 1.1.2019 (Veranlagungsjahr 2019) vgl. § 26c Z 73

§ 12. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

  • 1.Die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. Eine Privatstiftung kann Zuwendungen an Begünstigte und Letztbegünstigte auch nicht als Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 Z 1) abziehen.
  • 2.Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht schon unter § 8 Abs. 2 fallen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind.
  • 3.Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988.
    • 4. a)Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
    • b)Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.
    • c)Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
    • d)Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.
    • e)Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).
  • 5.Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und andere freiwillige Zuwendungen (Spenden), soweit sie nicht nach § 4a des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 8 Abs. 4 Z 1 abzugsfähig sind.
  • 6.Die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern und die aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die Umsatzsteuer, die auf nichtabzugsfähige Aufwendungen entfällt.
  • 7.Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden. Ein Viertel der Vergütungen jeder Art, die an nicht ausschließlich mit geschäftsleitenden Funktionen betraute Verwaltungsräte im monistischen System gewährt werden. Die ersten beiden Sätze gelten auch für Reisekostenersätze, soweit sie die in § 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen.
  • 8.Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 7 und Z 8 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt: Der Betrag von 500 000 Euro ist zu aliquotieren, wenn eine Person von mehreren Unternehmen Entgelte erhält, die unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig sind oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters stehen. Werden Umlagen für diese Entgelte geleistet, sind die Aufwendungen um die empfangenen Umlagen zu kürzen und die Aliquotierung hat nach dieser Kürzung stattzufinden. § 20 Abs. 1 Z 7 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
  • 9.Aufwendungen für Zinsen in Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung, die dem Erwerb von Kapitalanteilen gedient hat, wenn diese Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben worden sind. Dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen oder Zuschüssen, die in Zusammenhang mit einem Erwerb von Kapitalanteilen im Sinne des vorherigen Satzes stehen.
  • 10.Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des § 99a Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 unter folgenden Voraussetzungen:
    • a)Empfänger der Zinsen oder Lizenzgebühren ist eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft.
    • b)Die empfangende Körperschaft ist unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig oder steht unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters.
    • c)Die Zinsen oder Lizenzgebühren unterliegen bei der empfangenden Körperschaft
      • –aufgrund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung keiner Besteuerung oder
      • –einem Steuersatz von weniger als 10% oder
      • –aufgrund einer auch dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10% oder
      • –aufgrund einer Steuerrückerstattung einer Steuerbelastung von weniger als 10%, wobei auch eine Steuerrückerstattung an die Anteilsinhaber zu berücksichtigen ist.

      Kann eine Steuerermäßigung oder -rückerstattung im Sinne des dritten und vierten Teilstriches erst in einem späteren Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, ist diese bereits bei der Ermittlung der Steuerbelastung zu berücksichtigen. Erfolgt jedoch innerhalb von neun Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen der Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren tatsächlich keine solche Steuerermäßigung oder -rückerstattung, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung dar.

Ist der Empfänger nicht Nutzungsberechtigter, ist auf den Nutzungsberechtigten abzustellen. Die Aufwendungen dürfen abgezogen werden, wenn

  • –die Zinsen oder Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung nachweislich keiner Niedrigbesteuerung im Sinne der lit. c unterliegen oder
  • –die empfangende Körperschaft die unionsrechtlichen Vorschriften für Risikokapitalbeihilfen erfüllt.
  • 11.Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 9 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.08.2018 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 10 (Schlussteil)
— neu eingefügt —

Ist der Empfänger nicht Nutzungsberechtigter, ist auf den Nutzungsberechtigten abzustellen. Die Aufwendungen dürfen abgezogen werden, wenn

