KStG Aktuell
Körperschaftsteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 10 Befreiung für Beteiligungserträge

§ 10 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989, gültig vom 30.12.1989 bis 31.08.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 26c. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 01.09.1993 (BGBl. Nr. 694/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: KStR 2013 (48).

Fassung 30.12.1989 – 31.08.1993 idF BGBl. Nr. 660/1989 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.12.1989 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 01.09.1993 ↗ Im RIS öffnen KStR 2013, Fassung ab 13.03.2013 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26) · Art. II, BGBl. Nr. 660/1989

§ 10. Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteiligungserträge sind:

  • 1.Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.
  • 2.Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 8 Abs. 3 Z 2.
  • 3.Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genußrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1).
  • 4.Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
  • 5.Bei internationalen Schachtelbeteiligungen (§ 7 Abs. 4):
    • –Gewinnanteile jeder Art aus der Beteiligung. Voraussetzung ist, daß die Beteiligung seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Bilanzstichtag ununterbrochen bestanden hat; die Frist von zwölf Monaten gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat,
    • –Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung insoweit, als weder für die gesamte Beteiligung noch für Teile hievon der niedrigere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt worden ist. Voraussetzung ist, daß die Beteiligung zum letzten Bilanzstichtag vor der Veräußerung ununterbrochen mindestens zwölf Monate bestanden hat; die Frist von zwölf Monaten gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 3 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Text Z 5
— neu eingefügt —
  • 5.Bei internationalen Schachtelbeteiligungen (§ 7 Abs. 4):
Text Z 5 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –Gewinnanteile jeder Art aus der Beteiligung. Voraussetzung ist, daß die Beteiligung seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Bilanzstichtag ununterbrochen bestanden hat; die Frist von zwölf Monaten gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat,
Text Z 5 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung insoweit, als weder für die gesamte Beteiligung noch für Teile hievon der niedrigere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt worden ist. Voraussetzung ist, daß die Beteiligung zum letzten Bilanzstichtag vor der Veräußerung ununterbrochen mindestens zwölf Monate bestanden hat; die Frist von zwölf Monaten gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat.

KStR 2013 zu § 10 insgesamt

KStR 2013: 27 Abschnitte · Rz 287–1518
2.13 Berufs- und Interessensvertretungen (§ 5 Z 13 KStG 1988) Rz 287–290

Die Steuerbefreiung umfasst nur die dem Hoheitsbereich der Körperschaften des öffentlichen Rechtes vergleichbare Tätigkeit im Rahmen der satzungsgemäßen Interessenvertretung. Darunter sind insbesondere die direkte Interessenvertretung und der Rechtsschutz der Mitglieder zu verstehen. Es fällt aber …

13.1.3 Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung Rz 568–572

Die verdeckte Ausschüttung setzt jedoch nicht voraus, dass die Vermögensminderung bei der Körperschaft zum Zufluss eines entsprechenden Vermögensvorteils beim Anteilsinhaber führt. Daraus ist zu schließen, dass auf Ebene des Empfängers unabhängig von der Situation bei der Körperschaft eigenständig …

16.2.1.1.2 Voraussetzungen für die Befreiung von ausländischen Beteiligungserträgen Rz 1160–1162

Vor der Veranlagung 2011 sind nach den Änderungen durch das BBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009 bzw. des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011 folgende Gruppen von Körperschaften zu unterscheiden: "EU-Körperschaften" (siehe auch Rz 1204) und "vergleichbare ausländische Körperschaften" des EWR, mit deren …

16.2.3.2 Besteuerungsvorbehalte (§ 10 Abs. 5 KStG 1988) Rz 1240–1242

Durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wurde im Zusammenhang mit der geschaffenen Befreiung für Portfoliobeteiligungen an Körperschaften, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder bestimmten EWR-Staaten ansässig sind (§ 10 Abs. 1 Z 5 und 6 KStG 1988), in § 10 Abs. 5 KStG 1988 ein …

2.14 Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 5 Z 14 in Verbindung mit § 6b KStG 1988) Rz 291
Richtlinientext wird geladen …
2.14.3.2.2 Teilsteuerpflicht nach dem Anlaufzeitraum Rz 317–320
Richtlinientext wird geladen …
3. Einkommen (§ 7 KStG 1988) Rz 348–352
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3.2 Verlustausgleich Rz 361–368
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4.4 Einzelfragen der körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung Rz 459–475
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12.3 Ausschüttungen Rz 549–552
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13.7.1.2 Behandlung beim Gesellschafter Rz 653–658
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Unternehmensgruppen Rz 951–958
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15.6.2 Unbeschränkt steuerpflichtige inländische Gruppenmitglieder Rz 1060–1070
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15.6.6.2 Verlustermittlung Rz 1079–1085

Bei der Umrechnung ist auf Art und Umfang der Maßgeblichkeit der vergleichbaren unternehmensrechtlichen Vorschriften für die steuerliche Gewinnermittlung Bedacht zu nehmen. Sieht das ausländische Steuer- bzw. Handels-/Unternehmensrecht die entsprechenden Wahlrechte wie das österreichische …

16. Sachliche Steuerbefreiungen (§§ 7 und 10 KStG 1988) Rz 1151–1156
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16.2.1.5 Wirkungsweise Rz 1180–1182
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16.2.3 Methodenwechsel - Anrechnungsverfahren (§ 10 Abs. 4 bis 6 KStG 1988) Rz 1228–1232

Die in § 10 KStG 1988 grundsätzlich festgelegte Befreiungsmethode für ausländische Beteiligungserträge wird bei internationalen Schachtelbeteiligungen bei Vorliegen der in § 10 Abs. 4 KStG 1988 ("Missbrauchsfälle") genannten Voraussetzungen und bei ausländischen Portfoliobeteiligungen bei Vorliegen …

17. Abzugsfähige Ausgaben nach § 11 KStG 1988 Rz 1249–1255
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18.3.3 Anwendungsfälle spezieller Art im Bereich von Körperschaften Rz 1272–1277
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18.4 Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen (§ 12 Abs. 3 KStG 1988) Rz 1289–1291

Anwendungsvoraussetzung für die Bestimmung des § 12 Abs. 3 KStG 1988 ist das Vorliegen einer Beteiligung im Sinne des § 10 KStG 1988. Die Bezugnahme auf § 10 KStG 1988 kann sich jedoch nur auf solche Beteiligungen beziehen, deren Erträge bei der Empfängerkörperschaft steuerfrei sind. Beteiligungen …

18.4.2 Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und Veräußerungsverluste (§ 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) Rz 1292–1294
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18.4.3 Abzugsfähige Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste (§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988) Rz 1299–1300
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19.1.4 Die einzelnen Einkunftsarten Rz 1316–1321
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21.2.7 Gewinnermittlung im Liquidationszeitraum Rz 1439–1449
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22.1.3 Beteiligungsertragsbefreiung und KESt-Rückerstattung Rz 1486–1491
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22.2.2 Befreiungstatbestände Rz 1502–1506
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23. Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988) Rz 1514–1518
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