KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 10a Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften

§ 10a KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2024, gültig vom 20.07.2024 bis 31.12.2025. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2021 wurden Abs. 3 und 9 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2026 (BGBl. I Nr. 99/2025). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (35).

Fassung 20.07.2024 – 31.12.2025 idF BGBl. I Nr. 113/2024 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 20.07.2024 gegenüber der Fassung vom 01.01.2021 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2026 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 31.01.2025
RIS-Hinweis: zum Bezugszeitraum vgl. § 26c Z 73, 78 und 79

§ 10a. (1) Erzielt eine niedrigbesteuerte ausländische Körperschaft Passiveinkünfte im Sinne des Abs. 2, sind

  • 1.diese Passiveinkünfte der beherrschenden Körperschaft im Sinne des Abs. 4 Z 2 nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 hinzuzurechnen (Hinzurechnungsbesteuerung);
  • 2.Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sowie aus qualifizierten Portfoliobeteiligungen im Sinne des Abs. 7 bei der beteiligten Körperschaft nach Maßgabe des Abs. 7 nicht von der Körperschaftsteuer befreit, sondern unterliegen unter Anrechnung der ausländischen Steuer der Steuerpflicht (Methodenwechsel).
KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1248aa–1248ad
17. Hinzurechnungsbesteuerung Rz 1248aa–1248ad zu Z 1; Z 2

§ 10a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 und 5 KStG 1988 sieht eine Hinzurechnungsbesteuerung für Passiveinkünfte niedrigbesteuerter ausländischer Körperschaften vor. Mit dieser Regelung wurde die in Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von …

(2) Passiveinkünfte sind:

  • 1.Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;
  • 2.Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;
  • 3.Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären;
  • 4.Einkünfte aus Finanzierungsleasing;
  • 5.Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und anderen finanziellen Tätigkeiten sowie
  • 6.Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben und an verbundene Unternehmen verkauft werden, und keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen.
KStR 2013: 7 Abschnitte · Rz 1248ae–1248fo
17.2 Passiveinkünfte Rz 1248ae–1248ai zu Z 1; Z 2

Die Hinzurechnungsbesteuerung kommt ausschließlich für die in § 10a Abs. 2 KStG 1988 aufgezählten Passiveinkünfte zur Anwendung. Das sind dem Grunde nach folgende Einkünfte: Zinsen (Z 1; siehe dazu näher Rz 1248af f), Lizenzgebühren (Z 2; siehe dazu näher Rz 1248ah f), Dividenden und Einkünfte der …

17.2.4 Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen Rz 1248aj–1248an zu Z 3

Gemäß § 10a Abs. 2 Z 3 KStG 1988 zählen zu den Passiveinkünften dem Grunde nach Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen. Unter diesen Dividendenbegriff fallen sämtliche in § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 KStG 1988 aufgezählte Gewinnanteile an inländischen Körperschaften sowie diesen …

17.2.5 Einkünfte aus Finanzierungsleasing Rz 1248ao–1248av zu Z 4; Z 5; Z 6

Gemäß § 10a Abs. 2 Z 4 KStG 1988 gelten Einkünfte aus Finanzierungsleasing als Passiveinkünfte. Einkünfte aus Finanzierungsleasing im Sinne dieser Regelung sind solche, mit denen ein Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums einhergeht. Dabei wird von einem international gängigen und einheitlichen …

17.6 Ausnahmeregelung für ausländische Finanzunternehmen (§ 10a Abs. 8 KStG 1988) Rz 1248dx–1248ee

§ 10a Abs. 8 KStG 1988 sieht eine Ausnahme von der Hinzurechnungsbesteuerung für Passiveinkünfte ausländischer Finanzunternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 5 ATAD vor (zu den branchenbezogen erfassten Finanzunternehmen siehe Rz 1248dz ff). Die Ausnahme für ausländische Finanzunternehmen kommt gemäß § …

