KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 10 Befreiung für Beteiligungserträge und internationale Schachtelbeteiligungen

§ 10 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 797/1996, gültig vom 31.12.1996 bis 20.08.2003. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 27.08.1994 wurde Abs. 2 geändert. Nachfolgefassung ab 21.08.2003 (BGBl. I Nr. 71/2003). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (48).

Fassung 31.12.1996 – 20.08.2003 idF BGBl. Nr. 797/1996 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.1996 gegenüber der Fassung vom 27.08.1994 ↗ Nachfolgefassung ab 21.08.2003 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 13.03.2013 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 2 ist für Beteiligungserträge im Sinne des Abs. 2 Z 2 lit. a erstmalig bei der Veranlagung für 1996 und für Beteiligungserträge im Sinne des Abs. 2 Z 2 lit. b erstmalig bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden (vgl. § 26a Abs. 7).

§ 10. (1) Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteilungserträge (Anm.: richtig: Beteiligungserträge) sind:

  • 1.Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.
  • 2.Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 8 Abs. 3 Z 2.
  • 3.Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genußrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1).
  • 4.Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
KStR 2013: 22 Abschnitte · Rz 951–1491
16.2.1 Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 KStG 1988 Rz 1157–1159 zu Z 1 bis 6; Z 7

Für die Beteiligungsertragsbefreiung ist kein prozentuelles oder betragliches Mindestausmaß der Beteiligung erforderlich (daher löst auch eine einzelne Aktie die Befreiung aus). Ebenso wenig setzt die Befreiung eine bestimmte Beteiligungsdauer voraus. Die Beteiligung kann sowohl als Anlagevermögen …

16.2.1.1.2 Voraussetzungen für die Befreiung von ausländischen Beteiligungserträgen Rz 1160–1162

Vor der Veranlagung 2011 sind nach den Änderungen durch das BBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009 bzw. des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011 folgende Gruppen von Körperschaften zu unterscheiden: "EU-Körperschaften" (siehe auch Rz 1204) und "vergleichbare ausländische Körperschaften" des EWR, mit deren …

16.2.1.4 Zurechnung Rz 1171–1179 zu Z 1 bis 6

Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft (OG und KG) ergibt sich die Zurechnung der Beteiligungserträge aus § 23 Z 2 EStG 1988, die Befreiung steht für den anteiligen Beteiligungsertrag zu. Beispiel 1: Die GmbH-A ist zu 60%, die GmbH-B ist zu 40% an einer OG beteiligt. Die OG hält …

16.2.2 Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen (§ 10 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 und 3 KStG 1988) Rz 1200–1203 zu Z 7

§ 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 KStG 1988 stellt eine sachliche Steuerbefreiung dar. Die Anwendung der Befreiung ist von Amts wegen vorzunehmen, zwingend und unverzichtbar (siehe Rz 1154). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung sind …

16.2.2.2 Kapitalanteile an ausländischen Körperschaften Rz 1204–1208 zu Z 1
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16.2.4 Ausnahme von der Befreiung bei „Hybridfinanzierung“ (§ 10 Abs. 7 KStG 1988) Rz 1248 zu Z 1 bis 7

Die Beteiligungsertragsbefreiung für Gewinnanteile aus ausländischen Beteiligungen (§ 10 Abs. 1 Z 1 bis 7 KStG 1988) wird in Fällen ausgeschlossen, in denen ein Qualifikationskonflikt zwischen inländischer und ausländischer Steuerrechtsordnung vorliegt, der zur doppelten Nichtbesteuerung führen …

16.2.3.2 Besteuerungsvorbehalte (§ 10 Abs. 5 KStG 1988) Rz 1240–1242 zu Z 5

Durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wurde im Zusammenhang mit der geschaffenen Befreiung für Portfoliobeteiligungen an Körperschaften, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder bestimmten EWR-Staaten ansässig sind (§ 10 Abs. 1 Z 5 und 6 KStG 1988), in § 10 Abs. 5 KStG 1988 ein …

20.4.3 Warenrückvergütungen und Geschäftsanteilverzinsung Rz 1404–1414 zu Z 2; Z 1
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21.2.8 Vermögensverteilung Rz 1450–1453
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Unternehmensgruppen Rz 951–958
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15.6.6.4.2 Verlustverrechnung bei Veränderung oder Beendigung der Gruppenzugehörigkeit Rz 1092–1099 zu Z 7