Abs. 1 Z 10 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –die Zinsen oder Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung nachweislich keiner Niedrigbesteuerung im Sinne der lit. c unterliegen oder
Abs. 1 Z 10 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –die empfangende Körperschaft die unionsrechtlichen Vorschriften für Risikokapitalbeihilfen erfüllt.
KStR 2013: 25 Abschnitte · Rz 576–1309kd
13.1.7 Abgrenzungsfragen Rz 576–582 zu Z 1; Z 2 und 3; Z 4 lit. a; Z 5; Z 7

Die verdeckte Ausschüttung im Aufwandsbereich erfordert auch generell eine Abgrenzung zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Fallen Aufwendungen der juristischen Person unter das Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 KStG 1988 (siehe Rz 1256 bis 1306), ist damit auf der Ebene der Körperschaft keineswegs …

13.9 ABC der verdeckten Ausschüttung Rz 676–691 zu Z 7

Betroffen sind unangemessene oder überhöhte Vergütungen an Aufsichtsräte, die zugleich Anteilsinhaber sind. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 stellt die Hälfte der Vergütungen einen nichtabzugsfähigen Aufwand dar. Bei der Körperschaft ergeben sich Auswirkungen nur im Ausmaß des steuerwirksamen …

Kraftfahrzeug, Überlassung von Rz 834–841 zu Z 2

Eine derartige Überlassung ist selbst dann keine verdeckte Ausschüttung, wenn es sich um ein so genanntes "Luxusfahrzeug" handelt (VwGH 20.4.1982, 81/14/0120, 81/14/0121, 81/14/0122, 81/14/0123, 82/14/0094, 82/14/0095). Insoweit die Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro überstiegen wird (siehe hiezu …

Sachbezug Rz 901–912 zu Z 4
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17.3.3.5 Rückerstattung und nachträgliche Rückerstattung von ausländischen Steuern Rz 1248bp–1248bv zu Z 10 lit. c vierter Teilstrich
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20. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 Rz 1249–1255 zu Z 9; Z 10
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21. Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 12 KStG 1988 in Verbindung mit § 20 EStG 1988) Rz 1256–1258 zu Z 1; Z 2
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21.1.3 Repräsentationsaufwendungen (§ 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988) Rz 1259–1264 zu Z 3; Z 4; Z 5; Z 6
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21.1.7 Aufsichtsratsvergütungen (§ 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988) Rz 1265–1266 zu Z 7
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21.1.8 Aufwendungen für Entgelte gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 und Z 8 EStG 1988 (§ 12 Abs. 1 Z 8 KStG 1988) Rz 1266aa–1266ac zu Z 8
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21.1.9 Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Konzern (§ 12 Abs. 1 Z 9 KStG 1988) Rz 1266ad–1266ah zu Z 9
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21.1.10 Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern (§ 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988) Rz 1266ai–1266ak zu Z 10; Z 10 lit. a; Z 10 lit. b; Z 10 lit. c; Z 10 letzter Satz; Z 10 vorletzter Satz
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21.1.10.2.2 Körperschaft des privaten Rechts als Empfänger der Zinsen oder Lizenzgebühren Rz 1266al–1266aw zu Z 10; Z 10 lit. c; Z 10 vorletzter Satz; Z 10 lit. b
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21.1.10.2.4 Nicht- oder Niedrigbesteuerung der Zinsen-/Lizenzgebühren bei der empfangenden Körperschaft Rz 1266ax–1266bd zu Z 10 lit. c; Z 10 lit. c erster Teilstrich; Z 10 lit. c TS 1; Z 10 lit. a und b; Z 10
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21.1.10.2.4.3 Steuersatz von weniger als 10% Rz 1266be–1266bh zu Z 10 lit. c zweiter Teilstrich
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21.1.10.2.4.4 Tatsächliche Steuerbelastung von weniger als 10% aufgrund einer Steuermäßigung Rz 1266bi–1266bt zu Z 10 lit. c dritter Teilstrich; Z 10 lit. c TS 3; Z 10; Z 10 lit. c vierter Teilstrich; Z 10 lit. c erster bis dritter Teilstrich; Z 10 lit. c dritter oder vierter Teilstrich; Z 11; Z 10 lit. c
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21.2 Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen oder endbesteuerten Einnahmen (§ 12 Abs. 2 KStG 1988) Rz 1267–1271 zu Z 1
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21.2.3 Anwendungsfälle spezieller Art im Bereich von Körperschaften Rz 1272–1277 zu Z 9
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21.2.3.4 Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien DBA-Einkünften Rz 1283–1288 zu Z 9
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22. Zinsschranke (§ 12a KStG 1988) Rz 1309aa–1309ae zu Z 9 und 10
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22.4 Ermittlung des Zinsüberhangs (§ 12a Abs. 3 KStG 1988) Rz 1309ar–1309bb zu Z 9 oder 10
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23.3 Anwendungsbereich der Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5 KStG 1988) Rz 1309ge–1309gs zu Z 10
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23.3.3 Hybride Gestaltungen (§ 14 Abs. 3 KStG 1988) Rz 1309gt–1309hf zu Z 10
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23.6 Neutralisierung einer hybriden Gestaltung iZm einer D/NI-Steuerdiskrepanz (§ 14 Abs. 6 KStG 1988) Rz 1309io–1309iy zu Z 10
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23.8 Sonderregelung für unberücksichtigte Betriebsstätten (§ 14 Abs. 8 KStG 1988) Rz 1309jx–1309kd zu Z 10
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(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter § 11 Abs. 1 fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit

  • –nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen,
  • –Einkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünften aus Derivaten, mit Ausnahme der in § 27a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Einkünfte oder
  • –Einkünften aus Grundstücksveräußerungen, außer in den Fällen des § 30a Abs. 3 Z 1 bis 4 oder Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988

in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Für unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige sind der zweite und dritte Teilstrich nicht anzuwenden.

KStR 2013: 14 Abschnitte · Rz 171–1449
2.4 Bestimmte Kreditinstitute (§ 5 Z 3 KStG 1988) sowie Sicherungs- und Entschädigungseinrichtungen (§ 5 Z 4 KStG 1988) Rz 171–173

Sicherungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 59 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) sind juristische Personen, die in der Form von Haftungsgesellschaften nach den Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes eingerichtet sind. Die …

16.2.1.3 Zeitlicher Horizont Rz 1168–1170

Bei Ausschüttungen in fremder Währung ist für die Umrechnung der Devisengeldkurs im Zeitpunkt der Ausschüttung maßgebend. Wird ein Beteiligungsertrag bei der Muttergesellschaft bereits in dem der Beschlussfassung vorangegangenen Geschäftsjahr als Forderung erfasst, ist diese Forderung mit dem …

16.2.1.4 Zurechnung Rz 1171–1179

Der fruchtgenussberechtigten Körperschaft sind Ausschüttungen als originäre Einkünfte zuzurechnen, wenn der Zuwendungsfruchtgenuss für eine gewisse Dauer bei rechtlich abgesicherter Position bestellt wird und dem Fruchtgenussberechtigten die Disposition über die Einkünfteerzielung überlassen wird …

16.2.1.5 Wirkungsweise Rz 1180–1182
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20. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 Rz 1249–1255
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21.1.9 Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Konzern (§ 12 Abs. 1 Z 9 KStG 1988) Rz 1266ad–1266ah
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21.2 Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen oder endbesteuerten Einnahmen (§ 12 Abs. 2 KStG 1988) Rz 1267–1271 zu erster Teilstrich; zweiter Teilstrich; dritter Teilstrich
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21.2.3 Anwendungsfälle spezieller Art im Bereich von Körperschaften Rz 1272–1277
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21.2.3.2 Zuordenbarkeit der Finanzierungsaufwendungen Rz 1278–1282
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21.2.3.4 Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien DBA-Einkünften Rz 1283–1288
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21.3 Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen (§ 12 Abs. 3 KStG 1988) Rz 1289–1291
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22. Zinsschranke (§ 12a KStG 1988) Rz 1309aa–1309ae
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22.4 Ermittlung des Zinsüberhangs (§ 12a Abs. 3 KStG 1988) Rz 1309ar–1309bb
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26.2.7 Gewinnermittlung im Liquidationszeitraum Rz 1439–1449
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(3) Für Kapitalanteile gilt Folgendes:

  • 1.Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) oder ein Verlust anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens darf nur insoweit abgezogen werden, als nachgewiesen wird, daß die Wertminderung oder der Verlust nicht mit Einkommensverwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in ursächlichem Zusammenhang steht (ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und ausschüttungsbedingter Verlust). Dies gilt nur, wenn die Beteiligungserträge aus dem Kapitalanteil unter § 10 Abs. 1 fallen.
  • 2.Abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) oder Verluste anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung sind im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen, soweit nicht
    • –eine Zuschreibung erfolgt oder
    • –stille Reserven anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens der Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt werden oder
    • –im Wirtschaftjahr der Abschreibung oder des Verlustes stille Reserven anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer anderen zum Anlagevermögen gehörenden von dieser Vorschrift nicht berührten Beteiligung steuerwirksam

    aufgedeckt und auf Antrag des Steuerpflichtigen gegenverrechnet werden.

  • 3.Im Falle von Einlagen in mittelbar verbundene Körperschaften darf bei den Zwischenkörperschaften insoweit der niedrigere Teilwert nicht angesetzt werden, es sei denn, ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einlagen und Ansatz des niedrigeren Teilwertes ist nachweislich nicht gegeben. Dasselbe gilt auch für unmittelbare Einlagen in Zwischenkörperschaften mit nachfolgender mittelbarer oder unmittelbarer Durchleitung an die Zielkörperschaft. Verluste bei einer Zwischenkörperschaft anlässlich der Veräußerung oder des sonstigen Ausscheidens der Beteiligung sind im Ausmaß der nicht abschreibbaren Einlagen nicht abzugsfähig.
KStR 2013: 21 Abschnitte · Rz 361–1449
3.2 Verlustausgleich Rz 361–368 zu Z 1; Z 2

Nach § 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 ist ein ausschüttungsbedingter Verlust bei der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne des § 10 KStG 1988 nicht abzugsfähig. Im Übrigen siehe Rz 1289 bis 1291. Nach § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 ist ein Verlust im Zusammenhang mit Teilwertabschreibungen oder der Veräußerung …

4.5 Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage (vorgezogene Verlustberücksichtigung) Rz 475aa–475au

Für die Ermittlung einer COVID-19-Rücklage ergeben sich aus den Regelungen des KStG 1988 insbesondere folgende Besonderheiten: Einkünfte, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen (§ 10a KStG 1988) sind zu berücksichtigen. Teilwertabschreibungen auf Kapitalanteile sind nur in dem Ausmaß zu …

15.6.2 Unbeschränkt steuerpflichtige inländische Gruppenmitglieder Rz 1060–1070 zu Z 2

Als Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt gemäß § 9 Abs. 6 Z 1 KStG 1988 das Einkommen unter Berücksichtigung der Sonderbestimmung für Vor- und Außergruppenverluste des Gruppenmitglieds gemäß § 9 Abs. 6 Z 4 KStG 1988 (somit ungekürzte Verrechnung dieser Verluste mit den …