17.6.3 Drittelgrenze Rz 1248ep–1248es
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17.7 Hinzurechnungsbesteuerung für doppelt ansässige Körperschaften und Betriebsstätten Rz 1248et–1248fa
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18. Methodenwechsel für internationale Schachtelbeteiligungen und qualifizierte Portfoliobeteiligungen (§ 10a Abs. 7 KStG 1988) Rz 1248fm–1248fo
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(3) Niedrigbesteuerung einer ausländischen Körperschaft liegt vor, wenn deren tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt. Dabei ist das Einkommen der ausländischen Körperschaft nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dieses Bundesgesetzes zu ermitteln; § 12a bleibt dabei unberücksichtigt. Dem Einkommen ist die im Ausland tatsächlich entrichtete Steuer gegenüberzustellen , wobei auch eine auf die ausländische Körperschaft nachweislich entfallende anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 2 Z 28 des Mindestbesteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 183/2023) zu berücksichtigen ist.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2021 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Niedrigbesteuerung einer ausländischen Körperschaft liegt vor, wenn deren tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt. Dabei ist das Einkommen der ausländischen Körperschaft nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dieses Bundesgesetzes zu ermitteln; § 12a bleibt dabei unberücksichtigt. Dem Einkommen ist die im Ausland tatsächlich entrichtete Steuer gegenüberzustellen.

(3) Niedrigbesteuerung einer ausländischen Körperschaft liegt vor, wenn deren tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt. Dabei ist das Einkommen der ausländischen Körperschaft nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dieses Bundesgesetzes zu ermitteln; § 12a bleibt dabei unberücksichtigt. Dem Einkommen ist die im Ausland tatsächlich entrichtete Steuer gegenüberzustellen , wobei auch eine auf die ausländische Körperschaft nachweislich entfallende anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 2 Z 28 des Mindestbesteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 183/2023) zu berücksichtigen ist.

KStR 2013: 6 Abschnitte · Rz 1248aw–1248fo
17.3 Niedrigbesteuerung gemäß § 10a Abs. 3 KStG 1988 Rz 1248aw–1248bg

Niedrigbesteuerung einer ausländischen Körperschaft im Sinne des § 10a KStG 1988 liegt vor, wenn deren tatsächliche Steuerbelastung des (gesamten) Einkommens im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt. Für die Beurteilung der Niedrigbesteuerung ist die effektive Steuerbelastung …

17.3.3 Ermittlung der Steuerbelastung Rz 1248bh–1248bo

Wird das Einkommen der ausländischen Körperschaft nicht jährlich mit Ablauf des Wirtschaftsjahres besteuert, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt ("deferred Corporate Income Tax"), zB anlässlich der Ausschüttung (wie zB in Estland), ist die Steuerbelastung des Wirtschaftsjahres, in dem die …

17.3.3.5 Rückerstattung und nachträgliche Rückerstattung von ausländischen Steuern Rz 1248bp–1248bv

Ist die Niedrigsteuerbelastung einer ausländischen Körperschaft auf abweichende Regelungen des ausländischen Steuerrechts für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern und damit zusammenhängende Ausgleichsposten (wie insbesondere § 6 Z 16 EStG 1988) und Verteilungsregelungen (§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG …

17.5.3 Zeitpunkt der Hinzurechnung Rz 1248dq–1248dw zu zweiter Satz

Gemäß § 10a Abs. 5 Z 2 KStG 1988 erfolgt in zeitlicher Hinsicht die Hinzurechnung in jenem Wirtschaftsjahr der beherrschenden Körperschaft, in dem das maßgebende Wirtschaftsjahr der ausländischen Körperschaft endet. Beispiel: Das Wirtschaftsjahr der beherrschenden Körperschaft endet per 31.3.2019 …

17.7 Hinzurechnungsbesteuerung für doppelt ansässige Körperschaften und Betriebsstätten Rz 1248et–1248fa
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18. Methodenwechsel für internationale Schachtelbeteiligungen und qualifizierte Portfoliobeteiligungen (§ 10a Abs. 7 KStG 1988) Rz 1248fm–1248fo
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(4) Zu einer Hinzurechnung nach Abs. 5 kommt es unter folgenden Voraussetzungen:

  • 1.Die niedrigbesteuerte ausländische Körperschaft erzielt Passiveinkünfte im Sinne des Abs. 2, die mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Körperschaft betragen. Dabei ist Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden, wobei auch steuerbefreite Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen zu den gesamten Einkünften zählen.
  • 2.Eine unter § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 Z 1 fallende Körperschaft (beherrschende Körperschaft) hält selbst oder zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Stimmrechte oder des Kapitals oder hat Anspruch auf mehr als 50% der Gewinne der ausländischen Körperschaft (beherrschte Körperschaft). Für Zwecke dieser Bestimmung liegt ein verbundenes Unternehmen vor, wenn
    • a)die Körperschaft an diesem unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 25% hält oder bei dem sie Anspruch auf mindestens 25% der Gewinne hat;
    • b)eine juristische oder natürliche Person oder eine Personenvereinigung unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an der Körperschaft in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 25% hält oder Anspruch auf mindestens 25% der Gewinne dieser Körperschaft hat.

    Halten verbundene juristische oder natürliche Personen oder Personenvereinigungen Beteiligungen im Sinne der lit. b an weiteren Unternehmen, gelten auch diese als verbundene Unternehmen.

  • 3.Die ausländische beherrschte Körperschaft übt bezogen auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus. Das Vorliegen einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ist von der beherrschenden Körperschaft nachzuweisen (Substanznachweis).
KStR 2013: 13 Abschnitte · Rz 1248aa–1491
17. Hinzurechnungsbesteuerung Rz 1248aa–1248ad

§ 10a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 und 5 KStG 1988 sieht eine Hinzurechnungsbesteuerung für Passiveinkünfte niedrigbesteuerter ausländischer Körperschaften vor. Mit dieser Regelung wurde die in Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von …

17.2.4 Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen Rz 1248aj–1248an

Gemäß § 10a Abs. 2 Z 3 KStG 1988 zählen zu den Passiveinkünften dem Grunde nach Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen. Unter diesen Dividendenbegriff fallen sämtliche in § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 KStG 1988 aufgezählte Gewinnanteile an inländischen Körperschaften sowie diesen …

17.4 Anwendungsvoraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a Abs. 4 KStG 1988 Rz 1248bw–1248ca zu Z 1

§ 10a Abs. 4 KStG 1988 regelt folgende Voraussetzungen für die Hinzurechnung von Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften, die kumulativ erfüllt sein müssen: Passiveinkünfte von mehr als einem Drittel der gesamten Einkünfte (Drittelgrenze; siehe dazu Rz 1248bx ff); Beherrschung (siehe dazu …

17.4.3 Beherrschungstatbestand Rz 1248cb–1248ci zu Z 2; Z 3

Die Hinzurechnungsbesteuerung setzt gemäß § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 voraus, dass eine (in der Regel) inländische Körperschaft die niedrigbesteuerte ausländische Körperschaft beherrscht. Ein solches Beherrschungsverhältnis liegt dann vor, wenn die beherrschende Körperschaft selbst oder zusammen mit …

17.4.3.4 Verbundene Unternehmen Rz 1248cj–1248cn zu Z 2; Z 2 lit. a; Z 2 lit. b; Z 2 letzter Satz
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17.4.3.5 Beteiligungsformen Rz 1248co–1248cq zu Z 2
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17.4.4 Substanzausnahme Rz 1248cr–1248cy zu Z 3 erster Satz; Z 3 zweiter Satz

Gemäß § 10a Abs. 4 Z 3 erster Satz KStG 1988 setzt die Hinzurechnungsbesteuerung voraus, dass die ausländische beherrschte Körperschaft keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Diese Beurteilung hat im Hinblick auf den Einsatz von Personal, Ausstattung, Vermögenswerten und Räumlichkeiten …

17.4.4.2.3 Vermutung des Fehlens einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit Rz 1248cz–1248di zu Z 1
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17.6.3 Drittelgrenze Rz 1248ep–1248es zu Z 2; Z 1
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17.7 Hinzurechnungsbesteuerung für doppelt ansässige Körperschaften und Betriebsstätten Rz 1248et–1248fa zu Z 2
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22.3 Persönlicher Anwendungsbereich (§ 12a Abs. 2 KStG 1988) Rz 1309af–1309aq zu Z 2
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23.4 Verbundene Unternehmen (§ 14 Abs. 4 KStG 1988) Rz 1309ic–1309ih zu Z 2
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27.1.3 Beteiligungsertragsbefreiung und KESt-Rückerstattung Rz 1486–1491
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(5) Für die Hinzurechnung der Passiveinkünfte gilt Folgendes:

  • 1.Das Ausmaß der Hinzurechnung bestimmt sich nach der Höhe der von der jeweiligen beherrschenden Körperschaft unmittelbar und mittelbar (anteilig) gehaltenen Beteiligung am Nennkapital der ausländischen beherrschten Körperschaft. Weicht die Gewinnverteilung von der Beteiligung am Nennkapital ab, ist der anteilige Anspruch auf Gewinn maßgebend.
  • 2.Die Passiveinkünfte werden der beherrschenden Körperschaft in jenem Wirtschaftsjahr hinzugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres der ausländischen Körperschaft fällt.
  • 3.Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Ein etwaiger Verlust ist nicht hinzuzurechnen.
KStR 2013: 9 Abschnitte · Rz 1248aa–1491
17. Hinzurechnungsbesteuerung Rz 1248aa–1248ad

§ 10a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 und 5 KStG 1988 sieht eine Hinzurechnungsbesteuerung für Passiveinkünfte niedrigbesteuerter ausländischer Körperschaften vor. Mit dieser Regelung wurde die in Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von …

17.2.4 Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen Rz 1248aj–1248an

Gemäß § 10a Abs. 2 Z 3 KStG 1988 zählen zu den Passiveinkünften dem Grunde nach Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen. Unter diesen Dividendenbegriff fallen sämtliche in § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 KStG 1988 aufgezählte Gewinnanteile an inländischen Körperschaften sowie diesen …

17.3 Niedrigbesteuerung gemäß § 10a Abs. 3 KStG 1988 Rz 1248aw–1248bg

Niedrigbesteuerung einer ausländischen Körperschaft im Sinne des § 10a KStG 1988 liegt vor, wenn deren tatsächliche Steuerbelastung des (gesamten) Einkommens im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt. Für die Beurteilung der Niedrigbesteuerung ist die effektive Steuerbelastung …

17.5 Durchführung der Hinzurechnung gemäß § 10a Abs. 5 KStG 1988 Rz 1248dm–1248dp zu Z 1; Z 1 zweiter Satz

§ 10a Abs. 5 KStG 1988 iVm § 5 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften regelt folgende Aspekte der Durchführung der Hinzurechnung: Ausmaß der Hinzurechnung (Z 1; siehe dazu Rz 1248dn ff), Zeitpunkt der Hinzurechnung (Z 2; siehe dazu Rz 1248dq f), Ermittlung der hinzuzurechnenden …

17.5.3 Zeitpunkt der Hinzurechnung Rz 1248dq–1248dw zu Z 2; Z 3; Z 3 erster Satz

Gemäß § 10a Abs. 5 Z 2 KStG 1988 erfolgt in zeitlicher Hinsicht die Hinzurechnung in jenem Wirtschaftsjahr der beherrschenden Körperschaft, in dem das maßgebende Wirtschaftsjahr der ausländischen Körperschaft endet. Beispiel: Das Wirtschaftsjahr der beherrschenden Körperschaft endet per 31.3.2019 …

17.7 Hinzurechnungsbesteuerung für doppelt ansässige Körperschaften und Betriebsstätten Rz 1248et–1248fa
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17.8 Vermeidung der Doppelbesteuerung (§ 10a Abs. 9 KStG 1988) Rz 1248fb–1248fe
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17.9 Inkrafttreten (§ 26c Z 68, Z 73 KStG 1988) Rz 1248fl
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27.1.3 Beteiligungsertragsbefreiung und KESt-Rückerstattung Rz 1486–1491
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(6) Die Vorschriften über die Hinzurechnung von Passiveinkünften sowie die Vermeidung der Doppelbesteuerung (Abs. 9) sind sinngemäß anzuwenden

  • 1.auf inländische Körperschaften, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ausland ansässig sind und
  • 2.auf ausländische Betriebsstätten, auch wenn das Doppelbesteuerungsabkommen eine Befreiung vorsieht.
KStR 2013: 4 Abschnitte · Rz 1248aa–1248fa
17. Hinzurechnungsbesteuerung Rz 1248aa–1248ad