Im Falle des Untergangs (Liquidation oder Insolvenz) des ausländischen Gruppenmitglieds ist bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust der zuzurechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen. Ein gezieltes Liquidieren …

16. Sachliche Steuerbefreiungen (§§ 7 und 10 KStG 1988) Rz 1151–1156 zu Z 1 bis 6; Z 1 bis 4; Z 5; Z 6; Z 7
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16.2.1.2 Erscheinungsformen von Beteiligungserträgen Rz 1163–1167 zu Z 1 bis 6
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16.2.1.3 Zeitlicher Horizont Rz 1168–1170
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16.2.1.5 Wirkungsweise Rz 1180–1182 zu Z 5 und 6
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16.2.3 Methodenwechsel - Anrechnungsverfahren (§ 10 Abs. 4 bis 6 KStG 1988) Rz 1228–1232 zu Z 7; Z 5 und 6

Die in § 10 KStG 1988 grundsätzlich festgelegte Befreiungsmethode für ausländische Beteiligungserträge wird bei internationalen Schachtelbeteiligungen bei Vorliegen der in § 10 Abs. 4 KStG 1988 ("Missbrauchsfälle") genannten Voraussetzungen und bei ausländischen Portfoliobeteiligungen bei Vorliegen …

16.2.3.1.1 Verdachtsfälle Rz 1233–1234 zu Z 7
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18.3.3 Anwendungsfälle spezieller Art im Bereich von Körperschaften Rz 1272–1277 zu Z 5, 6 oder 7
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18.3.3.2 Zuordenbarkeit der Finanzierungsaufwendungen Rz 1278–1282
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18.4 Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen (§ 12 Abs. 3 KStG 1988) Rz 1289–1291

Anwendungsvoraussetzung für die Bestimmung des § 12 Abs. 3 KStG 1988 ist das Vorliegen einer Beteiligung im Sinne des § 10 KStG 1988. Die Bezugnahme auf § 10 KStG 1988 kann sich jedoch nur auf solche Beteiligungen beziehen, deren Erträge bei der Empfängerkörperschaft steuerfrei sind. Beteiligungen …

21.2.7 Gewinnermittlung im Liquidationszeitraum Rz 1439–1449
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22.1.3 Beteiligungsertragsbefreiung und KESt-Rückerstattung Rz 1486–1491 zu Z 1; Z 7
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(2) Von der Körperschaftsteuer sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen befreit:

  • 1.Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt sind
    • a)an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind,
    • b)an anderen ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 255 S 6), in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen.

    Die Beteiligung muß während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Jahren bestehen.

  • 2.Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind:
    • a)Gewinnanteile jeder Art aus der Beteiligung.
    • b)Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung insoweit, als weder für die gesamte Beteiligung noch für Teile hievon der niedrigere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt worden ist.⌫ entfallen

    Die in Z 1 genannte Frist von zwei Jahren gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.

  • 3.Gewinnanteile aus internationalen Schachtelbeteiligungen, die vor Ablauf der Zweijahresfrist (Z 1) erzielt werden, unterliegen vorläufig der Besteuerung. Das Finanzamt hat nach Ablauf dieser Frist endgültig über die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit zu entscheiden.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 27.08.1994 · 6 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 1 lit. b
  • b)an anderen ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 6) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen.
  • b)an anderen ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 255 S 6), in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen.
Abs. 2 Z 1 (Schlussteil)
— neu eingefügt —

Die Beteiligung muß während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Jahren bestehen.

Abs. 2 Z 2 lit. a
— neu eingefügt —
  • a)Gewinnanteile jeder Art aus der Beteiligung.
Abs. 2 Z 2 lit. b
  • b)an anderen ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 6) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen.
  • b)Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung insoweit, als weder für die gesamte Beteiligung noch für Teile hievon der niedrigere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt worden ist.
Abs. 2 Z 2 (Schlussteil)
— neu eingefügt —

Die in Z 1 genannte Frist von zwei Jahren gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.

