KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 11 Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

§ 11 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, gültig seit 20.07.2022. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 13.06.2014 wurde Abs. 1 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (13).

Fassung 20.07.2022 – offen idF BGBl. I Nr. 108/2022 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 20.07.2022 gegenüber der Fassung vom 13.06.2014 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 31.01.2025
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: · Abs. 1 Z 4 ab 1.3.2014 vgl. § 26c Z 49

§ 11. (1) Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:

  • 1.Bei unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (§ 8 Abs. 1) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

(Anm.: aufgehoben durch Art. 2 Z 1 BGBl. I Nr. 108/2022)

  • 3.Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den §§ 15 bis 17.
  • 4.Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen. Nicht abgezogen werden dürfen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sowie Aufwendungen, die unter § 12 Abs. 1 Z 9 oder 10 fallen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 13.06.2014 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 1 (Schlussteil)
— neu eingefügt —

(Anm.: aufgehoben durch Art. 2 Z 1 BGBl. I Nr. 108/2022)

KStR 2013: 8 Abschnitte · Rz 402–1398
3.3.4 Verlustausgleich Rz 402–405 zu Z 1

Außerbetriebliche Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 EStG 1988 sind nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 "den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen". Diese Zurechnung gilt nicht bei Zutreffen der in den Rz 435 bis 437 dargestellten Verhältnisse. Aus der Zurechnung ergibt sich Folgendes: Auch im …

5. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben Rz 476–480

Aus § 11 Abs. 1 KStG 1988 ergibt sich, dass als Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben gemäß § 4 EStG 1988 geltend gemacht werden können, soweit sie systembedingt auf Körperschaften anwendbar sind. Zu den speziellen Regelungen für Körperschaften siehe Rz 1249 ff.

16.2.1.5 Wirkungsweise Rz 1180–1182 zu Z 4

Da Beteiligungserträge steuerfrei bleiben, lösen sie die Anwendung des § 12 Abs. 2 KStG 1988 (siehe Rz 1267 bis 1288) aus. Für Beteiligungen iSd § 10 KStG 1988 gilt auch § 12 Abs. 3 KStG 1988 (siehe Rz 1289 bis 1306). Das in § 26c Z 16 lit. b KStG 1988 angeordnete rückwirkende Ausscheiden von …

20. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 Rz 1249–1255 zu Z 1; Z 4
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21.1.9 Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Konzern (§ 12 Abs. 1 Z 9 KStG 1988) Rz 1266ad–1266ah zu Z 4 zweiter Teilstrich; Z 4
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21.2.3 Anwendungsfälle spezieller Art im Bereich von Körperschaften Rz 1272–1277 zu Z 4
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22.4 Ermittlung des Zinsüberhangs (§ 12a Abs. 3 KStG 1988) Rz 1309ar–1309bb zu Z 4
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25.4 Genossenschaften Rz 1396–1398 zu Z 2
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(2) Ist eine nach § 5 oder nach anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt steuerpflichtig, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

KStR 2013: 2 Abschnitte · Rz 1267–1449
21.2 Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen oder endbesteuerten Einnahmen (§ 12 Abs. 2 KStG 1988) Rz 1267–1271

§ 12 Abs. 2 KStG 1988 entspricht nahezu wörtlich dem § 20 Abs. 2 EStG 1988. Als Anwendungsbereich verbleiben jene Fälle, in denen der Abzug nicht bereits durch den Begriff der Betriebsausgabe oder Werbungskosten oder nach § 11 Abs. 2 KStG 1988 bzw. nach § 12 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 ausgeschlossen ist.

26.2.7 Gewinnermittlung im Liquidationszeitraum Rz 1439–1449

Da es sich bei der Liquidationsbesteuerung nicht bloß um eine Gewinnermittlung, sondern um die Ermittlung des Endeinkommens der zu liquidierenden Körperschaft handelt, sind neben den schon erwähnten sachlichen Steuerbefreiungen alle Bestimmungen des § 8 KStG 1988, ebenso wie die Abzugsverbote nach § …

KStR 2013 zu § 11 insgesamt

KStR 2013: 4 Abschnitte · Rz 348–1255
3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352

§ 7 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht (Besteuerungsgegenstand) Zurechnung des Einkommens und den Besteuerungszeitraum. Wie das Einkommen ermittelt wird, ergibt sich grundsätzlich aus den Vorschriften des EStG 1988 und aus den speziellen Bestimmungen des KStG 1988. Soweit spezielle …

13.4 Voraussetzungen Rz 600–608

Sind sowohl die Körperschaft als auch der Anteilsinhaber in der gleichen Branche tätig, wird zur Vermeidung von Zurechnungsproblemen eine eindeutige und klare Regelung darüber zu treffen sein, welche Geschäfte der Körperschaft zuzurechnen und welche Geschäfte höchstpersönliche Erfolge im Unternehmen …

15.6.6.2 Ermittlung des zuzurechnenden Verlustes Rz 1079–1085

Bei der steuerlichen Gewinnermittlung ist ua. Folgendes zu berücksichtigen: Hinsichtlich ausländischer Betriebsstätten eines ausländischen Gruppenmitgliedes sind die Regelungen des § 2 Abs. 8 EStG 1988 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 KStG 1988 und des § 10 KStG 1988 anzuwenden. Eine ausländische …

20. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 Rz 1249–1255
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Ältere Anwendungsregeln 3
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