§ 10a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 und 5 KStG 1988 sieht eine Hinzurechnungsbesteuerung für Passiveinkünfte niedrigbesteuerter ausländischer Körperschaften vor. Mit dieser Regelung wurde die in Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von …

17.4.3 Beherrschungstatbestand Rz 1248cb–1248ci zu Z 1

Die Hinzurechnungsbesteuerung setzt gemäß § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 voraus, dass eine (in der Regel) inländische Körperschaft die niedrigbesteuerte ausländische Körperschaft beherrscht. Ein solches Beherrschungsverhältnis liegt dann vor, wenn die beherrschende Körperschaft selbst oder zusammen mit …

17.4.4 Substanzausnahme Rz 1248cr–1248cy zu Z 2

Gemäß § 10a Abs. 4 Z 3 erster Satz KStG 1988 setzt die Hinzurechnungsbesteuerung voraus, dass die ausländische beherrschte Körperschaft keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Diese Beurteilung hat im Hinblick auf den Einsatz von Personal, Ausstattung, Vermögenswerten und Räumlichkeiten …

17.7 Hinzurechnungsbesteuerung für doppelt ansässige Körperschaften und Betriebsstätten Rz 1248et–1248fa zu Z 1; Z 2
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(7) Zu einem Methodenwechsel kommt es bei internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 sowie bei Beteiligungen von mindestens 5%, deren Gewinnanteile unter § 10 Abs. 1 Z 5 oder 6 fallen (qualifizierte Portfoliobeteiligungen), wenn der Unternehmensschwerpunkt der niedrigbesteuerten ausländischen Körperschaft in der Erzielung von Passiveinkünften im Sinne des Abs. 2 liegt. Dabei gilt Folgendes:

  • 1.Die Steuerbefreiung für Gewinnanteile gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 bis 7 sowie die Steuerneutralität gemäß § 10 Abs. 3 kommen nicht zur Anwendung.
  • 2.Ein Methodenwechsel unterbleibt insoweit, als Passiveinkünfte nachweislich bereits im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst wurden.
KStR 2013: 9 Abschnitte · Rz 1160–1491
16.2.1.1.2 Voraussetzungen für die Befreiung von ausländischen Beteiligungserträgen Rz 1160–1162

§ 10 Abs. 1 Z 5 und 6 KStG 1988 führt zu einer Gleichstellung von Beteiligungserträgen aus Portfoliobeteiligungen an ausländischen Körperschaften (EU bzw. Staaten mit umfassender Amtshilfe) mit inländischen Beteiligungserträgen. Bei ausländischen Portfoliobeteiligungen sind jedoch für Ausschüttungen …

17. Hinzurechnungsbesteuerung Rz 1248aa–1248ad

§ 10a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 und 5 KStG 1988 sieht eine Hinzurechnungsbesteuerung für Passiveinkünfte niedrigbesteuerter ausländischer Körperschaften vor. Mit dieser Regelung wurde die in Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von …

17.2.4 Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen Rz 1248aj–1248an zu Z 1; Z 2

Gemäß § 10a Abs. 2 Z 3 KStG 1988 zählen zu den Passiveinkünften dem Grunde nach Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen. Unter diesen Dividendenbegriff fallen sämtliche in § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 KStG 1988 aufgezählte Gewinnanteile an inländischen Körperschaften sowie diesen …

17.3 Niedrigbesteuerung gemäß § 10a Abs. 3 KStG 1988 Rz 1248aw–1248bg

Niedrigbesteuerung einer ausländischen Körperschaft im Sinne des § 10a KStG 1988 liegt vor, wenn deren tatsächliche Steuerbelastung des (gesamten) Einkommens im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt. Für die Beurteilung der Niedrigbesteuerung ist die effektive Steuerbelastung …