Abs. 2 Z 3
— neu eingefügt —
  • 3.Gewinnanteile aus internationalen Schachtelbeteiligungen, die vor Ablauf der Zweijahresfrist (Z 1) erzielt werden, unterliegen vorläufig der Besteuerung. Das Finanzamt hat nach Ablauf dieser Frist endgültig über die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit zu entscheiden.
KStR 2013: 17 Abschnitte · Rz 1079–1491
16.2.1 Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 KStG 1988 Rz 1157–1159

Für die Beteiligungsertragsbefreiung ist kein prozentuelles oder betragliches Mindestausmaß der Beteiligung erforderlich (daher löst auch eine einzelne Aktie die Befreiung aus). Ebenso wenig setzt die Befreiung eine bestimmte Beteiligungsdauer voraus. Die Beteiligung kann sowohl als Anlagevermögen …

16.2.1.4 Zurechnung Rz 1171–1179

Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft (OG und KG) ergibt sich die Zurechnung der Beteiligungserträge aus § 23 Z 2 EStG 1988, die Befreiung steht für den anteiligen Beteiligungsertrag zu. Beispiel 1: Die GmbH-A ist zu 60%, die GmbH-B ist zu 40% an einer OG beteiligt. Die OG hält …

16.2.2.3 Beteiligung an ausländischen Körperschaften Rz 1209–1213

Wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen der ausländischen Gesellschaft ist ausreichend, um eine Beteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 KStG 1988 herzustellen. Wie bei der nationalen Beteiligungsertragsbefreiung ist zB die Zwischenschaltung einer Mitunternehmerschaft unschädlich. Im Fall einer …

16.2.2 Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen (§ 10 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 und 3 KStG 1988) Rz 1200–1203

§ 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 KStG 1988 stellt eine sachliche Steuerbefreiung dar. Die Anwendung der Befreiung ist von Amts wegen vorzunehmen, zwingend und unverzichtbar (siehe Rz 1154). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung sind …

16.2.2.2 Kapitalanteile an ausländischen Körperschaften Rz 1204–1208 zu Z 2; Z 1
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21.2.8 Vermögensverteilung Rz 1450–1453
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15.6.6.2 Verlustermittlung Rz 1079–1085

Bei der Umrechnung ist auf Art und Umfang der Maßgeblichkeit der vergleichbaren unternehmensrechtlichen Vorschriften für die steuerliche Gewinnermittlung Bedacht zu nehmen. Sieht das ausländische Steuer- bzw. Handels-/Unternehmensrecht die entsprechenden Wahlrechte wie das österreichische …

15.6.6.4.2 Verlustverrechnung bei Veränderung oder Beendigung der Gruppenzugehörigkeit Rz 1092–1099

Im Falle des Untergangs (Liquidation oder Insolvenz) des ausländischen Gruppenmitglieds ist bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust der zuzurechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen. Ein gezieltes Liquidieren …

16. Sachliche Steuerbefreiungen (§§ 7 und 10 KStG 1988) Rz 1151–1156
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16.2.2.6 Gewinne aus der Veräußerung oder Beendigung von Auslandsbeteiligungen Rz 1214–1223

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 KStG 1988 bleiben Gewinne, Veräußerungsgewinne, -verluste und sonstige Wertänderungen aus einer internationalen Schachtelbeteiligung außer Ansatz, sofern keine Option (zur Steuerpflicht) gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 vorgenommen wurde (siehe Rz 1216). Ausgenommen sind …

16.2.2.6.2 Liquidation Rz 1224–1227
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16.2.3 Methodenwechsel - Anrechnungsverfahren (§ 10 Abs. 4 bis 6 KStG 1988) Rz 1228–1232

Die in § 10 KStG 1988 grundsätzlich festgelegte Befreiungsmethode für ausländische Beteiligungserträge wird bei internationalen Schachtelbeteiligungen bei Vorliegen der in § 10 Abs. 4 KStG 1988 ("Missbrauchsfälle") genannten Voraussetzungen und bei ausländischen Portfoliobeteiligungen bei Vorliegen …

16.2.3.1.2 Passiveinkünfte Rz 1235–1239
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18.3.3 Anwendungsfälle spezieller Art im Bereich von Körperschaften Rz 1272–1277
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18.4.2.3 Auswirkungen Rz 1295–1298 zu Z 2
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18.4.3.3 Auswirkungen Rz 1301–1306
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22.1.3 Beteiligungsertragsbefreiung und KESt-Rückerstattung Rz 1486–1491
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(3) Abweichend von Abs. 2 sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn Gründe vorliegen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Mißbräuchen (§ 22 der Bundesabgabenordnung) durch Verordnung anordnet. Das Vorliegen derartiger Gründe kann insbesondere dann angenommen werden, wenn