15.6.3 Vor- und Außergruppenverluste Rz 1071–1074 zu Z 2
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15.7 Behandlung von Beteiligungen Rz 1106–1109a zu Z 2; Z 1; Z 3; Z 2 zweiter Teilstrich
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15.7.2.5 Firmenwertabschreibung und vorherige Teilwertabschreibung Rz 1141–1150h zu Z 2
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16.2.1.5 Wirkungsweise Rz 1180–1182
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16.2.2.6 Gewinne aus der Veräußerung oder Beendigung von Auslandsbeteiligungen Rz 1214–1223
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16.2.2.6.2 Liquidation Rz 1224–1227
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17.3.3.5 Rückerstattung und nachträgliche Rückerstattung von ausländischen Steuern Rz 1248bp–1248bv zu Z 2
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21.2.3.2 Zuordenbarkeit der Finanzierungsaufwendungen Rz 1278–1282 zu Z 2
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21.3 Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen (§ 12 Abs. 3 KStG 1988) Rz 1289–1291 zu Z 2; Z 1; Z 2 und 3; Z 3
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21.3.2 Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und Veräußerungsverluste (§ 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) Rz 1292–1294 zu Z 1
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21.3.2.3 Auswirkungen Rz 1295–1298 zu Z 1
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21.3.3 Abzugsfähige Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste (§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988) Rz 1299–1300 zu Z 2; Z 1
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21.3.3.3 Auswirkungen Rz 1301–1306 zu Z 2 erster Teilstrich; Z 2 zweiter Teilstrich; Z 2 dritter Teilstrich
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21.3.4 Einlagenbedingte Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste (§ 12 Abs. 3 Z 3 KStG 1988) Rz 1307–1309 zu Z 2; Z 3
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22.5.3.2 Erhöhungen des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 1 Z 1 EBITDA-Ermittlungs-VO) Rz 1309bq–1309bv zu Z 2; Z 1; Z 2 dritter Teilstrich
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22.5.3.3 Verminderungen des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 1 Z 2 EBITDA-Ermittlungs-VO) Rz 1309bw–1309ca zu Z 2; Z 1
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22.5.4 Ermittlung des Gruppen-EBITDA (§ 2 EBITDA-Ermittlungs-VO) Rz 1309cb–1309cg zu Z 2; Z 2 erster Teilstrich
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26.2.7 Gewinnermittlung im Liquidationszeitraum Rz 1439–1449 zu Z 2
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KStR 2013 zu § 12 insgesamt

KStR 2013: 9 Abschnitte · Rz 348–1449
3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352

§ 7 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht (Besteuerungsgegenstand) Zurechnung des Einkommens und den Besteuerungszeitraum. Wie das Einkommen ermittelt wird, ergibt sich grundsätzlich aus den Vorschriften des EStG 1988 und aus den speziellen Bestimmungen des KStG 1988. Soweit spezielle …

3.2.8 Liebhaberei Rz 390–398

Auch im Verhältnis zur Frage der steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 12 KStG 1988 in Verbindung mit § 20 EStG 1988 (siehe Rz 1256 ff und LRL 2012 Rz 130) ist die Frage der Einkunftsquelleneigenschaft zu überprüfen. Beispiel: Betreibt eine Gewinn bringende AG ein …

12. Einkommensverwendung (§ 8 Abs. 2 bis 4 KStG 1988) Rz 537–541

Jeder Akt der Einkommensverwendung, der nicht unter die drei ersten Tatbestände subsumiert werden kann, fällt unter Einkommensverwendung in "anderer Weise". Darunter sind etwa Spenden und Aufwendungen im Sinne des § 12 KStG 1988 zu verstehen. Unter welchen der vier Tatbestände ein Vorgang fällt …

Reisekostenaufwand Rz 891–900
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15.6.6.2 Ermittlung des zuzurechnenden Verlustes Rz 1079–1085
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17.5.3 Zeitpunkt der Hinzurechnung Rz 1248dq–1248dw
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21. Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 12 KStG 1988 in Verbindung mit § 20 EStG 1988) Rz 1256–1258
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23.3 Anwendungsbereich der Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5 KStG 1988) Rz 1309ge–1309gs
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26.2.7 Gewinnermittlung im Liquidationszeitraum Rz 1439–1449
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Ältere Anwendungsregeln 8
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