17.8.3 Veräußerung der Beteiligung (Z 2) Rz 1248ff–1248fk zu Z 2
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18. Methodenwechsel für internationale Schachtelbeteiligungen und qualifizierte Portfoliobeteiligungen (§ 10a Abs. 7 KStG 1988) Rz 1248fm–1248fo
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18.4 Beurteilung der Niedrigbesteuerung Rz 1248fv–1248fy zu Z 2
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21.3 Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen (§ 12 Abs. 3 KStG 1988) Rz 1289–1291
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27.1.3 Beteiligungsertragsbefreiung und KESt-Rückerstattung Rz 1486–1491
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(8) Die Hinzurechnung von Passiveinkünften gemäß Abs. 5 sowie der Methodenwechsel gemäß Abs. 7 unterbleiben für ausländische Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/1164 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 193 vom 19.7.2016 S. 1, wenn nicht mehr als ein Drittel der Passiveinkünfte des Unternehmens im Sinne des Abs. 2 aus Transaktionen mit der inländischen beherrschenden oder beteiligten Körperschaft oder deren verbundenen Unternehmen stammen.

KStR 2013: 6 Abschnitte · Rz 1248ao–1248fo
17.2.5 Einkünfte aus Finanzierungsleasing Rz 1248ao–1248av

Gemäß § 10a Abs. 2 Z 4 KStG 1988 gelten Einkünfte aus Finanzierungsleasing als Passiveinkünfte. Einkünfte aus Finanzierungsleasing im Sinne dieser Regelung sind solche, mit denen ein Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums einhergeht. Dabei wird von einem international gängigen und einheitlichen …

17.6 Ausnahmeregelung für ausländische Finanzunternehmen (§ 10a Abs. 8 KStG 1988) Rz 1248dx–1248ee

§ 10a Abs. 8 KStG 1988 sieht eine Ausnahme von der Hinzurechnungsbesteuerung für Passiveinkünfte ausländischer Finanzunternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 5 ATAD vor (zu den branchenbezogen erfassten Finanzunternehmen siehe Rz 1248dz ff). Die Ausnahme für ausländische Finanzunternehmen kommt gemäß § …

17.6.2.5 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Rz 1248ef–1248eo

Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fällt daher nur dann unter die Ausnahmeregelung des § 10a Abs. 8 KStG 1988, wenn dieses eine Zulassung eines Mitgliedstaates gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG besitzt.

17.6.3 Drittelgrenze Rz 1248ep–1248es
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17.7 Hinzurechnungsbesteuerung für doppelt ansässige Körperschaften und Betriebsstätten Rz 1248et–1248fa
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18. Methodenwechsel für internationale Schachtelbeteiligungen und qualifizierte Portfoliobeteiligungen (§ 10a Abs. 7 KStG 1988) Rz 1248fm–1248fo
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(9) Die Doppelbesteuerung ist wie folgt zu vermeiden:

  • 1.Die Hinzurechnung bei mittelbar beteiligten beherrschenden Körperschaften unterbleibt insoweit, als die Passiveinkünfte bereits bei einer unmittelbar oder mittelbar näher beteiligten beherrschenden Körperschaft im Inland hinzugerechnet werden.
  • 2.Veräußert die beherrschende Körperschaft ihre Beteiligung an der ausländischen Körperschaft, ist der Veräußerungserlös insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als in diesem Gewinne enthalten sind, die bereits gemäß Abs. 5 hinzugerechnet wurden.
  • 3.Bei der Hinzurechnung gemäß Abs. 5 wird auf Antrag die auf die hinzugerechneten Passiveinkünfte entfallende tatsächliche Steuerbelastung gemäß Abs. 3 der beherrschten Körperschaft sowie eine auf diese entfallende vergleichbare ausländische vorgelagerte Hinzurechnungsbesteuerung angerechnet.
  • 4.Beim Methodenwechsel gemäß Abs. 7 wird auf Antrag die auf die steuerpflichtigen Gewinnanteile entfallende tatsächliche Steuerbelastung gemäß Abs. 3, vorrangig die ausländische Körperschaftsteuer, angerechnet. Die anrechenbare ausländische Steuer erhöht die steuerpflichtigen Gewinnanteile.