  • –der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar darin besteht, Einnahmen aus Zinsen, aus der Überlassung beweglicher körperlicher oder unkörperlicher Wirtschaftsgüter und aus der Veräußerung von Beteiligungen zu erzielen,
  • –das Einkommen der ausländischen Gesellschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt, und
  • –nicht nachgewiesen wird, daß an der Körperschaft unmittelbar oder mittelbar überwiegend natürliche Personen beteiligt sind, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Einkommensteuer im Verhältnis zu anderen Staaten eingeschränkt ist.

In diesem Fall ist eine Entlastung von einer der Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer folgendermaßen herbeizuführen:

Die als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehende ausländische Steuer wird auf Antrag auf jene inländische Körperschaftsteuer angerechnet, die auf die aus der internationalen Schachtelbeteiligung bezogenen Einkünfte entfällt. Die anrechenbare ausländische Steuer ist bei Ermittlung der Einkünfte den Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung hinzuzurechnen.

KStR 2013: 10 Abschnitte · Rz 1079–1282
16.2.2 Befreiung für internationale Schachtelbeteiligungen (§ 10 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 und 3 KStG 1988) Rz 1200–1203 zu Satz 1

§ 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 KStG 1988 stellt eine sachliche Steuerbefreiung dar. Die Anwendung der Befreiung ist von Amts wegen vorzunehmen, zwingend und unverzichtbar (siehe Rz 1154). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung sind …

15.6.6.2 Verlustermittlung Rz 1079–1085 zu Z 1

Bei der Umrechnung ist auf Art und Umfang der Maßgeblichkeit der vergleichbaren unternehmensrechtlichen Vorschriften für die steuerliche Gewinnermittlung Bedacht zu nehmen. Sieht das ausländische Steuer- bzw. Handels-/Unternehmensrecht die entsprechenden Wahlrechte wie das österreichische …

15.6.6.4.2 Verlustverrechnung bei Veränderung oder Beendigung der Gruppenzugehörigkeit Rz 1092–1099 zu Z 1

Im Falle des Untergangs (Liquidation oder Insolvenz) des ausländischen Gruppenmitglieds ist bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust der zuzurechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu kürzen. Ein gezieltes Liquidieren …

15.7 Behandlung von Beteiligungen Rz 1106–1109
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16. Sachliche Steuerbefreiungen (§§ 7 und 10 KStG 1988) Rz 1151–1156
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16.2.2.6 Gewinne aus der Veräußerung oder Beendigung von Auslandsbeteiligungen Rz 1214–1223 zu Satz 1; Z 1; Z 5

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 KStG 1988 bleiben Gewinne, Veräußerungsgewinne, -verluste und sonstige Wertänderungen aus einer internationalen Schachtelbeteiligung außer Ansatz, sofern keine Option (zur Steuerpflicht) gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 vorgenommen wurde (siehe Rz 1216). Ausgenommen sind …

16.2.2.6.2 Liquidation Rz 1224–1227 zu erster Satz
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16.2.3 Methodenwechsel - Anrechnungsverfahren (§ 10 Abs. 4 bis 6 KStG 1988) Rz 1228–1232

Die in § 10 KStG 1988 grundsätzlich festgelegte Befreiungsmethode für ausländische Beteiligungserträge wird bei internationalen Schachtelbeteiligungen bei Vorliegen der in § 10 Abs. 4 KStG 1988 ("Missbrauchsfälle") genannten Voraussetzungen und bei ausländischen Portfoliobeteiligungen bei Vorliegen …

16.2.3.1.1 Verdachtsfälle Rz 1233–1234
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18.3.3.2 Zuordenbarkeit der Finanzierungsaufwendungen Rz 1278–1282 zu Satz 1
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KStR 2013 zu § 10 insgesamt

KStR 2013: 27 Abschnitte · Rz 287–1518
2.13 Berufs- und Interessensvertretungen (§ 5 Z 13 KStG 1988) Rz 287–290

Die Steuerbefreiung umfasst nur die dem Hoheitsbereich der Körperschaften des öffentlichen Rechtes vergleichbare Tätigkeit im Rahmen der satzungsgemäßen Interessenvertretung. Darunter sind insbesondere die direkte Interessenvertretung und der Rechtsschutz der Mitglieder zu verstehen. Es fällt aber …