Übersteigt in den Fällen der Z 3 und Z 4 die anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer die Steuerschuld unter Außerachtlassung einer Mindeststeuer nach § 24 Abs. 4, kann der Übersteigungsbetrag auf die Steuerschuld in folgenden Jahren auf Antrag angerechnet werden. Über die Höhe des Übersteigungsbetrages ist im Abgabenbescheid abzusprechen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2021 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 9 Z 3
  • 3.Bei der Hinzurechnung gemäß Abs. 5 wird auf Antrag die auf die hinzugerechneten Passiveinkünfte entfallende tatsächliche Steuerbelastung der beherrschten Körperschaft sowie eine auf diese entfallende vergleichbare ausländische vorgelagerte Hinzurechnungsbesteuerung angerechnet.
  • 3.Bei der Hinzurechnung gemäß Abs. 5 wird auf Antrag die auf die hinzugerechneten Passiveinkünfte entfallende tatsächliche Steuerbelastung gemäß Abs. 3 der beherrschten Körperschaft sowie eine auf diese entfallende vergleichbare ausländische vorgelagerte Hinzurechnungsbesteuerung angerechnet.
Abs. 9 Z 4
  • 4.Beim Methodenwechsel gemäß Abs. 7 wird auf Antrag die auf die steuerpflichtigen Gewinnanteile entfallende tatsächliche Steuerbelastung, vorrangig die ausländische Körperschaftsteuer, angerechnet. Die anrechenbare ausländische Steuer erhöht die steuerpflichtigen Gewinnanteile.
  • 4.Beim Methodenwechsel gemäß Abs. 7 wird auf Antrag die auf die steuerpflichtigen Gewinnanteile entfallende tatsächliche Steuerbelastung gemäß Abs. 3, vorrangig die ausländische Körperschaftsteuer, angerechnet. Die anrechenbare ausländische Steuer erhöht die steuerpflichtigen Gewinnanteile.
KStR 2013: 8 Abschnitte · Rz 1248cb–1248gc
17.4.3 Beherrschungstatbestand Rz 1248cb–1248ci zu Z 1

Die Hinzurechnungsbesteuerung setzt gemäß § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 voraus, dass eine (in der Regel) inländische Körperschaft die niedrigbesteuerte ausländische Körperschaft beherrscht. Ein solches Beherrschungsverhältnis liegt dann vor, wenn die beherrschende Körperschaft selbst oder zusammen mit …

17.5 Durchführung der Hinzurechnung gemäß § 10a Abs. 5 KStG 1988 Rz 1248dm–1248dp zu Z 1

§ 10a Abs. 5 KStG 1988 iVm § 5 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften regelt folgende Aspekte der Durchführung der Hinzurechnung: Ausmaß der Hinzurechnung (Z 1; siehe dazu Rz 1248dn ff), Zeitpunkt der Hinzurechnung (Z 2; siehe dazu Rz 1248dq f), Ermittlung der hinzuzurechnenden …

17.5.3 Zeitpunkt der Hinzurechnung Rz 1248dq–1248dw zu Z 1

Gemäß § 10a Abs. 5 Z 2 KStG 1988 erfolgt in zeitlicher Hinsicht die Hinzurechnung in jenem Wirtschaftsjahr der beherrschenden Körperschaft, in dem das maßgebende Wirtschaftsjahr der ausländischen Körperschaft endet. Beispiel: Das Wirtschaftsjahr der beherrschenden Körperschaft endet per 31.3.2019 …

17.7 Hinzurechnungsbesteuerung für doppelt ansässige Körperschaften und Betriebsstätten Rz 1248et–1248fa
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17.8 Vermeidung der Doppelbesteuerung (§ 10a Abs. 9 KStG 1988) Rz 1248fb–1248fe zu Z 1 bis 4; Z 1; Z 2; Z 3; Z 4
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17.8.3 Veräußerung der Beteiligung (Z 2) Rz 1248ff–1248fk zu Z 2; Z 3
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18.4 Beurteilung der Niedrigbesteuerung Rz 1248fv–1248fy zu Z 4
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19. Durchführung des Anrechnungsverfahrens bei der Hinzurechnungsbesteuerung und beim Methodenwechsel (§ 10a Abs. 9 KStG 1988) Rz 1248fz–1248gc
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(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die nähere Vorgehensweise für die Hinzurechnungsbesteuerung und den Methodenwechsel festzulegen.

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1248aa–1248ad
17. Hinzurechnungsbesteuerung Rz 1248aa–1248ad

§ 10a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 und 5 KStG 1988 sieht eine Hinzurechnungsbesteuerung für Passiveinkünfte niedrigbesteuerter ausländischer Körperschaften vor. Mit dieser Regelung wurde die in Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von …

(11) Als niedrigbesteuert iSd Abs. 3 in einem Wirtschaftsjahr gilt eine Körperschaft, wenn diese in einem Staat ansässig ist, der zum Abschlussstichtag dieses Wirtschaftsjahres in der Liste jener Drittländer geführt wird, die von den Mitgliedstaaten gemeinsam als nicht kooperierende Länder eingestuft worden sind.

KStR 2013: 1 Abschnitt · Rz 1248aw–1248bg
17.3 Niedrigbesteuerung gemäß § 10a Abs. 3 KStG 1988 Rz 1248aw–1248bg

Niedrigbesteuerung einer ausländischen Körperschaft im Sinne des § 10a KStG 1988 liegt vor, wenn deren tatsächliche Steuerbelastung des (gesamten) Einkommens im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt. Für die Beurteilung der Niedrigbesteuerung ist die effektive Steuerbelastung …

KStR 2013 zu § 10a insgesamt

KStR 2013: 11 Abschnitte · Rz 475aa–1309gs
4.5 Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage (vorgezogene Verlustberücksichtigung) Rz 475aa–475au

Für die Ermittlung einer COVID-19-Rücklage ergeben sich aus den Regelungen des KStG 1988 insbesondere folgende Besonderheiten: Einkünfte, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen (§ 10a KStG 1988) sind zu berücksichtigen. Teilwertabschreibungen auf Kapitalanteile sind nur in dem Ausmaß zu …

17. Hinzurechnungsbesteuerung Rz 1248aa–1248ad

§ 10a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 und 5 KStG 1988 sieht eine Hinzurechnungsbesteuerung für Passiveinkünfte niedrigbesteuerter ausländischer Körperschaften vor. Mit dieser Regelung wurde die in Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von …

17.3 Niedrigbesteuerung gemäß § 10a Abs. 3 KStG 1988 Rz 1248aw–1248bg

Niedrigbesteuerung einer ausländischen Körperschaft im Sinne des § 10a KStG 1988 liegt vor, wenn deren tatsächliche Steuerbelastung des (gesamten) Einkommens im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt. Für die Beurteilung der Niedrigbesteuerung ist die effektive Steuerbelastung …

17.5 Durchführung der Hinzurechnung gemäß § 10a Abs. 5 KStG 1988 Rz 1248dm–1248dp

§ 10a Abs. 5 KStG 1988 iVm § 5 VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften regelt folgende Aspekte der Durchführung der Hinzurechnung: Ausmaß der Hinzurechnung (Z 1; siehe dazu Rz 1248dn ff), Zeitpunkt der Hinzurechnung (Z 2; siehe dazu Rz 1248dq f), Ermittlung der hinzuzurechnenden …

17.8.3 Veräußerung der Beteiligung (Z 2) Rz 1248ff–1248fk
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17.9 Inkrafttreten (§ 26c Z 68, Z 73 KStG 1988) Rz 1248fl
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19. Durchführung des Anrechnungsverfahrens bei der Hinzurechnungsbesteuerung und beim Methodenwechsel (§ 10a Abs. 9 KStG 1988) Rz 1248fz–1248gc
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21.1.10.2.4.4 Tatsächliche Steuerbelastung von weniger als 10% aufgrund einer Steuermäßigung Rz 1266bi–1266bt
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22.5 Ermittlung des steuerlichen EBITDA (§ 12a Abs. 4 KStG 1988) Rz 1309bi–1309bp
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22.10 Zinsschranke in der Unternehmensgruppe (§ 12a Abs. 7 KStG 1988) Rz 1309eh–1309et
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23.3 Anwendungsbereich der Sondervorschriften für hybride Gestaltungen (§ 14 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5 KStG 1988) Rz 1309ge–1309gs
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Ältere Anwendungsregeln 5
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