13.1.3 Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung Rz 568–572

Die verdeckte Ausschüttung setzt jedoch nicht voraus, dass die Vermögensminderung bei der Körperschaft zum Zufluss eines entsprechenden Vermögensvorteils beim Anteilsinhaber führt. Daraus ist zu schließen, dass auf Ebene des Empfängers unabhängig von der Situation bei der Körperschaft eigenständig …

16.2.1.1.2 Voraussetzungen für die Befreiung von ausländischen Beteiligungserträgen Rz 1160–1162

Vor der Veranlagung 2011 sind nach den Änderungen durch das BBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009 bzw. des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011 folgende Gruppen von Körperschaften zu unterscheiden: "EU-Körperschaften" (siehe auch Rz 1204) und "vergleichbare ausländische Körperschaften" des EWR, mit deren …

16.2.3.2 Besteuerungsvorbehalte (§ 10 Abs. 5 KStG 1988) Rz 1240–1242

Durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wurde im Zusammenhang mit der geschaffenen Befreiung für Portfoliobeteiligungen an Körperschaften, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder bestimmten EWR-Staaten ansässig sind (§ 10 Abs. 1 Z 5 und 6 KStG 1988), in § 10 Abs. 5 KStG 1988 ein …

2.14 Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 5 Z 14 in Verbindung mit § 6b KStG 1988) Rz 291
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2.14.3.2.2 Teilsteuerpflicht nach dem Anlaufzeitraum Rz 317–320
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3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352
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3.2 Verlustausgleich Rz 361–368
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4.4 Einzelfragen der körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung Rz 459–475
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12.3 Ausschüttungen Rz 549–552
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13.7.1.2 Behandlung beim Gesellschafter Rz 653–658
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Unternehmensgruppen Rz 951–958
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15.6.2 Unbeschränkt steuerpflichtige inländische Gruppenmitglieder Rz 1060–1070
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15.6.6.2 Verlustermittlung Rz 1079–1085

Bei der Umrechnung ist auf Art und Umfang der Maßgeblichkeit der vergleichbaren unternehmensrechtlichen Vorschriften für die steuerliche Gewinnermittlung Bedacht zu nehmen. Sieht das ausländische Steuer- bzw. Handels-/Unternehmensrecht die entsprechenden Wahlrechte wie das österreichische …

16. Sachliche Steuerbefreiungen (§§ 7 und 10 KStG 1988) Rz 1151–1156
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16.2.1.5 Wirkungsweise Rz 1180–1182
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16.2.3 Methodenwechsel - Anrechnungsverfahren (§ 10 Abs. 4 bis 6 KStG 1988) Rz 1228–1232

Die in § 10 KStG 1988 grundsätzlich festgelegte Befreiungsmethode für ausländische Beteiligungserträge wird bei internationalen Schachtelbeteiligungen bei Vorliegen der in § 10 Abs. 4 KStG 1988 ("Missbrauchsfälle") genannten Voraussetzungen und bei ausländischen Portfoliobeteiligungen bei Vorliegen …

17. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 Rz 1249–1255
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18.3.3 Anwendungsfälle spezieller Art im Bereich von Körperschaften Rz 1272–1277
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18.4 Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen (§ 12 Abs. 3 KStG 1988) Rz 1289–1291

Anwendungsvoraussetzung für die Bestimmung des § 12 Abs. 3 KStG 1988 ist das Vorliegen einer Beteiligung im Sinne des § 10 KStG 1988. Die Bezugnahme auf § 10 KStG 1988 kann sich jedoch nur auf solche Beteiligungen beziehen, deren Erträge bei der Empfängerkörperschaft steuerfrei sind. Beteiligungen …

18.4.2 Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und Veräußerungsverluste (§ 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) Rz 1292–1294
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18.4.3 Abzugsfähige Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste (§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988) Rz 1299–1300
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19.1.4 Die einzelnen Einkunftsarten Rz 1316–1321
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21.2.7 Gewinnermittlung im Liquidationszeitraum Rz 1439–1449
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22.1.3 Beteiligungsertragsbefreiung und KESt-Rückerstattung Rz 1486–1491
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22.2.2 Befreiungstatbestände Rz 1502–1506
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23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518
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